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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 684/02 
 
Urteil vom 26. Mai 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Parteien 
R.________, 1968, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Sven Marguth, Genfergasse 3, 3011 Bern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 6. August 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1968 geborene R.________ meldete sich, nachdem er am 3. April 1989 bei einem Motorradunfall eine mediale Tibiaplateau-Abscherfraktur rechts, eine ausgeprägte Bandläsion am rechten Knie, eine distale Radiusfraktur links sowie eine Peronaeusschädigung erlitten und seit 1. Juni 1990 eine Rente der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 20 % bezogen hatte, am 28. April 1994/10. August 1995 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern holte in der Folge u.a. ein Gutachten des Dr. med. G.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. September 1995 ein; mit Verfügung vom 21. August 1996 lehnte sie einen Rentenanspruch auf der Basis eines geschätzten Invaliditätsgrades von 20 % ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern in Aufhebung der Verfügung gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurück (Entscheid vom 9. Februar 1998). 
 
Die Verwaltung zog daraufhin Berichte des Dr. med. T.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 25. und 27. August 1998, der Beruflichen Abklärungsstelle (befas) vom 20. August 1999 sowie ein Gutachten des Dr. med. H.________, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, Sozialpsychiatrische Dienste, Psychiatriezentrum X.________, vom 15. Februar 2000 bei. Gestützt darauf verneinte sie - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens - den Anspruch auf eine Rente erneut, da der Versicherte lediglich zu 32 % erwerbsunfähig sei (Verfügung vom 25. Juni 2001). 
B. 
Mit dagegen eingereichter Beschwerde liess R.________ beantragen, es sei die Verfügung aufzuheben und ihm eine halbe Invalidenrente "seit wann rechtens" zuzusprechen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Rechtsvorkehr unter Annahme eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades von 38 % ab (Entscheid vom 6. August 2002). 
C. 
R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und sein vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz hat im hier angefochtenen wie auch in seinem Entscheid vom 9. Februar 1998 die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstäti-gen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. auch BGE 128 V 30 Erw. 1) sowie die Bedeutung ärztlicher Berichte bei der Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 134 Erw. 2, 105 V 158 f. Erw. 1; vgl. auch BGE 125 V 261 Erw. 4) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (25. Juni 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
Zu prüfen ist zunächst, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass der Beschwerdeführer gesundheitsbedingt in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. 
2.1 Dr. med. G.________ hielt in seinem Gutachten vom 18. September 1995 fest, die berufliche Leistungsfähigkeit des Versicherten, welcher an einer hereditären Absenzen-Epilepsie, einer Vitiligo, einer epileptischen Psyche sowie einem Status nach multiplen, unfallbedingten Körperverletzungen sowie nach Nephrektomie wegen idiopathischer Schrumpfniere leide, betrage aus psychiatrischer Sicht durchschnittlich 50 %. In seinen Berichten vom 25. und 27. August 1998 schätzte Dr. med. T.________ die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit allein auf Grund der Beinverletzung und der entsprechenden Limitierung in einer leidensangepassten Tätigkeit auf etwa 25 %. Dem befas-Bericht vom 20. August 1999 ist zu entnehmen, dass dem Versicherten bei ganztägigem Einsatz und reduzierter Leistung in allen Erwerbsarten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zugestanden wurde. Der Psychiater Dr. med. H.________ verneinte demgegenüber in seinem Gutachten vom 15. Februar 2000 eine das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers wesentlich beeinträchtigende psychische Störung mit Krankheitswert und attestierte ihm einzig eine zufolge der somatischen Unfallfolgen bedingte Reduktion der Arbeitsfähigkeit. 
2.2 Aus dieser Aktenlage erhellt, dass bezüglich des noch bestehenden beruflichen Leistungsvermögens - namentlich hinsichtlich der Auswirkungen allfälliger psychischer Gesundheitsstörungen - Uneinigkeit herrscht. Da die gutachtlichen Ausführungen des Dr. med. G.________ indes beinahe sechs Jahre vor dem für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 25. Juni 2001 (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) datieren und Dr. med. T.________ auf Grund seiner fachärztlichen Ausrichtung (Innere Medizin) primär zu den Befunden somatischer Art eine Stellungnahme abzugeben vermag, ist der Vorinstanz zu folgen, welche bezüglich des psychischen Gesundheitsschadens auf das Gutachten des Dr. med. H.________ vom 15. Februar 2000 abgestellt hat, das im Rahmen der medizinischen Abklärungen der Invalidenversicherung erstellt worden und für die streitigen Belange umfassend ist, auf sorgfältigen eigenen Untersuchungen beruht und die medizinischen Vorakten wie auch die vom Beschwerdeführer geklagten Gesundheitseinschränkungen berücksichtigt und alle notwendigen Angaben beinhaltet. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet, weshalb es alle rechtprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt (zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten: BGE 125 V 352 ff. Erw. 3a und b). Die darin, in Berücksichtigung insbesondere der für die unfallbedingten körperlichen Restbeschwerden durch Dr. med. T.________ geschätzten Leistungsverminderung angegebene Restarbeitsfähigkeit von 25 % ist nachvollziehbar erklärt und trägt namentlich auch den durch die Epilepsie verursachten, nicht unfallkausalen Beeinträchtigungen sowie der reduzierten Sehfähigkeit angemessen Rechnung. Dem befas-Abklärungsbericht - und damit der darin postulierten 50 %igen Arbeitsunfähigkeit - kommt demgegenüber nur verminderte Beweiskraft zu, ist es doch grundsätzlich Aufgabe des Arztes oder der Ärztin zu sagen, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist, und sich vor allem zu jenen Funktionen zu äussern, welche für die nach ihrer Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann). Die Fachleute der Berufsberatung dagegen erläutern, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, wobei unter Umständen entsprechende Rückfragen beim Arzt oder der Ärztin notwendig sind (BGE 107 V 20 Erw. 2b). Vorliegend hat zwar ebenfalls ein Arzt bei der Abfassung des Abklärungsberichtes mitgewirkt. Da auf Grund der Akten jedoch nicht ersichtlich ist, ob es sich bei diesem - wie bei Dr. med. H.________ - um einen, für die Beurteilung der hier gegebenen Beschwerdeproblematik primär erforderlichen Spezialisten in psychiatrischen Belangen handelt, kann darauf in Bezug auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht ohne weiteres abgestellt werden. 
 
Nach dem Gesagten ist mit dem kantonalen Gericht von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % für leichte Arbeiten in wechselnder Haltung auszugehen. 
3. 
Streitig ist ferner, wie sich die festgestellte Leistungsverminderung in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Rechtsprechungsgemäss ist für die Vornahme des Einkommensvergleichs nach Art. 28 Abs. 2 IVG grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174 f. Erw. 4a; SVR 2003 IV Nr. 11 S. 33 Erw. 3.1.1 mit Hinweisen). Angesichts der auch seitens der Verwaltung anerkannten erstmaligen IV-Anmeldung im April 1994 sowie in Nachachtung von Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG, wonach Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet werden - Hinweise dafür, dass vorliegend die in Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG statuierte Ausnahmeregelung zum Tragen käme, liegen nicht vor -, entfällt jede Ausrichtung einer Rente für die Zeit vor dem 1. April 1993, weshalb die in diesem Zeitpunkt bestehenden Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen sind. Daran ändert auch der Umstand, dass eine bereits durch das Unfallereignis vom April 1989 eingetretene Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht wird, nichts. 
3.1 
3.1.1 Bei der Bemessung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen, weshalb in der Regel vom letzten Lohn auszugehen ist, den die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat (ZAK 1980 S. 593 mit Hinweisen, letztmals bestätigt durch Urteil S. vom 5. März 2003, I 507/02, Erw. 5.2). 
3.1.2 Bevor der Beschwerdeführer anfangs April 1989 einen Motorradunfall erlitten hat, war er vom 18. April 1987 bis Ende März 1989 als Radio- und Fernsehverkäufer bei der Firma Z.________ tätig gewesen, wobei er das Anstellungsverhältnis von sich aus im Hinblick auf eine von ihm geplante Weltreise aufgelöst hatte. Da es sich dabei um den zuletzt vor Eintritt der Gesundheitsschädigung während eines längeren Zeitraums regelmässig erzielten Verdienst handelt, ist auf die entsprechenden Lohnangaben abzustellen. Gemäss den Angaben der Firma Z.________ gegenüber dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 24. April 1991 hätte dieser im Jahre 1991 bei voller Gesundheit ein Einkommen von ca. Fr. 49'728.- erzielt. In Anbetracht einer Nominallohnerhöhung im Bereich Handel von 4,8 % 1992 und von 2,2 % 1993 (vgl. Die Volkswirtschaft, 9/1997, Anhang S. 28, Tabelle B10.2) resultiert daraus für das massgebliche Vergleichsjahr ein Valideneinkommen von Fr. 53'261.-. Darauf ist abzustellen. Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen hieran nichts zu ändern. 
3.2 Zur Bestimmung des trotz der Gesundheitsschädigung durch eine zumutbare Arbeit noch erreichbaren Verdienstes (Invalideneinkommen) hat das kantonale Gericht in Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitschadens nurmehr kurzzeitige Aushilfstätigkeiten und somit jedenfalls keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, zu Recht Tabellenlöhne beigezogen (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb mit Hinweisen). Auf Grund der sich im Rahmen der befas-Abklärung herauskristalli-sierten Vorgaben an eine leidensangepasste Tätigkeit (vgl. Bericht vom 20. August 1999) sowie der Ausbildung als Radio- und Fernsehverkäufer ist mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass der Versicherte seine Restarbeitsfähigkeit mangels manueller Fähigkeiten sowie angesichts seiner Abneigung gegen se-rielle repetitive Arbeitsvorgänge nicht im Produktions-, sondern zumutbarerweise einzig noch im Dienstleistungssektor verwerten könnte. Der durchschnittliche Monatslohn an- und ungelernter Arbeiter im Bereich Dienstleistungen belief sich gemäss der vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA; seit 1. Juli 1999: Staatssekretariat für Wirtschaft [seco]) herausgegebenen, vorliegend beizuziehenden Lohn- und Gehaltserhebung für Oktober 1993 auf Fr. 4469.- (S. 22, Tabelle 13; vgl. BGE 126 V 77 Erw. 3b/bb;), woraus sich ein Jahresgehalt von Fr. 53'628.- bzw. bei einer Arbeitsfähigkeit von 75 % ein solches von Fr. 40'221.- ergibt. 
 
Da der Beschwerdeführer zufolge seiner leidensbedingten Behinderung nicht mit den für gesunde und voll einsatzfähige Arbeitnehmer geltenden Lohnansätzen rechnen kann, brachten Vorinstanz und Verwaltung weitere 15 % in Abzug, womit ein Invalideneinkommen von Fr. 34'188.- resultiert. Soweit mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein höherer Abzug verlangt wird, kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 126 V 75 ff. entschieden und seither wiederholt bestätigt hat, hängt die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind, wobei der maximal zulässige Abzug unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden Merkmale auf 25 % zu begrenzen ist (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b). Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für einen leidensbedingten Abzug grundsätzlich erfüllt, weil sich der Beschwerdeführer wegen des bestehenden Gesundheitsschadens auch im Rahmen angepasster Tätigkeiten möglicherweise mit einem geringeren Lohn zu begnügen hat. Da als zusätzliches, allenfalls lohnminderndes Kriterium einzig noch der reduzierte Beschäftigungsgrad Berücksichtigung findet, ist der vom kantonalen Gericht vorgenommene Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von 15 % im Rahmen der Angemessenheitskontrolle nicht zu beanstanden (Art. 132 lit. a OG; BGE 114 V 316 Erw. 5a mit Hinweisen). 
3.3 Aus der Gegenüberstellung von Validen- (Fr. 53'261.-) und Invalideneinkommen (Fr. 34'188.-) ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 35,81 %. Da im Übrigen für die dem Jahr 1993 folgende Zeit keine er-hebliche Veränderung der hypothetischen Vergleichsgrössen ausgewiesen und somit von einem weiteren Einkommensvergleich abzusehen ist (BGE 128 V 174 f. Erw. 4a; SVR 2003 IV Nr. 11 S. 33 Erw. 3.1.1 mit Hinweisen), ist die vorinstanzliche Rentenablehnung im Ergebnis rechtens. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 26. Mai 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: