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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_237/2023  
 
 
Urteil vom 26. April 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Huber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8 (Neuwiesen), 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Februar 2023 (AL.2022.00073). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). 
 
2.  
Die Vorinstanz legte dar, dass im Streit um Arbeitslosenentschädigung der Einspracheentscheid vom 10. Februar 2022 Anfechtungsobjekt sei. Folglich würden einzig die Berechnungen der Kontrollperioden Juni und Juli 2021 Verfahrensgegenstand bilden. Auf die Rügen der Beschwerdeführerin betreffend die Kontrollperiode August 2021 trat das kantonale Gericht mithin nicht ein. Es sei nicht zu beanstanden, so die Vorinstanz, dass die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich für Juni 2021 einen Zwischenverdienst in der Höhe von Fr. 1'897.10 und für Juli 2021 einen solchen im Umfang von Fr. 3'478.- berücksichtigt habe. Im Weiteren überprüfte das kantonale Gericht die Tilgung der allgemeinen Wartetage bei Zwischenverdienst und die entsprechenden Berechnungen der Arbeitslosenkasse. Es stellte letztlich fest, dass die Beschwerdeführerin im Juni 2021 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. Im Juli 2021 hingegen bestehe ein Anspruch auf 5,3 Taggelder. Somit ergebe sich eine Bruttoentschädigung in der Höhe von Fr. 1'069.30. 
 
3.  
Soweit sich die Beschwerdeschrift betreffend das Nichteintreten der Vorinstanz (Kontrollperiode August 2021) lediglich mit der materiellen Seite auseinandersetzt, weist sie keine sachbezogene Begründung auf (BGE 123 V 335 E. 1b; Urteil 9C_193/2022 vom 27. April 2022).  
Im Übrigen erschöpfen sich die Rügen der Beschwerdeführerin mit der Wiedergabe ihrer eigenen Sichtweise in einer letztinstanzlich unzulässigen appellatorischen Kritik (vgl. E. 1 oben) an den vorinstanzlichen Erwägungen. So genügt es nicht, die eigenen Berechnungen sowohl in Bezug auf den Zwischenverdienst wie auch betreffend die Taggelder und die Arbeitslosenentschädigung denjenigen des kantonalen Gerichts gegenüberzustellen. Inwiefern dieses dabei in Willkür verfallen sein (dazu Näheres in: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen) oder einen anderen Beschwerdegrund (Art. 95 ff. BGG) gesetzt haben sollte, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. 
 
4.  
Liegt offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
 
5.  
Das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).  
 
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 26. April 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber