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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1190/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. Mai 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Armin Durrer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Justiz Nidwalden, Straf- und Massnahmenvollzug, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans,  
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen, vom 5. September 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Das Obergericht des Kantons Nidwalden verurteilte X.________ am 30. Oktober 1997 wegen Tötung (Art. 111 StGB), mehrfacher Notzucht (aArt. 187 Abs. 2 StGB) und mehrfacher Nötigung zu einer andern unzüchtigen Handlung (aArt. 188 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren. Es schob den Vollzug der Strafe auf und ordnete eine Verwahrung an (aArt. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Die dagegen erhobenen Rechtsmittel an das Bundesgericht blieben ohne Erfolg (Urteile 6P.61/1998 und 6S.303/1998 vom 15. Juni 1998). 
Am 12. Dezember 2007 hob das Obergericht des Kantons Nidwalden die altrechtliche Verwahrung auf und ordnete stattdessen eine stationäre therapeutische Massnahme in einer geschlossenen Einrichtung an (Art. 59 Abs. 3 StGB). Am 28. Januar 2010 hob das Obergericht die gesicherte Unterbringung auf und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB an. 
X.________ befindet sich seit dem 15. März 2010 in der WG II (niedrig gesicherter Bereich) des Therapiezentrums Y.________. 
 
B.  
 
 Am 21. Mai 2012 stellte das Amt für Justiz des Kantons Nidwalden den Antrag auf Verlängerung der Massnahme um fünf Jahre. 
Das Kantonsgericht Nidwalden verlängerte am 4. Dezember 2012 die stationäre therapeutische Massnahme um vier Jahre. 
Das Obergericht des Kantons Nidwalden wies die dagegen erhobene Beschwerde von X.________ am 5. September 2013 ab. 
 
C.  
 
 Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, es seien der Beschluss des Obergerichts des Kantons Nidwalden aufzuheben und die stationäre therapeutische Massnahme um maximal zwei Jahre zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung, allenfalls zur Einholung eines Ergänzungsgutachtens, und zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. X.________ ersucht sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Die Vorinstanz hält die Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 4 StGB für gegeben und verlängert die stationäre therapeutische Massnahme um vier Jahre. Die Ausgangslage habe sich seit der letzten psychiatrischen Begutachtung nicht in einer Weise gewandelt, dass das Gutachten vom 14. Oktober 2009 nicht mehr als aktuell bezeichnet werden könnte. Aus den Therapieverlaufsberichten vom 20. Dezember 2011 und 16. November 2012 ergäben sich keine wesentlichen Änderungen in Bezug auf die gutachterlichen Feststellungen zur Diagnose, Behandelbarkeit und Legalprognose. Die Persönlichkeitsstörung und die Suchterkrankung des Beschwerdeführers seien im Hinblick auf die Verbesserung der Legalprognose weiterhin zu behandeln, wobei die Resultate der Therapiearbeit mittels langsam vorzunehmender Vollzugsöffnungen stetig zu überprüfen seien. Es handle sich, wie der Vollzugsverlauf zeige, um einen längeren und aufwändigen Prozess. Eine Verlängerung um maximal zwei Jahre, wie sie der Beschwerdeführer beantrage, erscheine daher nicht als realistisch. Abgesehen davon könne dieser eine bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug verlangen, falls sich die Legalprognose wider Erwarten vor Ablauf der gerichtlich bestimmten Verlängerung derart verbessere, dass eine Entlassung geboten sei. 
 
 Der Beschwerdeführer stimmt der Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme um maximal zwei Jahre zu und bejaht, dass die Massnahme insoweit erforderlich, geeignet sowie verhältnismässig und zumutbar ist. Damit geht auch er - übereinstimmend mit der Vorinstanz - davon aus, dass die Voraussetzungen für die Massnahmenverlängerung im Sinne von Art. 59 Abs. 4 StGB erfüllt sind. Streitgegenstand vor Bundesgericht bildet daher nicht (mehr) die Weiterführung der Massnahme als solche, sondern nur noch die angeordnete Verlängerungsdauer von vier Jahren. Lediglich in diesem beschränkten Umfang ist der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen zu hören. Auf seine darüber hinausgehende Kritik, beispielsweise dass die Vorinstanz die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung in Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" verneine oder sie seine Rechtsschriften insoweit nur fragmentarisch und damit willkürlich wiedergebe, ist deshalb nicht einzutreten. Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
 
 Unbegründet ist die Gehörsverweigerungsrüge des Beschwerdeführers. Den Ausführungen im angefochtenen Entscheid lässt sich ohne weiteres entnehmen, weshalb die Vorinstanz eine Massnahmenverlängerung von vier - und nicht nur von zwei - Jahren als notwendig und angemessen erachtet. Sie setzt sich ausführlich mit den ärztlichen und therapeutischen Entscheidungsgrundlagen auseinander und geht auf die insoweit entscheidwesentlichen Parteistandpunkte des Beschwerdeführers ein (vgl. BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237; 137 II 266 E. 3.2 S. 270; 136 I 229 E. 5.2 S. 236; je mit Hinweisen). Ihre Erwägungen sind in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht hinreichend klar und vollständig, um die Tragweite und Begründung des Urteils betreffend die Verlängerung um vier Jahre zu verstehen und dieses sachgerecht anfechten zu können. Eine Verfassungsverletzung ist nicht erkennbar. 
 
3.  
 
 Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz stelle zu Unrecht auf das Gutachten vom 14. Oktober 2009 ab. Infolge Zeitablaufs und veränderter Verhältnisse hätte sie ein neues oder zumindest ein ergänzendes forensisch-psychiatrisches Gutachten einholen lassen müssen. 
Das Gesetz schreibt bei der Massnahmenverlängerung und damit auch der im Einzelfall anzuordnenden Verlängerungsdauer ein Gutachten nicht zwingend vor (BGE 135 IV 139 E. 2.1 mit Hinweis auf MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, 3. Aufl. 2013, Art. 59 N. 126; s.a. Urteil 6B_850/2013 vom 24. April 2014 E. 2.3.1 und E. 2.3.3). Das schliesst indessen nicht aus, dass unter Umständen (ergänzende) Abklärungen eines Sachverständigen notwendig sein können. Davon geht die Vorinstanz zutreffend aus (Entscheid, S. 15). 
Im Rahmen ihrer weiteren Erwägungen prüft die Vorinstanz anhand der Therapieverlaufsberichte vom 20. Dezember 2011 und 16. November 2012 eingehend, ob sich die massgebenden Verhältnisse seit der Begutachtung vom 14. Oktober 2009 wesentlich verändert haben. Sie verneint dies. Ihre Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Die erwähnten Therapieverlaufsberichte bestätigen die gutachterliche Einschätzung zur Diagnose, Behandelbarkeit der Persönlichkeitsstörung und Legalprognose in den wesentlichen Punkten. Dass der Beschwerdeführer gemäss dem Therapieverlaufsbericht vom 16. November 2012 Fortschritte machte, indem es ihm gelang, vermehrt Verantwortung für die Sexualstraftaten zu übernehmen, übersieht die Vorinstanz keineswegs. Sie gesteht ihm insofern eine Entwicklung in kleinen Schritten zu, welche sie positiv würdigt. Ohne Rechtsverletzung kommt sie zum Schluss, dass sich daraus jedoch noch keine prognoserelevanten Veränderungen in Bezug auf den psychischen Zustand des Beschwerdeführers und die von ihm ausgehende Rückfallgefahr ergeben. Die Therapeuten betonen insoweit, dass damit das Ziel einer vollumfänglichen Verantwortungsübernahme für die Straftaten noch nicht erreicht sei (Entscheid, S. 15 f.). Nichts anderes ergibt sich aus der Beurteilung der konkordatlichen Fachkommission (KoFaKo) vom 12. Juli 2010, die trotz positiver Tendenzen bei grundsätzlich günstigem Massnahmenverlauf noch keine grundlegende Verbesserung in der Deliktsbearbeitung und Verhaltensänderung des Beschwerdeführers zu erkennen vermag (Entscheid, S 16 i.V.m. S.7 f.). Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz mangels hinreichender Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse das Gutachten vom 14. Oktober 2009 zusammen mit den Therapieverlaufsberichten noch als ausreichend zuverlässige Entscheidgrundlage betrachten. Sie hatte mithin keinen Anlass, ein neues oder ergänzendes Gutachten einzuholen. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Massnahmenverlängerung von vier Jahren sei unverhältnismässig. Er habe sich im Vollzug bei Verbesserung der Legalprognose stets kooperativ und wohl verhalten. Infolge der stationären therapeutischen Behandlung übernehme er vermehrt Verantwortung für sein Verhalten. Nach den Feststellungen der Experten sei die Gefahr für weitere Straftaten bei Alkoholabstinenz gering und sehe er überdies selber ein, zwingend abstinent leben zu müssen. Vor diesem gesamten Hintergrund erweise sich eine Verlängerung der Massnahme um lediglich zwei Jahre als angemessen, um ihn an ein Leben in Selbständigkeit heranzuführen.  
 
4.2. Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre (Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB). Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, kann die Massnahme - wenn nötig mehrfach - um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB; BGE 134 IV 315 E. 3.4.1 und E. 3.4.2). Die Dauer der stationären therapeutischen Massnahme hängt mithin vom Behandlungsbedürfnis des Betroffenen und der Erfolgsaussicht der Massnahme ab (Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB; BGE 134 IV 315 E. 3.4.1), wobei die Fortführung der Massnahme in Bezug sowohl auf ihre Anordnung als auch auf ihre Dauer verhältnismässig sein muss (Art. 56 Abs. 2 StGB; BGE 135 IV 139 E. 2.4).  
 
4.3. Der Beschwerdeführer leidet trotz Therapiefortschritten und einem grundsätzlich positiven Massnahmenverlauf nach wie vor an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung namentlich mit nur schwer behandelbaren narzisstischen Persönlichkeitsanteilen sowie einer langjährigen schweren Alkoholabhängigkeit (bei mehrjähriger Abstinenz in geschützter Umgebung). Die Gefahr für weitere einschlägige Gewaltdelikte wird bei Alkoholabstinenz als gering, bei Rückfall in alte Trinkgewohnheiten allerdings als deutlich erhöht ("hochgradig") eingestuft. Nach den Ausführungen der Experten geht es deshalb bei der Weiterführung der Massnahme insbesondere darum, anhand von schrittweisen Vollzugslockerungen bei engmaschiger Kontrolle und therapeutischer Begleitung zu klären, ob es dem Beschwerdeführer gelingt, die Alkoholabstinenz auch in einem weniger strukturierten Umfeld aufrechtzuerhalten (Entscheid, S. 6 ff. und S. 11 i.V.m. S. 18). Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung insbesondere der nur langsamen Öffnung des Beschwerdeführers in Richtung vermehrter Verantwortungsübernahme für die Straftaten sowie der Erforderlichkeit weiterer Therapiearbeit zur Verbesserung der Legalprognose durfte die Vorinstanz die Massnahmenverlängerung um vier Jahre als notwendig und angemessen beurteilen. Das gilt umso mehr, als sie zu Recht darauf hinweist, der Beschwerdeführer könne jederzeit ein Gesuch um Entlassung stellen und sei aus dem Vollzug bedingt zu entlassen, falls sich die Legalprognose wider Erwarten vor Ablauf der Verlängerungsdauer derart verbessere, dass ihm Gelegenheit gegeben werden könne, sich in der Freiheit zu bewähren. Dieser Hinweis dient entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keineswegs zur Begründung der Massnahmenverlängerung. Die Vorinstanz unterstreicht damit vielmehr den Grundsatz der Zweckbindung der stationären Behandlung sowie das Recht des Betroffenen, die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs regelmässig überprüfen zu lassen, um keinem übermässigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte unterworfen zu werden. Die angefochtene Verlängerung der Massnahme um vier Jahre verletzt kein Bundesrecht.  
 
5.  
 
 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Mai 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill