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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 96/06 
 
Urteil vom 26. Mai 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Fessler 
 
Parteien 
J.________, 1954, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Kernstrasse 8, 8004 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
(Entscheid vom 12. Dezember 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1954 geborene J.________ meldete sich im September 2000 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Nach Abklärungen, u.a. des Gesundheitszustandes und der zumutbaren Arbeitsfähigkeit durch das ABI (Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH; Expertise vom 8. April 2002) lehnte die IV-Stelle des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 13. Dezember 2002 das Leistungsbegehren ab, was das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 14. April 2003 bestätigte. 
Mit Schreiben vom 3. September 2003 liess J.________ durch ihren Rechtsvertreter eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes melden und um Prüfung des Rentenanspruchs ersuchen. Die IV-Stelle liess in der Folge die Versicherte von Dr. med. K.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, untersuchen (Gutachten vom 22. März 2004). Mit Verfügung vom 29. April 2004 lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 9. November 2004 fest. 
B. 
Die Beschwerde der J.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 12. Dezember 2005 ab. 
C. 
J.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze, eventualiter eine Dreiviertelsrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an das kantonale Gericht oder an die IV-Stelle zurückzuweisen. In einer nachträglichen Eingabe lässt J.________ um unentgeltliche Verbeiständung nachsuchen. 
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung nach rechtskräftiger Leistungsverweigerung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades (Art. 87 Abs. 4 IVV). 
2. 
Das kantonale Gericht hat erwogen, aufgrund der medizinischen Akten, insbesondere Gutachten des Dr. med. K.________ vom 22. März 2004, sei seit der Abklärung durch das ABI am 6. Februar 2002 keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten. Ebenfalls habe sich in tatsächlicher Hinsicht nichts geändert, was zu einer anderen Beurteilung des Status als zu 50 % teilerwerbstätige Hausfrau führen müsste. Sodann sei von einer Einschränkung im Haushalt von 29 %, wie im «Zusatz Abklärungsbericht» vom 28. Juni 2002 ermittelt, auszugehen. Zur Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit auf der Grundlage eines hälftigen Arbeitspensums im Gesundheitsfall hat das kantonale Gericht einen Einkommensvergleich durchgeführt, welcher 20 % ergab. Daraus resultierte ein nicht anspruchsbegründender Invaliditätsgrad von gerundet 25 % (0,5 x 20 % + 0,5 x 29 %; vgl. BGE 125 V 148 ff. Erw. 2a und b; Art. 28 Abs. 1 IVG). 
Kam die Vorinstanz zum Schluss, seit Erlass der mit Entscheid vom 14. April 2003 bestätigten Verfügung vom 13. Dezember 2002 hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht in anspruchserheblicher Weise geändert, konnte sie die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 9. November 2004 mit dieser Begründung abweisen (BGE 117 V 198 Erw. 3a; Urteil L. vom 30. Dezember 2004 [I 671/04] Erw. 1.2 und 3.3). Indem sie gleichwohl den Invaliditätsgrad ermittelte, hat sie den Rahmen ihrer Prüfungsbefugnis verlassen, was sich jedoch nicht auf das Ergebnis auswirkt. 
3. 
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird vorgebracht, seit der Verfügung vom 13. Dezember 2002 hätte sich der für die Beurteilung des Status sowie des Gesundheitszustandes und der trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbaren Arbeitsfähigkeit massgebliche Sachverhalt erheblich geändert. 
3.1 Zum Status wird geltend gemacht, die Versicherte sei lediglich früher nur teilzeitlich erwerbstätig gewesen, als die Töchter noch minderjährig gewesen seien. Bei Beginn der gesundheitlichen Probleme 1997 sei die jüngere Tochter erst 15 Jahre alt gewesen. Die Versicherte hätte sicherlich wenige Jahre später ihr Stellenpensum (wieder) auf 100 % erhöht, wenn es ihr aus gesundheitlichen Gründen möglich gewesen wäre. Dass die Statusfrage im Entscheid vom 14. April 2003 rechtskräftig bereits einmal zu ihren Ungunsten entschieden worden sei, treffe zwar zu. Dies ändere jedoch nichts daran, dass die Versicherte weder beim damaligen noch in diesem Verfahren jemals gefragt worden sei, zu wieviel Prozent sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung arbeiten würde. 
Im Zeitpunkt der Abklärung vor Ort im Juni 2002 war die jüngere Tochter zwanzig Jahre alt. In Bezug auf ihr Alter und ihre Selbständigkeit kann somit nicht von einer seither wesentlichen Änderung der Verhältnisse gesprochen werden. Sodann trifft nicht zu, dass die Versicherte nicht dazu befragt worden wäre, in welchem zeitlichen Umfang sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Dies wird denn auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingeräumt. Wenn die Vorinstanz aus der Antwort «normale Arbeitszeit» im Fragebogen vom 19. Oktober 2000 auf ein hälftiges Arbeitspensum schloss, kann darauf nicht zurückgekommen werden. 
3.2 Zur Frage der Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seit der Rentenverweigerung (Verfügung vom 13. Dezember 2002) wird vorgebracht, das Gutachten des Dr. med. K.________ vom 22. März 2004 sei unvollständig, beruhe auf einer mangelhaften Untersuchung, sei widersprüchlich und berücksichtige wichtige Aussagen anderer Fachärzte nicht. Darauf könne entgegen dem kantonalen Gericht nicht abgestellt werden. 
3.2.1 Dr. med. K.________ ist aufgrund der ihm zur Verfügung gestandenen medizinischen Akten und einer 40 Minuten dauernden Untersuchung zum Schluss gelangt, nach den ihm zugänglichen Informationen habe sich das klinische Bild seit der Begutachtung durch das ABI am 6. Februar 2002 nicht grundlegend verändert und auch nicht wesentlich verschlechtert. Eine depressive Störung invalidisierenden Ausmasses lasse sich aktuell nicht diagnostizieren. Die Beurteilung des im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustandes wird im Gutachten damit begründet, aufgrund der subjektiven Einschätzung durch die Explorandin lasse sich ein chronisch stabiler Zustand seit ca. sieben Jahren vermuten. Weiter finde sich im Bericht des Dr. med. R.________ die Beschreibung einer Therapieresistenz. Dies überzeugt aus mehreren Gründen nicht. Zum einen führt der Experte an anderer Stelle aus, der Grad der Arbeitsfähigkeit habe sich seit Juni 1997 chronisch abnehmend entwickelt. Zum andern erwähnte Dr. med. R.________, Oberarzt Psychiatriezentrum X.________, welcher die Versicherte seit Dezember 2002 ambulant behandelt, in seinem Bericht vom 26. August 2003 beginnende Persönlichkeitsveränderungen nach psychiatrischer Erkrankung (ICD-10 F62.1). Diese Diagnose war im ABI-Gutachten vom 8. April 2000 noch nicht enthalten. Und im Bericht vom 15. Oktober 2003 zuhanden der IV-Stelle stellte Dr. med. R.________ zusätzlich die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode ohne vollständige Remission (ICD-10 F32.1). Die Arbeitsfähigkeit bezifferte er auf 30 % bis 40 % resp. zwei bis vier Stunden für weniger komplexe Tätigkeiten im geschützten Rahmen. Diese Einschätzung liegt tiefer als diejenige der ABI-Experten, welche eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in körperlich adaptierten Tätigkeiten bei theoretisch voller Leistung, auch durchführbar in höherem Pensum bei reduzierter Leistung festgelegt hatten. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird zu Recht kritisiert, Dr. med. K.________ lege die Gründe nicht dar, weshalb auf die Feststellungen und Schlussfolgerungen des Dr. med. R.________ und auch des Hausarztes Dr. med. M.________, welcher in seinem Bericht vom 18. November 2003 eine Depression diagnostizierte, nicht abgestellt werden könne. Dies spricht ebenfalls gegen den Beweiswert des Gutachtens vom 22. März 2004 (BGE 125 V 352 Erw. 3a). 
3.2.2 Im Weitern besteht auch eine Diskrepanz zum ABI-Gutachten. Während nach Dr. med. K.________ den Störungen angepasste Tätigkeiten ganztags bei einer verminderten Leistungsfähigkeit von 50 % zumutbar sind, kommen gemäss ABI-Gutachten körperlich adaptierte Tätigkeiten von 50 % bei theoretisch voller Leistung oder bei einem höheren Arbeitspensum mit reduzierter Leistung in Betracht. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Dr. med. K.________ die Frage nach möglichen, in Gang befindlichen oder vorgesehenen Rehabilitationsmassnahmen ohne nähere Begründung verneinte. Im ABI-Gutachten konnten zwar auch keine glaubhaften Vorschläge für berufliche Massnahmen gemacht werden. Jedoch wurden solche Vorkehren und auch deren Durchführbarkeit nicht kategorisch ausgeschlossen. Schliesslich wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht darauf hingewiesen, dass sieben der zehn von Dr. med. K.________ durchgeführten Tests wegen fehlender Deutschkenntnisse trotz Anwesenheit einer Übersetzerin nicht ausgewertet werden konnten. Es betraf dies die Tests zur Intelligenz, Demenz, Befindlichkeitsstörung, Angst, Zwang, Depression, Hoffnungslosigkeit. Nach Dr. med. M.________ wären viele dieser Tests zur Beurteilung der Krankheit resp. zur Erhebung des Psychostatus wichtig gewesen (Bericht vom 2. Juni 2004 an den Rechtsvertreter der Versicherten). Der Test auf Persönlichkeitsstörung ergab Hinweise auf histerione und paranoide Persönlichkeitszüge. Akzentuierte (histerione, paranoide) Persönlichkeitszüge wurden unter den Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgezählt. Dies ist insofern widersprüchlich oder zumindest erklärungsbedürftig, als Dr. med. K.________ bei der Frage nach zumutbaren Tätigkeiten vollumfänglich auf das ABI-Gutachten vom 8. April 2002 verwies, wo indessen histerione und paranoide Persönlichkeitszüge unter den Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht erwähnt worden waren. Dies wiederum stützt die von Dr. med. R.________ diagnostizierten beginnenden, laut Bericht vom 15. Oktober 2003 andauernden Persönlichkeitsveränderungen seit 2002. 
Aufgrund des Vorstehenden kann das Gutachten des Dr. med. K.________ vom 22. März 2004 nicht als schlüssig bezeichnet werden. Auch unter Berücksichtigung der übrigen medizinischen Unterlagen kann nicht gesagt werden, ob sich der Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 13. Dezember 2002 bis zum Einspracheentscheid vom 9. November 2004 in anspruchserheblicher Weise verschlechterte und ob sich dies auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit auswirkte. 
3.3 Die IV-Stelle wird die Versicherte nochmals psychiatrisch begutachten lassen. Je nachdem wird sie auch die Statusfrage abzuklären und eine Haushalterhebung durchzuführen haben (vgl. BGE 117 V 200 Erw. 4b in fine). Danach wird sie über den Rentenanspruch neu verfügen. 
4. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG in Verbindung mit Art. 135 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist somit gegenstandslos. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 12. Dezember 2005 und der Einspracheentscheid vom 9. November 2004 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Solothurn zurückgewiesen wird, damit sie nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn hat die Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses festzusetzen. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der AHV-Ausgleichskasse Metzger und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 26. Mai 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: