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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_289/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. Mai 2016  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Präsidenten des 
Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Juni 2015. 
 
 
In Erwägung,  
dass der Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich mit Urteil vom 11. Juni 2015 ein von der Beschwerdeführerin gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für ein Schlichtungsverfahren betreffend eine Forderungsklage gegen zwei Banken abwies, wobei die Zustellung des Entscheids durch Publikation im kantonalen Amtsblatt erfolgte, nachdem die Beschwerdeführerin innert angesetzter Frist kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hatte; 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 1. Mai 2016 erklärte, das Urteil des Obergerichtspräsidenten vom 11. Juni 2015, ein Schreiben des Präsidiums des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. April 2016, ein "retourniertes Klagebegehren an das Obergericht" und einen "retournierte[n] Antrag auf Prozesskostenhilfe, samt Beweise" anfechten zu wollen; 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, die sich nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), von Vornherein unzulässig ist, da es sich weder beim angefochtenen Urteil des Obergerichtspräsidenten des Kantons Zürich vom 11. Juni 2015 noch beim Schreiben vom 21. April 2016 oder dem "retournierten Klagebegehren an das Obergericht" bzw. dem "retournierten Antrag auf Prozesskostenhilfe, samt Beweise" um einen Entscheid einer letzten kantonalen Instanz im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt; 
dass es sich insbesondere beim Urteil des Obergerichtspräsidenten vom 11. Juni 2015 nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid handelt, weil gegen diesen Entscheid zunächst die Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich offenstand; 
dass daher auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist; 
dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos wird; 
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zusteht (Art. 68 Abs. 3 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Mai 2016 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann