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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_841/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. April 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn. 
 
Gegenstand 
Genehmigung Bericht und Rechnung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 29. September 2016. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. B.A.________ stand seit dem 11. Dezember 2003 unter altrechtlicher Beiratschaft (Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB in der Fassung von 1912). Mit Wirkung ab dem 21. Oktober 2009 war C.________ mit der Mandatsführung betraut. Hugo Andres starb am 3. Januar 2014. Am 16. Mai 2014 reichte C.________ den periodischen Bericht mit Rechnung für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2012 bzw. am 21. Juli 2014 den Schlussbericht und die Schlussrechnung ein.  
 
1.2. Mit Entscheid vom 4. Februar 2016 erklärte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn (KESB) die Beiratschaft als mit dem Tod erloschen (3.1), genehmigte die beiden Rechnungen und Berichte (3.2), entliess die Beirätin aus ihrem Amt, erteilte ihr die Entlastung nach Art. 425 Abs. 4 ZGB (3.3) und verwies auf die Verantwortlichkeit nach Art. 454 ZGB (3.4). Die KESB setzte die Entschädigung der Mandatsträgerin für die Periode vom 1. Januar 2013 bis 3. Januar 2014 auf Fr. 1'800.-- fest und ersuchte die Erbin, d.h. die Schwester des Verstorbenen, A.A.________, die Zahlung an die Beiständin bzw. deren Arbeitgeber zu veranlassen. Auf die Festsetzung einer Entschädigung für die frühere Periode wurde verzichtet (3.5). Die Verfahrenskosten wurden auf Fr. 500.-- zu Lasten des Klientenvermögens bzw. "der Erben" zu Lasten des Nachlasses festgesetzt (3.6).  
 
1.3. Mit Beschwerde vom 9. März 2016 gelangte A.A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit den Anträgen, die Ziffer. 3.2 bis 3.6 des angefochtenen Entscheides aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Urteil vom 29. September 2016 wies die angerufene Instanz die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war.  
 
1.4. A.A.________ hat am 7. November 2016 (Postaufgabe) beim Bundesgericht gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Beschwerde eventuell Verfassungsbeschwerde erhoben.  
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt, aber die Akten beigezogen worden. 
 
2.   
 
2.1. Die Beschwerdeführerin beantragt vor Bundesgericht, das Departement des Innern, vertreten durch die KESB, sei zu verpflichten, für die Jahre 2005-2008 die korrekten Jahresrechnungen zu erstellen und diese mit Unterlagen der Beschwerdeführerin zukommen zu lassen, bzw. die dafür notwendigen Massnahmen gestützt auf Art. 423 ZGB zu erlassen; gestützt darauf seien die Abrechnungen für die Zeitperioden vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 und vom 1. Januar 2013 bis zum 3. Januar 2014 anzupassen.  
Demgegenüber hat sie im kantonalen Beschwerdeverfahren darum ersucht, der angefochtene Entscheid der KESB vom 4. Februar 2016 sei - mit Ausnahme von Ziff. 3.1 - vollumfänglich aufzuheben; ferner seien die Ziffern 3.2 bis 3.6 zur Neubeurteilung an die KESB zurückzuweisen. 
 
2.2. Vor Bundesgericht sind neue Begehren unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin hat die aufgezeigten materiellen Anträge (E. 2.1) erstmals vor Bundesgericht erhoben. Sie sind daher neu und unzulässig. Im Weiteren wird der Rückweisungsantrag nicht mehr aufrecht erhalten, womit insgesamt kein zulässiger Antrag vorliegt.  
 
3.   
Auf die offensichtlich unzulässige Eingabe ist somit durch den Präsidenten der Abteilung (Art. 108 Abs. 1 bzw. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten. 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Eingabe wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. April 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Zbinden