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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_678/2007 
 
Urteil vom 26. Mai 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Widmer, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Lustenberger, Frésard, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Parteien 
N.________, Serbien, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 3. September 2007. 
 
In Erwägung, 
 
dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Verfügung vom 26. April 2004 das Gesuch des 1948 geborenen N.________ um Erhöhung der laufenden 50%igen Invalidenrente wie auch der bereits rechtskräftig zugesprochenen Integritätsentschädigung in der Höhe von 15 % abgelehnt hatte, 
dass die Anstalt auf Einsprache hin N.________ mit Entscheid vom 15. Mai 2006 wegen Verschlimmerung des Integritätsschadens eine zusätzliche Entschädigung in der Höhe von wiederum 15 % zusprach, an der verweigerten Erhöhung der Invalidenrente indessen festhielt, 
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 3. September 2007 abwies, 
dass N.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führt mit dem sinngemässen Antrag, in Aufhebung des Einsprache- und des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm eine angemessene Erhöhung der Invalidenrente wie auch der Integritätsentschädigung zu gewähren, 
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wegen Rechtsverletzungen nach Art. 95 f. BGG erhoben werden kann, 
dass das Bundesgericht gemäss Art. 105 Abs. 3 BGG nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden ist, wenn sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung richtet, 
dass die Vorinstanz in Darlegung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen und Grundsätze (Art. 6 Abs. 1, Art. 18 UVG; Art. 17 ATSG; Art. 36 Abs. 4 UVV [in Verbindung mit Art. 24 UVG]; BGE 129 V 177 E. 3.1 f. S. 181; 472 E. 4.2 S. 475; 127 V 102; 126 V 353 E. 5b S. 360; 124 V 321 E. 3b/bb S. 323) den einlässlich begründeten Ausführungen der SUVA im Einspracheentscheid vom 15. Mai 2006 gefolgt ist, wonach sich der Gesundheitszustand des Versicherten zwar seit der ersten Rentenzusprechung verschlechtert hat, indessen, soweit überhaupt mit dem versicherten Unfallereignis zusammenhängend, ohne wesentlichen Einfluss auf den Invaliditätsgrad und ohne den von der SUVA festgelegten neuen Integritätsschaden zu beeinflussen, 
dass die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe bei der Fallbeurteilung nicht sämtliche von ihm angerufenen Beweismittel berücksichtigt, unbegründet ist, zumal sich das Gericht lediglich mit jenen näher auseinanderzusetzen hat, die für die Entscheidfällung wesentlich sind und sich in den Erwägungen darauf beschränken darf, die wesentlichen Gesichtspunkte der Entscheidfindung darzulegen (BGE 124 V 180 E. 1a S. 181; 122 V 157 E. 1b S. 162), was das kantonale Gericht denn auch getan hat, 
dass die Behauptung, im vorinstanzlichen Verfahren ungehört um unentgeltliche Verbeiständung ersucht zu haben, in den Akten keine Stütze findet, 
dass auch sonst nichts vorgebracht wird, das geeignet wäre, die Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts als unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen als rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen, weshalb die offensichtlich unbegründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG unter Hinweis auf den vorinstanzlichen Entscheid zu erledigen und auf dem Rechtshilfeweg zu eröffnen ist, 
dass damit die am 5. November 2007 rechtshilfeweise versuchte, bis heute nicht als empfangen quittierte Zustellung der Fristansetzung zur Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz sowie zur Leistung des Kostenvorschusses unbeachtlich wird, 
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig ist, 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 26. Mai 2008 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: 
 
 
Widmer Grünvogel