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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
B 100/02 
 
Urteil vom 26. Mai 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Flückiger 
 
Parteien 
Z.________, 1951, Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Schützenweg 10, 3014 Bern, 
 
gegen 
 
BVG-Stiftung der Firma M.________, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Bern 
 
(Entscheid vom 19. September 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1951 geborene Z.________ musste im Februar 1992 seine Tätigkeit als Baupolier bei der Firma M.________ wegen einer schweren koronaren Herzerkrankung aufgeben. Die IV-Stelle Bern sprach ihm mit Verfügungen vom 29. April 1993 und 13. März 1995 berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form einer Umschulung zum technischen Kaufmann zu und erklärte nach deren Abschluss ihre Leistungspflicht für beendet (Verfügung vom 13. Dezember 1995). Auf Grund einer Verschlimmerung des Herzleidens sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 9. Januar 1998 (bestätigt durch das kantonale Gericht [Entscheid vom 20. Oktober 1998] und das Eidgenössische Versicherungsgericht [Urteil vom 31. Mai 1999, I 576/98]) für die Zeit ab 1. September 1997 eine halbe Rente zu. Per 1. Dezember 1999 erfolgte die Erhöhung auf eine ganze Rente (Verfügung vom 3. August 2000). 
 
Die BVG-Stiftung/Personalvorsorgestiftung der Firma M.________ als Vorsorgeeinrichtung der M.________ richtete Z.________ während der Zeit vom 1. März 1994 bis 14. Oktober 1995 eine Invalidenrente aus. Ein am 7. April 1998 gestelltes Begehren, es seien auch Rentenleistungen für die Zeit ab 15. Oktober 1995 zu erbringen, lehnte sie jedoch ab. 
B. 
Am 8. März 2002 liess Z.________ Klage erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei die Vorsorgeeinrichtung zu verpflichten, ihm ab 15. Oktober 1995 weiterhin die reglementarischen Invaliditätsleistungen auszurichten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Klage ab (Entscheid vom 19. September 2002). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Z.________ beantragen, es sei die Vorsorgeeinrichtung zu verpflichten, ihm ab 1. September 1997 die reglementarischen Invaliditätsleistungen auszurichten. 
 
Die Vorsorgeeinrichtung schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 23 und 24 Abs. 1 BVG), insbesondere das für die Leistungspflicht der ehemaligen Vorsorgeeinrichtung massgebende Erfordernis des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen einer während des Vorsorgeverhältnisses bestehenden Arbeitsunfähigkeit und der später eingetretenen Invalidität (BGE 123 V 264 Erw. 1c, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und bb mit Hinweisen; SVR 2001 BVG Nr. 18 S. 69) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig ist auch, dass das Reglement der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen bei Eintritt der Invalidität nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses keine abweichende Regelung enthält. 
1.2 Unter Arbeitsunfähigkeit ist rechtsprechungsgemäss die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (BGE 114 V 286 Erw. 3c). Wurde zu Lasten der Invalidenversicherung eine Umschulung durchgeführt, ist die Arbeitsunfähigkeit mit Bezug auf den neu erlernten Beruf, vorliegend denjenigen als technischer Kaufmann, zu beurteilen; es kann nicht mehr auf die frühere Tätigkeit Bezug genommen werden, in welcher eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestand, welche Anlass zur Zusprechung beruflicher Eingliederungsmassnahmen bot (Urteil L. vom 2. Dezember 2002, B 1/02). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab 1. September 1997 Anspruch auf die reglementarischen Invaliditätsleistungen der Beschwerdegegnerin hat. Der vorinstanzlich gestellte Antrag auf Leistungen für die Zeit ab 15. Oktober 1995 wurde mit Blick auf die durch das kantonale Gericht festgestellte Massgeblichkeit der invalidenversicherungsrechtlichen Beurteilung letztinstanzlich zu Recht nicht aufrecht erhalten. Der Anspruch für die Zeit ab 1. September 1997 hängt davon ab, ob die Invalidität, welche zur Zusprechung einer Rente der Invalidenversicherung ab diesem Zeitpunkt führte, in engem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang zu einer während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit steht. 
3. 
Es steht fest, dass die Ursache der während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit in einer koronaren Herzerkrankung lag. Diese stellt auch denjenigen Gesundheitsschaden dar, welcher der ab 1. September 1997 gegebenen Invalidität zu Grunde liegt. Die rechtsprechungsgemäss erforderliche sachliche Konnexität zwischen Arbeitsunfähigkeit und späterer Invalidität ist somit gegeben. 
4. 
4.1 Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Zur Beantwortung der Frage, ob die Arbeitsfähigkeit im angestammten bzw. vorliegend im durch Umschulung erlernten Beruf während einer genügend langen Zeitraums wieder erlangt wurde, sind alle relevanten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dazu gehören einerseits die ärztlichen Stellungnahmen und Auskünfte, andererseits aber auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass ein Versicherter über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender Taggelder der Arbeitslosenversicherung beansprucht (Urteil H. vom 21. November 2002, B 23/01). 
4.2 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht bereits im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren festgestellt hat, ist gestützt auf die Aussagen des Dr. med. T.________, Spezialarzt für Herzkrankheiten, insbesondere das Arztzeugnis vom 7. November 1995 und das Schreiben vom 13. Mai 1997, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss der Umschulung, das heisst ab 16. Oktober 1995, als technischer Kaufmann voll arbeitsfähig war. Auf Grund einer im Herbst (September/Oktober 1996) eingetretenen Verschlechterung der Koronarfunktion reduzierte sich die Arbeitsfähigkeit auf rund 50% (Bericht des Dr. med. T.________ vom 3. März 1997 und Schreiben dieses Arztes vom 13. Mai 1997). Diese Beurteilung wird zusätzlich gestützt durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer während der fraglichen Zeit unbestrittenermassen volle Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezog, was voraussetzt, dass er vermittlungsfähig war. Der Beschwerdeführer hat somit nach der Beendigung des Vorsorgeverhältnisses, in dessen Verlauf eine durch das Herzleiden verursachte erhebliche Arbeitsunfähigkeit eingetreten war, während rund eines Jahres eine volle Arbeitsfähigkeit im durch Umschulung erlernten Beruf als technischer Kaufmann erlangt. Dies schliesst die zeitliche Konnexität und damit einen Leistungsanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin aus. 
5. 
Anzufügen bleibt, dass arbeitslose Personen gemäss Art. 2 Abs. 1bis BVG sowie Art. 22a Abs. 3 AVIG in der seit 1. Januar 1996 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 1 und 2 der Verordnung über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen im Rahmen der zweiten Säule für die Risiken Tod und Invalidität bei der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge versichert sind. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, allfällige Ansprüche, soweit nicht verjährt, bei dieser Institution geltend zu machen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 26. Mai 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: