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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_357/2009 
 
Urteil vom 26. Mai 2009 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. A.________, 
2. Betreibungsamt B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Lastenverzeichnis, Steigerungsbedingungen, 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 8. Mai 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 8. Mai 2009 des Zürcher Obergerichts, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen eine Verfügung der unteren Aufsichtsbehörde (Aufforderung an die Beschwerdegegner zur Vernehmlassung bzw. Beantwortung der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen ein Lastenverzeichnis und Steigerungsbedingungen, Einstellung des Verwertungsverfahrens) nicht eingetreten ist, 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht im Beschluss vom 8. Mai 2009 erwog, der Rekurs richte sich nicht gegen einen rekursfähigen Endentscheid und sei somit unzulässig, im Übrigen wäre der Rekurs auch abzuweisen, weil der Beschwerdeführer keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil als Voraussetzung für die geforderten vorsorglichen Massahmen darlege, schliesslich prozessiere der Beschwerdeführer mutwillig, weshalb ihm eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- aufzuerlegen sei (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), 
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 8. Mai 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Entschädigung zugesprochen erhält, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
dass der Beschwerdeführer einmal mehr missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG), weshalb sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen, 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 26. Mai 2009 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann