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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 234/02 
 
Urteil vom 26. Mai 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Ackermann 
 
Parteien 
S.________, 1966, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Willy Bolliger, Bahnhofplatz 1, 5400 Baden, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 26. Juni 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
S.________, geboren 1966, arbeitete seit 1994 als Kranführer für die Firma K.________ und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle versichert. Am 3. November 1997 verursachte er einen Verkehrsunfall, wobei er sich eine Oberschenkeltrümmerfraktur links sowie eine Gesichtskontusion mit Lockerung der Frontzähne zuzog. Die Beinverletzung wurde gleichentags im Spital B.________ operiert, während die Zahnverletzung in der Abteilung Kiefer- und Gesichtschirurgie des Spitals X.________ behandelt wurde. Nachdem er am 14. September 1998 einen Arbeitsversuch abgebrochen hatte, arbeitete S.________ von Oktober 1998 bis Januar 1999 wiederum an seinem angestammten Arbeitsplatz (wenn scheinbar auch mit verminderter Leistung). Am 16. September 1999 erfolgte die Implantatentfernung im linken Bein. Die SUVA zog zahlreiche Arztberichte (unter anderem mehrere der Orthopädischen Klinik des Spitals X.________) bei und veranlasste vom 24. November bis zum 22. Dezember 1999 einen Aufenthalt in der Klinik Y.________ (Austrittsbericht vom 6. Januar 2000 mit neuropsychologischem Bericht vom 30. November 1999 und psychosomatischem Konsilium vom 9. Dezember 1999). Nachdem die Invalidenversicherung die Gewährung beruflicher Massnahmen abgelehnt hatte, stellte die SUVA mit Schreiben vom 15. Juni 2000 die Leistung von Heilkosten und Taggeldern per Ende Juni 2000 ein. Mit Verfügung vom 10. August 2000 sprach sie zudem S.________ mit Wirkung ab dem 1. Juli 2000 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 15% eine Invalidenrente zu und erachtete aufgrund der Unfallfolgen eine sitzende Tätigkeit als ganztägig zumutbar; die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung wurde abgelehnt. Auf erhobene Einsprache hin nahm die SUVA den Bericht der Klinik A.________ vom 24. April 2001 zu den Akten und erhöhte mit Einspracheentscheid vom 24. September 2001 die Invalidenrente rückwirkend per 1. Juli 2000 auf 25%, lehnte jedoch die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung weiterhin ab. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 26. Juni 2002 ab, nachdem es die Akten des gegen S.________ eröffneten und mit Strafbefehl vom 24. Juni 1998 abgeschlossenen Strafverfahrens beigezogen hatte. 
C. 
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides sei ihm ab dem 1. Juli 2000 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100% sowie eine Integritätsentschädigung in richterlich zu bestimmender Höhe zuzusprechen; ferner lässt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung beantragen. 
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides eingetretenen Sachverhalt abstellt (RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101 Erw. 2; hier: 24. September 2001), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
2. 
Zutreffend sind die Darlegungen der Vorinstanz über den Begriff der Invalidität (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG), über die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG; BGE 116 V 248 Erw. 1b, 114 V 313 Erw. 3a, je mit Hinweisen) sowie über die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, 117 V 376 Erw. 3a mit Hinweisen) und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 123 III 112 Erw. 3a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, je mit Hinweisen) zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod), insbesondere auch über die Adäquanzbeurteilung bei Unfällen und der in der Folge eingetretenen psychischen Fehlentwicklung mit Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (BGE 115 V 133). Dasselbe gilt für die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf Integritätsentschädigung (Art. 24 UVG; Art. 36 Abs. 1 UVV), deren Abstufung nach der Schwere des Integritätsschadens (Art. 25 Abs. 1 UVG und Anhang 3 zur UVV, gestützt auf Art. 36 Abs. 2 UVV) und zur Bedeutung der von der medizinischen Abteilung der SUVA erarbeiteten weiteren Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster; vgl. dazu BGE 124 V 32 Erw. 1c). Richtig sind im Weiteren die Ausführungen über Bedeutung und Beweiswert ärztlicher Stellungnahmen bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads und der Schwere des Integritätsschadens (BGE 125 V 261 Erw. 4 und 352 Erw. 3a). Darauf wird verwiesen. 
3. 
Streitig ist zunächst der Invaliditätsgrad und in diesem Zusammenhang die Frage der Arbeitsfähigkeit. 
3.1 Das kantonale Gericht geht davon aus, dass aufgrund der somatischen Einschränkungen (Beinverkürzung) leichte, vorwiegend im Sitzen zu verrichtende Tätigkeiten vollzeitig zumutbar seien, während die geltend gemachten psychischen Beschwerden nicht in adäquat kausalem Zusammenhang zum Unfall von November 1997 stünden. Der Versicherte ist demgegenüber der Ansicht, er sei vollständig arbeitsunfähig, wobei er die Adäquanz der geklagten psychischen Beschwerden zum Unfall bejaht. 
3.2 Gemäss dem Bericht der Klinik Y.________ vom 6. Januar 2000 ist dem Versicherten eine sitzende Tätigkeit ganztägig zumutbar. Diese ärztliche Stellungnahme ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden; zudem ist sie in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und beinhaltet begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Der im Einspracheverfahren aufgelegte Bericht der Klinik A.________ vom 24. April 2001, wonach ab dem 18. April 2001 eine Arbeitsunfähigkeit von 20% vorliege, spricht nicht gegen die Zuverlässigkeit der Angaben der Klinik Y.________ (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb), da in diesen Ausführungen nicht zwischen physisch und psychisch bedingten Einschränkungen unterschieden wird, was hier jedoch von Bedeutung ist (vgl. Erw. 3.4 hienach). 
3.3 Die Diagnose des psychosomatischen Konsiliums der Klinik Y.________ vom 9. Dezember 1999 lautet auf eine chronifizierte Unfallverarbeitungsstörung mit histrionischer und konversionsneurotischer Symptomatik, persistierenden Ängsten und dysphorisch-depressiver Verstimmbarkeit (ICD-10 F43.23, F44) sowie auf akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1). Die Unfallversicherung hat für dieses Beschwerdebild nur bei Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhanges zum Unfall von November 1997 einzustehen. 
3.3.1 In Anbetracht der Umstände hat die Vorinstanz den Unfall von November 1997 zu Recht den schwereren Ereignissen im Bereich der mittleren Unfälle zugeordnet, während in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde fälschlicherweise angenommen wird, das kantonale Gericht sei von einem schweren Fall ausgegangen. 
3.3.2 Bei psychischen Beeinträchtigungen nach einem mittleren Unfall sind gemäss Rechtsprechung weitere Kriterien notwendig, um den adäquaten Kausalzusammenhang bejahen zu können (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa): 
 
- Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist dem Unfall von November 1997 eine gewisse Eindrücklichkeit nicht ohne weiteres abzusprechen, da der Beschwerdeführer mit seinem Auto zwei entgegenkommende Fahrzeuge seitlich touchiert hat und mit einem dritten Wagen frontal zusammengestossen ist. Es kann dennoch nicht davon gesprochen werden, dass die Eindrücklichkeit objektiv besonders ausgeprägt ist, so dass dieses Kriterium allein noch nicht zur Bejahung der Adäquanz führt (vgl. BGE 115 V 141 oben). 
 
- Die erlittenen Verletzungen (gemäss dem erstbehandelnden Spital eine Oberschenkeltrümmerfraktur links sowie eine Gesichtskontusion mit Lockerung der Frontzähne) waren weder besonders schwer noch erfahrungsgemäss geeignet, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. 
 
- Die Dauer der ärztlichen Behandlung ist nicht somatisch bedingt, sondern mit der psychischen Fehlverarbeitung zu erklären; dasselbe gilt für den Heilverlauf. Anhand der im Recht liegenden Arztberichte fällt nämlich auf, dass relativ schnell eine psychische Überlagerung stattgefunden hat: So sprach der SUVA-Arzt Dr. med. W.________ schon im Bericht vom 25. Mai 1998 von einer erheblichen Diskrepanz zwischen dem guten klinischen Befund und dem massiven Beschwerdebild, während ein Arzt der Klinik A.________ in einem Telephongespräch mit dem SUVA-Arzt Dr. med. W.________ bereits am 5. Juni 1998 ausführte, subjektiv lägen jetzt eindeutige Hinweise für eine Symptomausweitung vor. 
 
- Eine ärztliche Fehlbehandlung ist nicht ersichtlich. 
 
- Die Orthopädische Klinik des Spital X.________ nahm im Bericht vom 21. August 1998 eine Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten wenigstens halbtags an, während der SUVA-Arzt Dr. med. W.________ in seinen Ausführungen vom 14. September 1998 ab dem 13. September 1998 von einer hälftigen und ab dem 12. Oktober 1998 von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen ist. Insofern fallen Grad und Dauer der rein physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit nicht allzu schwer ins Gewicht, sondern es liegt relativ schnell eine psychische Überlagerung vor. 
 
Da die gemäss Rechtsprechung bei einem mittleren Unfall notwendigen objektiven Kriterien nicht gehäuft vorliegen und auch keines davon in besonders ausgeprägter Weise gegeben ist (BGE 115 V 140 Erw. 6c), muss der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall von November 1997 und den von der Klinik Y.________ diagnostizierten psychischen Gesundheitsschäden verneint werden. Dies hat zur Folge, dass der Unfall zwar unter Umständen eine natürlich kausale Teilursache der psychischen Beschwerden darstellt, ihm aber rechtlich nicht zugerechnet werden kann. Somit erübrigt sich das in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte Einholen eines Gutachtens zur Kausalität zwischen dem Unfall von November 1997 und dem geklagten psychischen Gesundheitsschaden; dies wäre im Übrigen nur bezüglich des natürlichen Kausalverlaufes möglich, da es sich bei der Adäquanz um eine Rechtsfrage handelt (BGE 117 V 382 Erw. 4a). 
3.4 Da der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall von November 1997 und den geklagten psychischen Beschwerden zu verneinen ist (vgl. Erw. 3.3.2 hievor), bemisst sich die Leistungspflicht der SUVA einzig nach den somatischen Einschränkungen (vgl. Erw. 3.2 hievor). Die von SUVA und Vorinstanz anhand konkreter Arbeitsplatzbeschriebe vorgenommene Festsetzung des Einkommens nach Eintritt des Gesundheitsschadens (Invalideneinkommen) ist nicht zu beanstanden, da auf die körperlichen Einschränkungen genügend Rücksicht genommen wird; ebenso ist das Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) zu Recht anhand des zuletzt erzielten Verdienstes bestimmt worden. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden diese Einkommen denn auch nicht bestritten. Somit ist der vom kantonalen Gericht und der SUVA auf 25% festgelegte Invaliditätsgrad zu bestätigen. 
4. 
Streitig ist im Weiteren die Höhe des Integritätsschadens. Die Vorinstanz hat einen diesbezüglichen Anspruch verneint, da in dieser Hinsicht einzig die Beinverkürzung zu berücksichtigen sei und gemäss Feinraster der SUVA für eine - hier vorliegende - Beinverkürzung bis zu 2 cm keine Integritätsentschädigung auszurichten sei. Der Beschwerdeführer geht demgegenüber davon aus, dass die Beinverkürzung 2.5 cm betrage und schon aus diesem Grund eine Integritätseinbusse von mindestens 5% vorliege; zudem müsse auch der psychische Gesundheitsschaden bei der Bemessung der Integritätsentschädigung berücksichtigt werden. 
4.1 Da betreffend psychischen Gesundheitsschadens kein adäquat kausaler Zusammenhang zum Unfall von November 1997 vorliegt (vgl. Erw. 3.3.2 hievor), besteht kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung für die geklagten psychischen Beschwerden. Das in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte psychiatrische Gutachten ist deshalb nicht notwendig. 
4.2 Der SUVA-Arzt Dr. med. W.________ geht in seinem Bericht vom 8. Februar 2000 von einer korrigierten Beinverkürzung links von 1 cm aus. Die Integritätseinbusse wird jedoch - mit Ausnahme der Sehhilfen - ohne Berücksichtigung von Hilfsmitteln beurteilt (Ziff. 1 in fine des Anhangs 3 zur UVV), so dass von der unkorrigierten Beinverkürzung auszugehen ist. Diese wird von den meisten Ärzten mit 2 bis 2.5 cm beziffert, so z.B. vom früheren Hausarzt Dr. med. Z.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, im Bericht vom 19. Februar 1998, von der Orthopädischen Klinik des Spitals X.________ im Bericht vom 13. Oktober 1999 (im Bericht vom 22. Februar 1999 sprach sie dagegen noch von knapp 4 cm im Liegen) sowie vom SUVA-Arzt Dr. med. W.________ im Bericht vom 2. November 1999, während die Klinik Y.________ im Bericht vom 6. Januar 2000 von 1.5 cm spricht. Im Weiteren führt diese Beinverkürzung gemäss den vorliegenden medizinischen Berichten zu funktionellen Störungen, geht doch der SUVA-Arzt Dr. med. W.________ im Bericht vom 2. November 1999 von einer muskulären Dysbalance und die Klinik Y.________ im lumbalen Bereich von einer musculoligamentären Überlastungssymptomatik im Rahmen der Fehlbelastung durch die Beinlängendifferenz (und dem ungenügenden Ausdauertrainingszustand) aus. 
Tabelle 2 des Feinrasters der SUVA (vgl. dazu Erw. 2 hievor mit Hinweis) sieht für eine Beinverkürzung von 3 bis 4 cm eine Integritätseinbusse von 10% vor, während eine Beinverkürzung bis maximal 2 cm ohne zusätzliche morphologische oder funktionelle Störung nicht als Integritätsschaden aufgefasst wird. Vorliegend bestehen sowohl eine Beinverkürzung zwischen 2 und 3 cm wie auch gewisse funktionelle Störungen, so dass sich eine Integritätsentschädigung von 5% rechtfertigt. 
5. 
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten ist deshalb gegenstandslos. 
5.2 Der teilweise obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 135 OG). Soweit er unterliegt, kann die unentgeltliche Verbeiständung gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. Juni 2002 und der Einspracheentscheid der SUVA vom 24. September 2001, soweit die Integritätsentschädigung betreffend, aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 5% hat. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Willy Bolliger, Baden, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
5. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
6. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 26. Mai 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: