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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_235/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. Mai 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Denys, Oberholzer, 
Gerichtsschreiber Held. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Erbengemeinschaft A.________,  
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1.  Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,  
2. X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Mäder, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Betrug), 
 
Beschwerde gegen das Urteil der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 14. Januar 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Erbengemeinschaft A.________ schloss mit dem Ehepaar B.________ am 28. Juni 2012 einen öffentlich beurkundeten Kaufvertrag über die Liegenschaft Nr. xxx, Grundbuch U.________. Sie verpflichtete sich gemäss Ziffer 13 des Kaufvertrags, die infolge schlechten Baugrunds für die Fundation des Baukörpers erforderlichen besonderen Massnahmen zu tragen. 
 
 Mit Schreiben vom 25. September 2012 ersuchte das mit dem Hausbau beauftragte Unternehmen C.________ (seit 12. Dezember 2012 C.________ AG) "um Zahlung der anfallenden Bau- resp. Planungskosten" wegen der schlechten Baugrundverhältnisse. Den durch die Offerten der D.________ AG (Fr. 3'000.-- zzgl. MwSt. für Ingenieurarbeiten) und der E.________ AG (Fr. 38'338.-- zzgl. MwSt. für "Pfählungsarbeiten") ausgewiesenen Betrag von Fr. 44'645.-- bezahlte die Erbengemeinschaft am 4. Oktober 2012. 
 
 Die C.________ AG informierte die Erbengemeinschaft am 9. April 2013, dass die Gesamtkosten für die noch nicht beendeten Arbeiten wegen des schlechten Baugrundes sich auf Fr. 52'998.-- beliefen. Aus den beigefügten Rechnungen geht hervor, dass die Pfählungsarbeiten nicht durch die E.________ AG, sondern bereits zwischen dem 24. und 26. September 2012 durch die F.________ AG zu einem Preis von Fr. 16'512.-- durchgeführt worden waren. Die Erbengemeinschaft bemängelte, nicht alle Rechnungsposten seien Mehrkosten im Sinne von Ziffer 13 des Kaufvertrages und forderte die Erstattung von Fr. 20'980.70. Nachdem ein Einigungsversuch gescheitert war, stellte sie gegen die C.________ AG ein Betreibungsbegehren von Fr. 24'245.-- wegen "zuviel bezahlter Akonto-Zahlung". 
 
2.   
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen nahm die gegen die C.________ AG und deren Verwaltungsratspräsidenten X.________ wegen Betrugs gestellte Strafanzeige der Erbengemeinschaft am 19. August 2013 nicht an die Hand. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 14. Januar 2014 ab. 
 
 Die Erbengemeinschaft A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie rügt eine Verletzung von Art. 309 und Art. 310 StPO i.V.m. Art. 146 StGB und beantragt, der Beschluss der Anklagekammer sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin konstituierte sich im kantonalen Verfahren als Zivil- und Strafklägerin und macht vor Bundesgericht geltend, der Beschwerdegegner sei ihr für die in betrügerischer Weise erlangten und nicht geschuldeten Akontozahlungen in Höhe von Fr. 24'245.-- schadensersatzpflichtig. Sie ist somit gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt (vgl. BGE 138 IV 186 E. 1.4.1; 137 IV 219 E. 2.4 S. 223).  
 
 Ob mit dem Beschwerdegegner davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin wolle nach den gescheiterten Versuchen, die Angelegenheit aussergerichtlich beizulegen, mit der Strafanzeige Druck auf ihn ausüben, mithin das Strafverfahren (rechtsmissbräuchlich) nur als Vehikel zur Durchsetzung allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche benutzen (vgl. BGE 137 IV 246 E. 1.3.1 S. 247 f.), kann vorliegend offenbleiben, da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist. 
 
3.2. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, wenn aufgrund der Strafanzeige feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Dies ist namentlich der Fall, wenn es wie vorliegend um rein zivilrechtliche Streitigkeiten geht (vgl. Urteil 6B_981/2013 vom 10. März 2014 E. 3). Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass die Auslegungsdifferenzen, welche Kosten unter Ziffer 13 des Kaufvertrags fallen und somit von der Beschwerdeführerin zu tragen sind, vom Zivilrichter zu entscheiden sind und keine Grundlage zur Durchführung eines Strafverfahrens darstellen. Es kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich des lediglich vorläufigen Charakters der geleisteten (Akonto-) Zahlung verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG), zumal auch die Beschwerdeführerin noch im kantonalen Verfahren nicht die Offerte der E.________ AG, sondern lediglich die definitiven Abrechnungen für die in den Offerten bezeichneten (und ausgeführten) Arbeiten zur Bestimmung der Mehrkosten gemäss Ziffer 13 des Kaufvertrages als massgebend ansah (kantonale Akten, act. 8/17).  
 
 Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die Differenzen über die zivilrechtliche Auslegung der Vertragsabwicklung, welche der durchgeführten Arbeiten unter Ziffer 13 des Kaufvertrages fallen und wer hierfür zu welchem Zeitpunkt entsprechende (Voraus-) Zahlungen verlangen kann, Rechtsfragen betreffen, die keinen Tatsachenirrtum im Sinne von Art. 146 StGB begründen können. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin mit der C.________ AG - soweit aus der Beschwerde und den kantonalen Akten ersichtlich - keine vertraglichen Beziehungen unterhält und wusste, dass vertragliche Mehrkosten im Sinne von Ziffer 13 an die Liegenschaftskäufer zu zahlen sind. 
 
 Selbst wenn man der Argumentation der Beschwerdeführerin folgen wollte, sie hätte sich im Zeitpunkt der (Akonto-) Zahlung aufgrund der Offerte über die Höhe der (definitiven) Mehrkosten geirrt, fehlt es an einem Schaden. Hätte der Beschwerdegegner die von der Beschwerdeführerin ohne Beanstandungen "bevorschusste" Offerte der E.________ AG angenommen, wären für die unstreitig unter Ziffer 13 des Kaufvertrags fallenden Pfählungsarbeiten höhere Kosten entstanden. Dass der Beschwerdeführer das günstigere Angebot der F.________ AG angenommen und "abgerechnet" hat, kann ihm vorliegend auch deshalb strafrechtlich nicht zum Vorwurf gereichen, weil die effektiven Kosten für die im Sinne von Ziffer 13 des Kaufvertrages umstrittenen Arbeiten die von der Beschwerdeführerin geleistete (Akonto-) Zahlung übersteigen. 
 
4.   
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung auszurichten, da ihm im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Mai 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Held