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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4D_33/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. Mai 2014  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.B.________ und C.B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Felix Truffer, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ausweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Zivilkammer, vom 26. März 2014. 
 
 
In Erwägung,  
dass die Beschwerdeführerin mit Entscheid des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom 3. März 2014 angewiesen wurde, die 4 1/2-Zimmerwohnung in U.________ bis spätestens Freitag, 28. März 2014, 18.00 Uhr, zu räumen und den Vermietern ordnungsgemäss, in gereinigtem Zustand, mit sämtlichen Schlüsseln zu übergeben; 
dass das Kantonsgericht Wallis die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde mit Urteil vom 26. März 2014 abwies; 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 29. März 2014 datierte, aber am 22. April 2014 der Post übergebene Eingabe einreichte, in der sie erklärte, das Urteil des Kantonsgerichts mit Beschwerde anzufechten; 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine weitere, vom 11. Mai 2014 datierte Eingabe einreichte; 
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG im vorliegenden Fall nicht erhoben werden kann, weil der erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 15'000.-- nicht gegeben ist (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG); 
dass die Eingaben der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln sind; 
dass mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG); 
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides präzise zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG; BGE 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 133 III 439 E. 3.2 S. 444 mit Hinweis); 
dass die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 29. März und 11. Mai 2014 den erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügen, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist; 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Mai 2014 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin