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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 391/02 
 
Urteil vom 26. Mai 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Flückiger 
 
Parteien 
P.________, 1947, Beschwerdeführer, vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz, Gartenhofstrasse 17, 8004 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 25. April 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 15. November 1996 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem 1947 geborenen P.________ für die Zeit ab 1. Januar 1996 eine halbe Rente (bei einem Invaliditätsgrad von 65 %) zu. 
 
Am 10. Oktober 1997 liess der Versicherte die revisionsweise Erhöhung der Rente beantragen. Mit Verfügung vom 5. Februar 1998 lehnte die IV-Stelle das Gesuch ab. Auf Beschwerde hin hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich diese Verfügung auf und wies die Sache zur Ergänzung der medizinischen Abklärungen an die Verwaltung zurück (Entscheid vom 28. September 1999). Die IV-Stelle gab daraufhin bei der Medizinischen Abklärungsstelle der Kliniken A.________ (MEDAS) ein Gutachten in Auftrag, welches am 23. November 2000 erstattet wurde. Anschliessend lehnte sie - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, in dessen Verlauf ein Bericht des Psychiatrischen Zentrums B.________ vom 3. Mai 2001 eingereicht worden war - eine revisionsweise Erhöhung der Rente mit Verfügung vom 8. Juni 2001 erneut ab. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 25. April 2002). 
C. 
P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Mit Eingabe vom 25. Juni 2002 lässt der Beschwerdeführer einen Bericht des Regionalen Sozialdienstes E.________ vom 17. Juni 2002 auflegen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), insbesondere bei geistigen Gesundheitsschäden (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 298 Erw. 4c am Ende), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG), die Rentenrevision (Art. 41 IVG) und die zu vergleichenden Sachverhalte (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis), die Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) sowie die Beweiswürdigung und den Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 8. Juni 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Invaliditätsgrad zwischen dem Erlass der Verfügung vom 15. November 1996 und der Revisionsverfügung vom 8. Juni 2001 in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert hat. 
2.1 Bei Erlass der Verfügung vom 15. November 1996 stützte sich die Verwaltung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Berichte der Klinik C.________ vom 20., 26. Juli und 24. November 1995, von Frau Dr. D.________ Praktische Ärztin, vom 2. August, 10. Oktober und 2. November 1995, des Dr. F.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 6. und 20. Dezember 1995 sowie den Abschlussbericht der Abklärungs- und Ausbildungsstätte H.________ (BEFAS) vom 4. Juni 1996. Diagnostiziert wurden eine Fibromyalgie, ein zervikozephales Syndrom und eine Uncovertebralarthrose der Halswirbelsäule (HWS), eine Osteochondrose C6/C7 sowie ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei Spondylarthrose der unteren Lendenwirbelsäule und eine Osteochondrose L4/L5 und L5/S1. Daneben fanden sich gewisse Hinweise auf psychische Auffälligkeiten mit Krankheitswert. Dr. F.________ verneinte in seinem Bericht vom 6. Dezember 1995 das Vorliegen einer manifesten depressiven Störung, erklärte aber, es kämen passagere depressive Verstimmungen vor und eventuell sei ein maskierter Anteil vorhanden. Dr. I.________, Psychiatrische Klinik J.________, welcher den Beschwerdeführer im Rahmen der BEFAS-Abklärung untersuchte, diagnostizierte in seinem Bericht vom 13. Mai 1996 eine depressive Störung mittleren Grades. Auf Grund dieser medizinischen Unterlagen gelangte die Verwaltung zum Ergebnis, der Beschwerdeführer könne seinen angestammten Beruf als Bauarbeiter nicht mehr ausüben, während ihm eine körperlich leichte, rückenschonende Tätigkeit zu 50 % zugemutet werden könne. Der auf der Grundlage dieses Zumutbarkeitsprofils durchgeführte Einkommensvergleich ergab einen Invaliditätsgrad von 65 %. 
2.2 
2.2.1 Die Beurteilung des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der Revisionsverfügung vom 8. Juni 2001 durch Verwaltung und Vorinstanz stützt sich in erster Linie auf das MEDAS-Gutachten vom 23. November 2000. Dieses basiert auf den Vorakten, internistischen Untersuchungen, einem psychiatrischen und einem rheumatologischen Untergutachten sowie einer multidisziplinären Konsens-Konferenz. Aus rheumatologischer Sicht wurde ein generalisiertes Schmerzsyndrom bei/mit zervikovertrebralem bis zervikocephalem Syndrom, chronischem Lumbovertebralsyndrom und fibromyalgiformer Beschwerdegeneralisation diagnostiziert. Die Belastbarkeit liege im Rahmen einer rückenadaptierten, leichten bis mittelschweren Tätigkeit, die nach einer Einarbeitungsphase in reduziertem, vorerst halbtägigem Pensum mittelfristig auch ganztags möglich werden sollte. In einer körperlich schwer belastenden Tätigkeit wie dem angestammten Maurerberuf erscheine eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit nicht zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit betrage im bisherigen Beruf 0 %, in einer rückenadaptierten, leichten bis mittelschweren Tätigkeit in Wechselposition ohne schweres Heben, ohne Arbeiten vornübergebeugt oder mit repetitiven Stereotypen sowie über Kopf 50 bis 70 %. Die psychiatrische Untersuchung ergab ein agitiert-dysphorisch-depressives Zustandsbild, wie es bereits in früheren Berichten geschildert worden sei, mit inzwischen schon erheblicher Chronifizierung. Der Explorand wirke insbesondere hilflos und bekunde grosse Mühe, seine aktuell schwierige Lebenssituation mit Krankheit und Arbeitslosigkeit zu bewältigen. Als zusätzliche, erschwerende Faktoren seien die erhebliche Kränkbarkeit sowie die Persönlichkeitszüge mit einem raschen Wechsel von Zorn, Aggression und Resignation zu nennen. Diagnostiziert werden eine mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F32.1) mit agitiert-dysphorisch-depressivem Zustandsbild sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge (dysthym-narzisstisch; ICD-10 Z73.1). Auf Grund der geringen emotionalen Belastbarkeit bei mittelgradiger Depression sei der Explorand aus rein psychiatrischer Sicht derzeit für eine den somatischen Beschwerden angepasste Arbeitstätigkeit rund 50 % eingeschränkt. Im Rahmen der multidisziplinären Gesamtbeurteilung gelangen die begutachtenden Ärztinnen und Ärzte zum Ergebnis, gegenüber der Situation bei Erlass der Verfügung von November 1996 sei keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten. In einer leichten bis maximal mittelschweren körperlichen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. 
2.2.2 Das Gutachten der MEDAS wird den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 352 Erw. 3a) gerecht. Auf die darin enthaltenen Aussagen kann abgestellt werden, sofern sich aus den übrigen Akten keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Gutachtens ergeben. 
 
In der Stellungnahme des Psychiatrischen Zentrums B.________ vom 3. Mai 2001 wird die Arbeitsfähigkeit ungünstiger beurteilt. Die Ärztinnen des Zentrums führen aus, die Diagnosen deckten sich im Wesentlichen mit denjenigen des psychiatrischen Untergutachtens vom 11. Oktober 2000. Zusätzlich bestehe jedoch nach ihrer Meinung eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und ein Fibromyalgiesyndrom, welches mehrfach neurologisch bestätigt worden sei. Bekannt sei ausserdem ein chronisches zervikozephales und lumbovertebrales Syndrom bei degenerativen Veränderungen der HWS und LWS sowie muskulärer Dysbalance. Der Patient sei auf Grund der geringen emotionalen Belastbarkeit bei mittelgradiger Depression und der immer wieder starken emotionalen Durchbrüche mit sowohl selbst- als auch fremdgefährdenden verbalen Äusserungen aus rein psychiatrischer Sicht nicht arbeitsfähig. Er habe einerseits ein körperliches Leiden, welches zu einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % führe; andererseits sei die psychische Verarbeitung dieser Leiden bei den zu Grunde liegenden akzentuierten Persönlichkeitszügen sehr erschwert, sodass die Chronifizierung des Leidens eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit nach sich gezogen habe. 
2.2.3 Die in der Stellungnahme des Psychiatrischen Zentrums B.________ vom 3. Mai 2001 gestellte Diagnose stimmt in Bezug auf die rein psychiatrischen Befunde weitgehend mit jenen der MEDAS überein, während die zusätzlich genannten Elemente im Rahmen des MEDAS-Gutachtens bereits durch die rheumatologische Untersuchung berücksichtigt sind und deshalb in der psychiatrischen Exploration nicht mehr erwähnt werden. Im Zusammenhang mit der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung, welche im MEDAS-Gutachten als solche nicht gestellt wird, ist für die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung entscheidend, ob die betroffene Person trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachgehen könnte (Urteil R. vom 2. Dezember 2002, I 53/02, Erw. 2.2), wobei die zumutbarerweise verwertbare Arbeitsfähigkeit nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen ist (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen). Eine analoge Zumutbarkeitsbeurteilung ist auch vorzunehmen, wenn ein generalisiertes Schmerzsyndrom gegeben ist, wie es im MEDAS-Gutachten festgehalten wird. Die Abweichung hinsichtlich der Diagnose hat demzufolge keine Auswirkungen auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für die Invaliditätsbemessung. Dies gilt umso mehr, da die psychisch bedingte Arbeitsfähigkeit gemäss der Beurteilung des Psychiatrischen Zentrums B.________ in erster Linie auf die akzentuierten Persönlichkeitszüge zurückzuführen ist, welche im MEDAS-Gutachten ähnlich gewichtet werden. Das Zusammenwirken des psychischen Gesundheitsschadens mit den organischen Befunden in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wird im MEDAS-Gutachten gestützt auf eine multidisziplinäre Konferenz schlüssig beurteilt. Die abweichenden Aussagen des Psychiatrischen Zentrums B.________ vermögen die Zuverlässigkeit der Feststellungen der MEDAS auch in diesem Punkt nicht als zweifelhaft erscheinen zu lassen. Gleiches gilt mit Bezug auf die Stellungnahmen der Hausärztin Dr. D.________ - mit Einschluss des vorinstanzlich aufgelegten Zeugnisses vom 1. Februar 2000 -, welchen das kantonale Gericht hinsichtlich der vorliegend relevanten Fragen mit zutreffender Begründung die erforderliche Beweiskraft abgesprochen hat. Verwaltung und Vorinstanz sind daher mit Recht davon ausgegangen, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Revisionsverfügung vom 8. Juni 2001 in Bezug auf eine angepasste, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit weiterhin zu 50 % arbeitsfähig gewesen. 
3. 
3.1 Den Verdienst, welchen der Beschwerdeführer ohne Behinderung mutmasslich erzielen könnte (Valideneinkommen), hat die Vorinstanz ausgehend vom Lohn des Jahres 1995 unter korrekter Berücksichtigung der anschliessenden allgemeinen Einkommensentwicklung für das Jahr 2000 auf Fr. 58'432.20 beziffert. Diese Summe ist zu Recht unbestritten geblieben. Wird zusätzlich die durchschnittliche Lohnentwicklung im Baugewerbe von 2000 auf 2001 (+ 2.8 %; Die Volkswirtschaft 5/2003 S. 83 Tabelle B10.2) berücksichtigt, resultiert ein Betrag von Fr. 60'068.-. 
3.2 Das Einkommen, welches der Beschwerdeführer mit der gesundheitlichen Beeinträchtigung bei ausgeglichenem Arbeitsmarkt durch eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit erzielen könnte (Invalideneinkommen), bezifferte das kantonale Gericht auf mindestens Fr. 20'392.20. Es stützte sich dabei auf die medizinische Zumutbarkeitsbeurteilung, wonach der Beschwerdeführer in Bezug auf eine leichte bis mittelschwere, bestimmten Anforderungen genügende Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist, sowie drei Erfassungsblätter der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP), wobei es das daraus abgeleitete Ergebnis anhand der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 1998 überprüfte und bestätigt fand. Dieses Vorgehen (zu dessen Grundlagen BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb mit Hinweisen) ist nicht zu beanstanden. Damit resultiert bei Vornahme eines die leidensbedingte Lohneinbusse sowie andere einkommensmindernde Faktoren berücksichtigenden Abzugs gegenüber den Zahlen der LSE (BGE 126 V 78 ff. Erw. 5 mit Hinweisen) in der durch die Rechtsprechung bezeichneten maximalen Höhe von 25 % (BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc; AHI 2002 S. 67 ff. Erw. 4), ein Invaliditätsgrad, der einen Anspruch auf eine halbe Rente begründet. An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts, wenn vom Zentralwert des standardisierten Monatslohns von mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männern gemäss LSE 2000 (Fr. 4'437.-) ausgegangen wird. Nach Hochrechnung auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit 2001 von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5/2003 S. 82 Tabelle B9.2) sowie Anpassung an die allgemeine Lohnentwicklung von 2000 auf 2001 (+ 2.5 %; Die Volkswirtschaft 5/2003 S. 83 Tabelle B10.2) resultiert ein Betrag von Fr. 4'741.- pro Monat oder Fr. 56'895.- pro Jahr, was bezogen auf die Arbeitsfähigkeit von 50 % selbst nach Vornahme des in dieser Höhe als nicht gerechtfertigt erscheinenden Maximalabzugs von 25 % ein Invalideneinkommen von Fr. 21'335.- und - in Gegenüberstellung zum 
Valideneinkommen von Fr. 60'068.- - einen Invaliditätsgrad von 64.5 % ergibt. Verwaltung und kantonales Gericht haben daher eine revisionsweise Erhöhung der bisherigen halben Rente zu Recht abgelehnt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 26. Mai 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: