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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
8C_239/2011 {T 0/2} 
 
Urteil vom 26. Mai 2011 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen drei Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 4. März 2011. 
 
In Erwägung, 
dass B.________ mit Eingabe vom 21. März 2011 (Poststempel) Beschwerde gegen drei Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 4. März 2011 erhoben hat, 
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. März 2011 aufgefordert hat, bis spätestens am 11. April 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen, 
dass die als Gerichtsurkunde an die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse versandte Verfügung nach Ablauf der Abholfrist am 7. April 2011 als "Nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurückgelangt ist, 
dass diese Verfügung gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt (vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f. S. 51 f.; 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; je mit weiteren Hinweisen), 
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet hat, 
dass dem Beschwerdeführer daher gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG eine Nachfrist zur Bezahlung des Vorschusses bis zum 10. Mai 2011 angesetzt wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Verfügung vom 21. April 2011), 
dass diese wiederum als Gerichtsurkunde an die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse versandte Verfügung nach erfolglosem Zustellversuch vom 5. Mai 2011 ebenfalls an das Bundesgericht zurückgelangt ist, 
dass diese Verfügung gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG ebenso als zugestellt gilt, 
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer hierauf in einer Mitteilung ausdrücklich hingewiesen und ihm die Verfügung vom 21. April 2011 nochmals (mit A-Post) zugestellt hat, 
 
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist (Verfügung vom 21. April 2011) nicht geleistet hat, 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist, 
dass auf eine Kostenauflage für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 26. Mai 2011 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Batz