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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_267/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. April 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber Moses. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Hirni, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, Postfach 540, 3930 Visp, 
2. A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Wyssen, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern usw.; 
Beweisergänzung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts 
des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, 
vom 30. Januar 2017 (P1 15 67). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, erhob am 5. März 2015 Anklage gegen X.________. Das Kreisgericht I sprach X.________ am 13. November 2015 von den Vorwürfen der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der mehrfachen sexuellen Nötigung und der mehrfachen Schändung frei. Gegen dieses Urteil erhoben die Staatsanwaltschaft und A.________ als Privatklägerin Berufung. 
 
B.  
Das Kantonsgericht Wallis sprach X.________ am 30. Januar 2017 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der mehrfachen sexuellen Nötigung und der mehrfachen Schändung schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und verpflichtete ihn, A.________ eine Genugtuung von Fr. 12'000.-- zu bezahlen. 
 
C.  
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen. Die Zivilklage der Privatklägerin sei abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
D.  
Das Kantonsgericht und die Staatsanwaltschaft verzichten auf eine Vernehmlassung. A.________ beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. X.________ verzichtet auf eine Replik. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 6 StPO. Er macht im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdegegnerin 2 die behaupteten sexuellen Missbräuche erstmals gegenüber dem Direktor der von ihr besuchten Schule und danach gegenüber der Jugendrichterin, die gegen sie ein Verfahren wegen Betäubungsmittelkonsums führte, erwähnt habe, bevor sie von der Polizei befragt worden sei. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die Umstände dieser Erstbenennungen zu untersuchen; insbesondere sei die Jugendrichterin nicht als Zeugin einvernommen worden. Es könne ihm auch nicht der Vorwurf gemacht werden, er hätte sich gegen die einseitige Verfahrensgestaltung und unvollständige Sachverhaltsermittlung zur Wehr setzen müssen. Dass es dem Beschuldigten offenstehe, Beweisanträge zu stellen, bedeute nicht, dass es ihm allein überlassen bleiben dürfe, das Strafverfahren nach den Grundsätzen von Art. 6 StPO zu gestalten. Auch habe er nicht die Folgen der Beweislosigkeit über erhebliche Tatsachen zu tragen.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei erhebt die Rechtsmittelinstanz die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Beweise sind notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (Urteil 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1 mit Hinweis).  
Nach dem in Art. 6 StPO verankerten Untersuchungsgrundsatz klären die Strafbehörden alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen ab (Abs. 1). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet das Gericht nicht, von Amtes wegen Beweiserhebungen vorzunehmen, wenn es sich aufgrund der bereits erhobenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen darf, dass die zusätzlichen Beweise nichts an seiner Überzeugung zu ändern vermöchten (Urteil 6B_656/2017 vom 5. Juli 2017 E. 2 mit Hinweis). Die beschuldigte Person kann den Behörden grundsätzlich zudem nicht vorwerfen, gewissen Beweisen nicht nachgegangen zu sein, wenn sie es unterliess, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Beweisanträge zu stellen (Urteil 6B_212/2017 vom 4. August 2017 E. 2.4 mit Hinweisen). 
 
1.2.2. Das erstinstanzliche Gericht hält im Urteil vom 13. November 2015 unter anderem fest, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 am 12. April 2012 wegen eines Konflikts beim Schuldirektor gemeldet habe. Dem Schuldirektor habe sie vom sexuellen Übergriff erzählt, nachdem dieser sie gefragt habe, ob sie schon Ähnliches erlebt habe (erstinstanzliches Urteil S. 25 f.). Dem erstinstanzlichen Urteil ist ebenso zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin 2 sich wegen Cannabiskonsums vor dem Jugendgericht verantworten musste. Die Beschwerdegegnerin 2 erklärte, die Jugendrichterin habe irgendwo von den sexuellen Übergriffen gehört und sie gefragt, ob sie von ihr zur Einvernahme bei der Polizei begleitet werden möchte. Bevor die Jugendrichterin sie zur Befragung begleitet habe, habe sie mit ihr ein weiteres Mal Kontakt gehabt (erstinstanzliches Urteil, S. 14 und 25). Das Gericht erster Instanz erwog, dass zwischen dem Zeitpunkt, in dem sich die Beschwerdegegnerin 2 aktenkundig erstmals einer Person anvertraut hatte und der Befragung durch die Polizei rund zweieinhalb Monate verstrichen seien und die Beschwerdegegnerin 2 in dieser Zeit mit mehreren Personen über die angeklagten sexuellen Übergriffe gesprochen habe. Mithin sei bereits die belastende Erstaussage mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen (erstinstanzliches Urteil, S. 25 f.).  
Die Beschwerdegegnerin 2 erwähnte die angeblichen sexuellen Übergriffe gegenüber dem Schuldirektor und der Jugendrichterin nicht spontan, sondern nur auf gezielte Anfrage dieser Autoritätspersonen, gegenüber denen sie sich auch in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis befand. Das Risiko möglicher Suggestionen kann daher nicht ausgeschlossen werden. Die Vorinstanz hat sich mit diesem entscheidenden Aspekt nicht auseinandergesetzt und auch - mit Ausnahme einer Befragung des Schuldirektors als Zeuge - keine entsprechenden Beweise abgenommen. Sie verletzt damit Art. 6 StPO und Art. 389 Abs. 3 StPO. Als obsiegende Partei im erstinstanzlichen Verfahren hatte der Beschwerdeführer keinen Anlass, im Berufungsverfahren weitere Beweise zu beantragen. Es schadet mithin nicht, wenn er dies erstmals vor dem Bundesgericht verlangt. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese - insbesondere mittels Befragung der Jugendrichterin als Zeugin - die erforderlichen Beweise erhebt und neu entscheidet. Es erübrigt sich, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzugehen. 
 
2.  
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG). Dem Kanton sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). 
Die Anträge der Beschwerdegegnerin 2 waren nicht von vornherein aussichtslos. Ihre Bedürftigkeit ist ausgewiesen. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist folglich gutzuheissen. Der Beschwerdegegnerin 2 sind keine Kosten aufzuerlegen und ihr Vertreter ist aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom 30. Januar 2017 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch der Beschwerdegegnerin 2 um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Die Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- an den Beschwerdeführer tragen je zur Hälfte der Kanton Wallis und die Beschwerdegegnerin 2 unter solidarischer Haftung. 
 
5.  
Der Vertreter der Beschwerdegegnerin 2, Rechtsanwalt Marc Wyssen, wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'000.-- entschädigt. 
 
6.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. April 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Moses