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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1253/2022  
 
 
Urteil vom 26. April 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Wäckerle, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, qualifizierte Geldwäscherei, Nötigung etc.; Landesverweisung; Genugtuung; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 25. März 2022 (SK 21 214). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 5. Februar 2021 sprach das Regionalgericht Emmental-Oberaargau A.________ der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig, gewerbsmässig und teilweise bandenmässig qualifiziert, der Geldwäscherei in einem schweren Fall, gewerbsmässig und teilweise bandenmässig qualifiziert, der Urkundenfälschung und der versuchten Drohung schuldig. Es verurteilte ihn zu 101 /2 Jahren Freiheitsstrafe und 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- Geldstrafe und ordnete eine Landesverweisung von 10 Jahren sowie deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem an. 
Auf Berufung von A.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Bern am 25. März 2022 den erstinstanzlichen Entscheid. 
 
B.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das Urteil des Obergerichts sei mit Bezug auf die Schuldsprüche und Sanktion sowie die Nebenfolgen aufzuheben. Er sei wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG schuldig, im Übrigen freizusprechen. Eventualiter sei das Strafverfahren wegen versuchter Drohung einzustellen. Von einer Strafe und Landesverweisung sei abzusehen, eventualiter sei der Beschwerdeführer zu 4 Monaten Freiheitsstrafe zu verurteilen. Ihm sei eine Genugtuung von Fr. 200.-- pro Hafttag auszurichten. Subeventualiter sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklageprinzips. 
 
1.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteil 6B_1078/2022 vom 25. Januar 2023 E. 4.1 mit Hinweisen).  
 
1.2. Der Einwand des Beschwerdeführers ist unbegründet. Aus der Anklageschrift vom 2. Juli 2020 ergibt sich zweifelsfrei, dass dem Beschwerdeführer mengen-, gewerbs- und teilweise bandenmässige Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen werden. Es wird detailliert dargelegt, in welchem Zeitraum er mit wem und wo welche Betäubungsmittelmengen zu welchem Preis umgesetzt haben soll. Ausserdem sind zahlreiche Tathandlungen aufgeführt, welche dem Beschwerdeführer konkret zur Last gelegt werden (Ziff. 1.1 und 1.2 der Anklage mit Unterziffern 1.1.1-1.1.4 und 1.2.1-1.2.7). Unter Ziff. 2 der Anklage folgt der Geldwäschereivorwurf, welcher in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht konkretisiert wird. Insgesamt soll der Beschwerdeführer mit unterschiedlichen Personen mindestens EUR 506'250.-- in bar in die Niederlande befördert haben, um dort mindestens 18,75 Kilogramm Kokaingemisch zu erwerben. In Ziffer 2.1-2.7 der Anklage werden alsdann mehrere konkrete Geldwäschereihandlungen aufgeführt, die gemäss Staatsanwaltschaft erwiesen sein sollen. Die Ziffern 4 und 5 der Anklage betreffen die Urkundenfälschung und die versuchte Drohung.  
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind die Anklagevorwürfe genügend präzise formuliert, damit er sich wirksam dagegen zur Wehr setzen konnte. Daran ändert nichts, dass nicht jede Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz datumsmässig genau bestimmt, sondern etwa mit "am 23. Januar 2017 und vorher" umschrieben ist. Von einer massiven Einschränkung der Verteidigungsrechte kann keine Rede sein. Ebenso wenig fehlt in der Anklage die Form der Mitwirkung des Beschwerdeführers an den Betäubungsmitteldelikten. Vielmehr ist mangels Hinweisen auf blosse Teilnahme vom Vorwurf der Täterschaft auszugehen, zumal im Betäubungsmittelstrafrecht nahezu alle Unterstützungshandlungen als selbständige Tathandlungen gelten und Gehilfenschaft nur in Frage kommt, wenn sich die objektive Mitwirkung an der Tat eines anderen auf einen untergeordneten, vom Gesetz nicht als selbständiges Delikt erfassten Beitrag beschränkt (BGE 133 IV 187 E. 3.2; Urteil 6B_138/2022 vom 4. November 2022 E. 2.1.1). Solches ergibt sich aus der Anklage nicht. Hingegen ist, wiederum entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, die Tatbestandsmässigkeit der Betäubungsmitteldelikte in der Anklage umschrieben. Dies gilt auch für den subjektiven Tatbestand. Demnach habe er sich zur fortgesetzten Ausübung des Betäubungsmittelhandels mit anderen Personen zusammengetan im Wissen um eine Drogenmenge, die geeignet ist, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen, und um damit einen grossen Umsatz zu erzielen. Damit ist der Vorwurf der mengen-, gewerbs- und teilweise bandenmässigen Qualifikation auch in subjektiver Hinsicht genügend bestimmt. Ebenso ergibt sich der Vorwurf der Urkundenfälschung sowie der Verwendung der Urkunde zur Täuschung aus der Anklage. Wenngleich darin auch das tatbestandsfremde Element der Erleichterung des Fortkommens (Art. 252 StGB) erwähnt wird, war für den Beschwerdeführer dennoch klar erkennbar, wessen er beschuldigt wird. Der Anklagevorwurf lautete auf Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (S. 14 der Anklage). Da die Tat zudem nicht fahrlässig begangen werden kann, konnte der Beschwerdeführer auch hierüber nicht im Unklaren sein. Nachdem sowohl die vorsätzliche Fälschung der Urkunde als auch deren Einsatz zur Täuschung einer Bank in der Anklage umschrieben sind, geht die Vorinstanz schliesslich nicht über die Anklage hinaus, wenn sie den Beschwerdeführer nach Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig spricht. Der Anklagegrundsatz ist nicht verletzt. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei infolge gravierender Fehler seines früheren amtlichen Verteidigers nicht wirksam verteidigt worden. 
 
2.1. Die Bestimmungen von Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK garantieren den Anspruch der beschuldigten Person auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen. Mit den Bestimmungen von Art. 132 und 133 StPO wurde die bisherige Rechtsprechung zur Garantie auf eine wirksame Verteidigung kodifiziert (BGE 139 IV 113 E. 4.3).  
Die Strafbehörden ihrerseits haben gemäss den in Art. 3 StPO festgeschriebenen Grundsätzen des Strafverfahrensrechts für ein faires Verfahren zu sorgen und eine genügende Verteidigung zu gewährleisten. Die richterliche Fürsorgepflicht gebietet im Fall einer offenkundig ungenügenden Verteidigung, den amtlichen Verteidiger zu ersetzen, und bei einer privaten Verteidigung einzuschreiten sowie nach der Aufklärung des Angeschuldigten über seine Verteidigungsrechte das zur Gewährleistung einer genügenden Verteidigung Erforderliche vorzukehren (BGE 131 I 350 E. 4.1 und 4.2; 124 I 185 E. 3b; je mit Hinweisen). Wird von den Behörden untätig geduldet, dass die amtliche Verteidigung ihre anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Nachteil der beschuldigten Person in schwerwiegender Weise vernachlässigt, kann darin eine Verletzung der von Verfassung und EMRK gewährleisteten Verteidigungsrechte liegen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2; 138 IV 161 E. 2.4). Der Behörde kann indes nicht die Verantwortung für jegliches Versäumnis auferlegt werden; die Verteidigungsführung obliegt im Wesentlichen der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung. Dieser steht in der Ausgestaltung der Prozessführung ein erhebliches Ermessen zu (BGE 126 I 194 E. 3d mit Hinweisen). 
Als schwere Pflichtverletzung fällt nur sachlich nicht vertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten der Verteidigung in Betracht, sofern die beschuldigte Person dadurch in ihren Verteidigungsrechten substanziell eingeschränkt wird. Ein solcher eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidigerpflichten liegt etwa vor bei krassen Frist- und Terminversäumnissen, Fernbleiben an wichtigen Zeugeneinvernahmen, mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen oder fehlender Vorsorge für Stellvertretungen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2). Aus dem blossen Umstand, dass das angefochtene Urteil nicht den Erwartungen des Beschwerdeführers bzw. seines neuen Rechtsvertreters entspricht und Letzterer gegebenenfalls eine andere Verteidigungsstrategie als sein Vorgänger gewählt hätte, lässt sich für sich allein kein offensichtlich fehlerhaftes Verhalten der früheren Verteidigung ableiten, welches unter Berufung auf eine Verletzung der richterlichen Fürsorgepflicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen könnte. Erst eine Verteidigungsstrategie, die offensichtlich nicht zum gewünschten Ergebnis führen kann und damit den Interessen des Beschuldigten klarerweise zuwiderläuft, ist als ungenügend zu bezeichnen (zum Ganzen: Urteile 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 1.3; je 6B_1047/2021 vom 25. Juli 2022 E. 1.1.1 ff.; je mit Hinweisen). 
 
2.2. Der Beschwerdeführer erhebt vor Bundesgericht dieselben Einwände, die er bereits vor beiden kantonalen Instanzen erhoben hatte. So hatte er namentlich gerügt, sein früherer Rechtsvertreter, Rechtsanwalt B.________, habe an der Schlusseinvernahme des Beschwerdeführers nur unvollständig und an derjenigen des Hauptbelastungszeugen, C.________, gar nicht teilgenommen. Ausserdem hatte er dem Verteidiger fehlende Akten- und mangelnde Sprachkenntnisse sowie fehlende Eingaben betreffend Verletzung des Beschleunigungsgebots vorgeworfen. Indes hat sich die Vorinstanz mit diesen Rügen umfassend und schlüssig auseinandergesetzt. Darauf kann verwiesen werden. Es ist nicht ersichtlich, dass sie hierbei in Willkür verfallen wäre oder sonst Bundesrecht verletzt hätte.  
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass und inwiefern die Vorinstanz eine offensichtliche schwere Pflichtverletzung des früheren Verteidigers, die seinen Interessen klarerweise zuwiderlief, zu Unrecht verneint hätte. Die vom Beschwerdeführer selektiv zitierten Eingaben des früheren Rechtsbeistands, worin dieser mangelnde Aktenkenntnis und grobe sprachliche Mängel offenbart haben soll, begründen solches ebenso wenig, wie dessen teilweise Abwesenheit während der Schlusseinvernahmen. Wie aus dem angefochtenen Urteil erhellt, verzichteten der Beschwerdeführer und sein damaliger Verteidiger bewusst auf die weitere Teilnahme an der Schlusseinvernahme von C.________ mit der Begründung, dass dieser "all diese Aussagen" bereits gemacht habe und nichts Neues schildere. Dem Beschwerdeführer ist somit aus der teilweisen Abwesenheit seines Verteidigers in dieser Einvernahme kein Nachteil erwachsen, zumal er nicht behauptet, auch bei früheren Einvernahmen nicht anwaltlich vertreten gewesen zu sein. Es kann daher keine Rede davon sein, dass dem Beschwerdeführer eine wirksame Verteidigung vorenthalten worden wäre. Abgesehen davon hat er sich die Abwesenheit seines Verteidigers in der Schlusseinvernahme als eigenes "Versäumnis" anrechnen zu lassen, war er doch damit offensichtlich einverstanden. Es erscheint gar missbräuchlich, wenn er sich jetzt darauf beruft. Die Vorinstanz weist zudem zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer seit der ersten Einvernahme anwaltlich vertreten und sich aufgrund früherer Strafverfahren seiner Rechte bestens bewusst war. Den von ihm nunmehr kritisierten Rechtsanwalt B.________ hat er im Lauf des Verfahrens im Übrigen selbst als Privatverteidiger gewählt, worauf die amtliche Vertretung durch Fürsprecher D.________ sistiert worden war. Diesem wirft der Beschwerdeführer keine Versäumnisse vor. Er macht denn auch zu Recht nicht geltend, dass er ansonsten während des Verfahrens ungenügend vertreten gewesen wäre. Dass dies für die Schlusseinvernahmen gelten soll, würde daher zum Nachweis eines schweren Mangels in der Verteidigung ohnehin nicht genügen. Dies gilt ebenso für das Vorbringen, wonach Rechtsanwalt B.________ eine Verletzung des Beschleunigungsgebots hätte rügen müssen und er nach dem Haftentlassungsantrag untätig geblieben sei. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt, die belastenden Aussagen von Mitbeschuldigten und Zeugen seien infolge Verletzung seiner Teilnahmerechte nicht verwertbar (Art. 147 Abs. 1 StPO). 
 
3.1. Zum Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) zählt das Recht, Belastungszeugen zu befragen. Das in Art. 147 Abs. 1 StPO verankerte Recht auf Anwesenheit bei Beweiserhebungen gilt nach ständiger Rechtsprechung nur für Beweiserhebungen im eigenen Verfahren. In getrennt geführten Verfahren kommt den Beschuldigten im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung zu, weshalb sie sich insoweit nicht auf Art. 147 Abs. 1 StPO berufen können (BGE 141 IV 220 E. 4.5; 140 IV 172 E. 1.2).  
Werden Akten eines getrennt geführten Verfahrens beigezogen, dürfen belastende Aussagen von im anderen Verfahren beschuldigten Personen sowie von Zeugen und Auskunftspersonen allerdings nur zulasten der beschuldigten Person verwertet werden, wenn diese wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, die sie belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an die betroffenen Personen zu stellen (BGE 144 IV 97 E. 2.2; 141 IV 220 E. 4.5; 140 IV 172 E. 1.3 mit Hinweisen). Damit der Anspruch auf Konfrontation gewahrt ist, muss die beschuldigte Person namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können. Die Ausübung des Fragerechts setzt voraus, dass sich die befragte Person an der Konfrontationseinvernahme inhaltlich nochmals zur Sache äussert (BGE 140 IV 172 E. 1.5 mit Hinweisen). Dabei ist keineswegs erforderlich, dass die befragte Person ihre Angaben wortwörtlich wiederholt. Macht sie Angaben zur Sache, so darf im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung ergänzend zurückgegriffen werden. Denn die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise (Urteile 6B_1078/2022 vom 25. Januar 2023 E. 2.1; 6B_315/2020 vom 18. Mai 2022 E. 3.3; je mit Hinweisen). 
 
3.2. Die Einwände des Beschwerdeführers sind unbegründet. Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf die Verfügungen der Staatsanwaltschaft zutreffend erwägt, wurden die Verfahren gegen weitere Beschuldigte, namentlich C.________, E.________, F.________ und G.________, getrennt von demjenigen gegen den Beschwerdeführer geführt. Unter diesen Umständen bestand von vornherein kein Anspruch auf eine Teilnahme an deren Einvernahmen im Sinne von Art. 147 StPO. Zudem ist unbestritten, dass die Akten jener Verfahren beigezogen und dem Beschwerdeführer mehrmals Gelegenheit gegeben wurde, sich dazu zu äussern. Er konnte sich daher angemessen gegen die Vorwürfe verteidigen und diese in kontradiktorischer Weise in Zweifel ziehen resp. entkräften. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verstiess die getrennte Verfahrensführung auch nicht gegen den Grundsatz der Verfahrenseinheit gemäss Art. 29 StPO (vgl. BGE 138 IV 214 E. 3.2, 29 E. 3.2; Urteil 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 3.3). Wie aus der Anklageschrift und dem angefochtenen Urteil erhellt, wurde dem Beschwerdeführer keine Mittäterschaft oder Teilnahme an den Delikten der übrigen Beschuldigten, sondern ihm wurden eigenständige Delikte - wenn auch teilweise bandenmässig begangen - vorgeworfen. Die Voraussetzung für ein gemeinsames Verfahren war daher nicht erfüllt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zu Unrecht nicht als Mittäter oder Teilnehmer behandelt worden wäre. Die Vorinstanz weist im Übrigen zutreffend darauf hin, dass ohnehin sachliche Gründe für getrennte Verfahren vorlagen. Insbesondere ist angesichts der grossen Anzahl Beteiligter unter dem Aspekt der Verfahrensbeschleunigung nachvollziehbar, die Verfahren getrennt zu führen. Zudem wurden mehrere Beschuldigte im abgekürzten Verfahren beurteilt, da sie, anders als der Beschwerdeführer, geständig waren. Ein Beschuldigter wurde ferner von einem örtlich anderen Gericht beurteilt. Nachdem die Verfahren zudem von Anfang an getrennt geführt wurden, war auch keine separate Trennungsverfügung nötig.  
Der Beschwerdeführer bringt auch sonst nichts vor, was die vorinstanzliche Auffassung zur getrennten Verfahrensführung als bundesrechtswidrig ausweisen würde. Dies gilt etwa, wenn er darlegt, an welchen Einvernahmen er nicht habe teilnehmen können. Auch aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft teilweise von "Mitbeschuldigten" sprach, kann er kein Recht auf Teilnahme ableiten oder auf nur ein Verfahren schliessen. Im Übrigen ist, wie dargestellt, unbestritten, dass der Beschwerdeführer hinreichend Gelegenheit hatte, sich zu den Vorwürfen seitens der anderen Beschuldigten zu äussern. Deren Aussagen sind daher verwertbar. Mit der früheren Verurteilung weiterer Beschuldigter im abgekürzten Verfahren wurde auch die Unschuldsvermutung mit Bezug auf den Beschwerdeführer nicht verletzt. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. 
 
4.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser ist offensichtlich unrichtig oder beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG und die Behebung des Mangels kann für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 141 IV 317 E. 5.4). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Der Entscheid muss nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich sein (BGE 141 IV 305 E. 1.2). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1).  
 
4.2.  
 
4.2.1. Der Beschwerdeführer rügt als willkürlich, dass die Vorinstanz zum Schluss gelangt, er sei nicht als V-Mann für die Polizei tätig gewesen. Indes begründet die Vorinstanz ihre Auffassung schlüssig, wobei sie auf die Aussagen der beteiligten Polizisten sowie namentlich auf die vom Beschwerdeführer nicht angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Februar 2019 betreffend das gegen die Polizisten geführte Verfahren wegen Widerhandlung gegen das BetmG abstellt.  
Demnach sei erstellt, dass die beteiligten Beamten weder den Beschwerdeführer getäuscht resp. "in die Falle gelockt", noch ihn zu strafbarem Verhalten veranlasst hätten. Entgegen seiner Darstellung sei er auch nicht davon ausgegangen, bei den Drogengeschäften im Auftrag der Polizei mitwirken zu dürfen. Die Aussagen der 3 Beamten seien in sich widerspruchsfrei und stimmten miteinander überein. Richtig sei demnach, dass der Beschwerdeführer mit Informationen über andere Beschuldigte an die Polizei gelangt sei und eine Vertrauensperson-Erklärung unterschrieben habe. Dabei handle es sich aber um ein Standardvorgehen der Polizei im Umgang mit vertraulichen Quellen. Hingegen sei dem Beschwerdeführer nichts im Austausch für Informationen versprochen worden. Man habe ihm auf seine Forderung nach einem Aufenthaltstitel hin lediglich erklärt, dass man bei der zuständigen Stelle nachfragen werde, ob es eine solche Möglichkeit gebe. Ausserdem sei der Beschwerdeführer mehrmals darauf hingewiesen worden, dass er sich nicht strafbar machen dürfe. Insbesondere hätten ihn die Polizisten nicht dazu aufgefordert oder ermächtigt, Betäubungsmittel zu befördern oder zu beschaffen. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers seien weitgehend widerlegt und widersprüchlich, mithin nicht glaubhaft. Augenfällig sei bereits der späte Zeitpunkt des erstmaligen Vorbringens. So habe der Beschwerdeführer den angeblichen Auftrag der Polizei weder bei der Hafteröffnung noch in der Haftverhandlung erwähnt, was realitätsfremd erscheine. Dies gelte auch, wenn er behaupte, die Gespräche mit der Polizei per Handy aufgezeichnet, das Handy aber einer Freundin in Holland ausgeliehen zu haben. Es sei davon auszugehen, dass die Aufnahmen nicht existierten oder den Beschwerdeführer jedenfalls nicht entlasteten, zumal es sich andernfalls um einen zentralen Entlastungsbeweis handeln würde. Diesen hätte der Beschwerdeführer nicht aus der Hand gegeben. Auch zur Anzahl der angeblichen Transporte für die Polizei habe sich der Beschwerdeführer widersprüchlich geäussert. 
Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Beurteilung der Vorinstanz als willkürlich erscheinen liesse. Er beschränkt sich darauf, seine im kantonalen Verfahren erhobenen Einwände zu wiederholen. Dies ist etwa der Fall, wenn er weiterhin geltend macht, die Polizei habe ihn aktiv zu strafbaren Handlungen angehalten, etwa dazu, einen Kontaktmann ("H.________") in Holland zu treffen. 
 
4.2.2. Einzig mit Bezug auf den Vorwurf gemäss Ziff. 1.2.1 der Anklage rügt der Beschwerdeführer konkret eine willkürliche Beweiswürdigung. Der Anklagesachverhalt sei nicht erwiesen. Ihm wird vorgeworfen, anfangs 2016 ev. im März 2016 von E.________ 250 Gramm Kokain entgegengenommen zu haben, welches dieser in Holland erwarb, und für ihn durch einen Transporteur, ev. C.________, in die Schweiz geschafft und dort an E.________ veräussert zu haben.  
Die Vorinstanz stützt sich auf die als glaubhaft beurteilten Aussagen von E.________, welcher diesen Sachverhalt mehrfach bestätigte. Es ist nicht ersichtlich, dass sie in Willkür verfallen wäre. Dies ist nicht deshalb anzunehmen, weil das Mobiltelefon von E.________ in der fraglichen Zeit resp. gar von Januar bis September 2016 nie in Holland war. An der Schlüssigkeit der vorinstanzlichen Beurteilung ändert auch nichts, dass der übliche Fahrer des Beschwerdeführers, C.________, in diesem Punkt freigesprochen wurde. Die Vorinstanz liess ausdrücklich offen, wer den Transport erledigte. Der Freispruch von C.________ muss daher nicht auch zu einem Freispruch des Beschwerdeführers führen. 
 
4.3. Nach dem zum Sachverhalt Gesagten bejaht die Vorinstanz ein tatbestandsmässiges Handeln zu Recht. Der Beschwerdeführer stellt dies einzig mit dem Argument in Abrede, dass er für die Polizei gearbeitet und daher hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals des "unbefugten" Handelns mit Betäubungsmitteln nicht vorsätzlich gehandelt habe. Da feststeht, dass der Beschwerdeführer nicht für die Polizei tätig war und dies wusste (oben E. 4.2.1), handelte er vorsätzlich hinsichtlich der inkriminierten Betäubungsmitteldelikte. Dies gilt namentlich auch für das Wissen und wollen des Beschwerdeführers um die grosse Menge und die Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen. Auch ein gesetzlicher oder übergesetzlicher Rechtfertigungsgrund liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer begründet dies nicht hinreichend (Art. 42 BGG). Da er von der Polizei mehrfach darauf hingewiesen wurde, dass er sich nicht strafbar machen dürfe, ist es gleichfalls nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer letztlich (auch) aufgrund seiner eigenen Hinweise verhaftet und dass ihm dieses Verhalten angelastet wurde. Dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz seine Tätigkeit für die Polizei zu Unrecht nicht schuldmindernd berücksichtigt und seinen Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt habe, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz verhält sich im Gegenteil stringent. Auch muss zu keiner Strafminderung führen, dass E.________ offenbar durch die Polizei vom Verrat des Beschwerdeführers erfuhr und Rache gelobte. Der Beschwerdeführer legt eine Verletzung von Bundesrecht in der Strafzumessung durch die Vorinstanz nicht dar.  
 
4.4. Zu den ebenfalls bestrittenen Vorwürfen der Geldwäscherei, der Urkundenfälschung und der versuchten Drohung sowie zum Antrag auf Absehen von einer Landesverweisung äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Darauf ist mit Blick auf die Begründungspflicht (Art. 42 BGG) nicht einzugehen, zumal keine Verletzung von Bundesrecht ersichtlich ist und es mit Bezug auf die Landesverweisung bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen bleibt.  
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als aussichtslos abzuweisen ist. Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 64, Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. April 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt