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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5F_5/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. Mai 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
Y.________, 
Gesuchsgegner. 
 
Gegenstand 
Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_600/2014 vom 12. Dezember 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Gesuchstellerin ersucht um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_600/2014 vom 12. Dezember 2014. Sie beruft sich auf den Revisiongsgrund von Art. 123 Abs. 1 BGG
 
2.   
 
2.1. Gemäss Art. 123 Abs. 1 BGG kann die Revision des bundesgerichtlichen Urteils verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde. Die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich in ihrer Eingabe einmal mehr darauf, die Interpretation des Bundesgerichts zu den angewandten Bestimmungen als falsch hinzustellen. Die Revision kann indes nicht dazu dienen, den Inhalt des Entscheides, dessen Revision verlangt wird, zu kritisieren (Urteil 5F_2/2014 vom 4. Februar 2014 E. 3.2).  
 
2.3. Da die Eingabe der Gesuchstellerin ausser der besagten unzulässigen Kritik am bundesgerichtlichen Urteil 5A_600/2014 keinen Revisiongsgrund ins Feld führt und den Begründungsanforderungen des Art. 42 BGG entsprechend begründet, erweist sich ihre Eingabe als offensichtlich ungenügend begründet. Auf das unzulässige Gesuch ist somit in Anwendung durch Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch den Präsidenten der Abteilung unter Kostenfolge für die Gesuchstellerin (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.  
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, Rekurskommission, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Mai 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Zbinden