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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_1035/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. Mai 2016  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Marazzi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Roger Giroud, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Konkursamt Horgen, 
vertreten durch die Mobile Equipe des Notariatsinspektorates des Kantons Zürich, 
 
Betreibungsamt Zürich 8, 
 
X.________. 
 
Gegenstand 
Konkursamtliche Bestreitung/Konkursbeschlag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 15. Dezember 2015 (PS150195-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 2. Februar 2011 wurde über X.________ der Konkurs eröffnet. Den vom Gemeinschuldner erhobenen Beschwerden an das Obergericht des Kantons Zürich (Urteil vom 22. März 2011) und an das Bundesgericht war kein Erfolg beschieden (Urteil 5A_290/2011 vom 23. September 2011).  
 
A.b. Das mit der Durchführung des Konkurses beauftragte Konkursamt Horgen inventarisierte unter anderem einen "Anspruch des Gemeinschuldners gegenüber dem Obergericht auf Auszahlung des vom Gemeinschuldner anlässlich der Beschwerde geleisteten Kostenvorschusses" im Schätzungswert von Fr. 100'000.--. Der Gemeinschuldner anerkannte den Drittanspruch von A.________ auf diesen Betrag und unterzeichnete das Inventar am 17. September 2012. Die Obergerichtskasse überwies dem Konkursamt den zu Gunsten des Gemeinschuldners hinterlegten Betrag von Fr. 99'250.-- (Fr. 100'000.- minus Fr. 750.-- Gerichtsgebühr gemäss Urteil des Obergerichts vom 22. März 2011).  
 
A.c. A.________, in dessen Auftrag eine Bank die entsprechende Überweisung vorgenommen hatte, gelangte mit einem Aussonderungsbegehren an das Konkursamt, welches darauf mit Verfügung vom 17. September 2012 nicht eintrat.  
 
B.  
 
B.a. Mit Zahlungsbefehl vom 31. Juli 2013 hob A.________ beim Betreibungsamt Zürich 8 gegen X.________ die Betreibung Nr. xxx für den Betrag von Fr. 130'000.-- an. Der Betriebene erhob Rechtsvorschlag. Auf Beschwerde von A.________ hin gewährte ihm das Obergericht mit Urteil vom 5. März 2014 die provisorische Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 100'000.-- zuzüglich Zinsen. Der Rechtsöffnungstitel bestand in dem von A.________ und X.________ am 14. Februar 2011 abgeschlossenen Darlehensvertrag.  
 
B.b. In der Folge zeigte das Betreibungsamt Zürich 8 dem Konkursamt die am 1. Oktober 2014 vorgenommene Pfändung Nr. yyy des vom Obergericht an dieses weitergeleiteten Betrages von Fr. 99'250.-- an. Das Konkursamt wurde aufgefordert, den genannten Betrag umgehend samt Zinsen zu überweisen oder anzugeben, ob diese Forderung anerkannt werde, eventuell aus welchen Gründen sie bestritten werde. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2014 teilte das Konkursamt dem Betreibungsamt im Namen der Konkursmasse X.________ mit, dass die gepfändete Forderung bestritten werde.  
 
C.  
 
C.a. Mit Eingabe vom 17. November 2014 gelangte A.________ an das Bezirksgericht Horgen als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter. Er beantragte, die Verfügung des Konkursamtes vom 16. Oktober 2014 aufzuheben und dieses anzuweisen, den Betrag von Fr. 99'250.-- zu Gunsten der Pfändung Nr. yyy an das Betreibungsamt zu zahlen. Das Bezirksgericht trat mit Beschluss vom 1. Oktober 2015 auf die Beschwerde nicht ein.  
 
C.b. Das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wies die von A.________ gegen den erstinstanzlichen Beschluss erhobene Beschwerde am 15. Dezember 2015 ab.  
 
D.   
A.________ ist mit Beschwerde in Zivilsachen vom 28. Dezember 2015 an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils vom 15. Dezember 2015 sowie der konkursamtlichen Verfügung vom 16. Oktober 2014. Zudem sei das Konkursamt anzuweisen, den Betrag an das Betreibungsamt oder an den Beschwerdeführer zu überweisen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. 
Es sind die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in Zivilsachen gegen den kantonal letztinstanzlich ergangenen Entscheid der Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist unabhängig eines Streitwertes gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer steht ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides zu (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist aus dieser Sicht einzutreten.  
 
1.2. Mit vorliegender Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich grundsätzlich von Amtes wegen und mit freier Kognition an (Art. 106 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S. 591). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Anträge sowie Tatsachen und Beweismittel sind nicht zulässig (Art. 99 Abs. 1 und 2 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Die Vorinstanz als obere Aufsichtsbehörde kam - wie bereits die untere Aufsichtsbehörde - zum Schluss, dass es sich beim Schreiben vom 16. Oktober 2014 um eine blosse Willenserklärung handle. Das Konkursamt gebe darin nach Erhalt der Pfändungsanzeige dem Betreibungsamt gegenüber kund, dass es mit der Pfändung des vom Obergericht an die Konkursmasse X.________ überwiesenen Betrages von Fr. 99'250.-- nicht einverstanden sei und dagegen Beschwerde erheben werde. Infolgedessen fehle es an einer anfechtbaren Verfügung.  
 
2.2. Der Beschwerdeführer erblickt demgegenüber im Schreiben vom 16. Oktober 2014 eine Verfügung, mit welcher das Konkursamt über den Konkursbeschlag seiner Darlehensforderung in der Höhe von Fr. 99'250.-- entschieden habe. Das Geld gehöre nicht in die Konkursmasse, sondern es handle sich um einen pfändbaren konkursfreien Vermögenswert des Schuldners. Gegen die Weigerung, den geforderten Betrag herauszugeben, sei die Beschwerde nach Art. 17 SchKG gegeben. Der Beschwerdeführer begründet den Verfügungscharakter des konkursamtlichen Schreibens im Wesentlichen mit seinem schutzwürdigen Interesse, Beschwerde führen zu können. Die Weigerung des Konkursamtes, einen seiner Meinung nach nicht unter den Konkursbeschlag fallenden gepfändeten Vermögenswert des Gemeinschuldners herauszugeben, beeinträchtige seine Rechtsstellung erheblich.  
 
3.   
Anlass zur vorliegenden Beschwerde bildet die Rechtsnatur eines konkursamtlichen Schreibens in Zusammenhang mit einer Pfändungsanzeige. 
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst die Verletzung des rechtlichen Gehörs im kantonalen Verfahren. Seiner Ansicht nach war nicht voraussehbar, dass die untere Aufsichtsbehörde das strittige Schreiben des Konkursamtes nicht als Verfügung betrachten und demzufolge auf seine Beschwerde nicht eintreten würde. Auf diesen Aspekt hätte er vom Bezirksgericht aufmerksam gemacht werden müssen. Mit ihrem gegenteiligen Standpunkt habe die Vorinstanz diese Gehörsverweigerung geschützt.  
 
3.1.1. Während dem Betroffenen in Bezug auf den Sachverhalt ein uneingeschränkter Anspruch auf rechtliches Gehör zusteht, ist er zur rechtlichen Würdigung eines Sachverhaltes vorgängig eines Entscheides nicht ohne Weiteres anzuhören. Nur wenn die Gegenpartei in unerwarteter Weise ihren Rechtsstandpunkt ändert oder die Behörde ihren Entscheid auf rechtliche Argumente zu stützen gedenkt, mit denen der Betroffene nicht rechnen musste, ist ihm vorab Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (BGE 128 V 272 E. 5b/bb S. S. 278; 126 I 19 E. 2c/aa S. 22).  
 
3.1.2. Nach Ansicht der Vorinstanz steht die Beschwerde nach Art. 17 SchKG nur zur Verfügung, sofern ein Anfechtungsobjekt gegeben ist, welche Eintretensvoraussetzung von der angerufenen Instanz in jedem Fall zu prüfen ist. Der Beschwerdeführer beschränkt sich demgegenüber auf den Hinweis, das Konkursamt sei selber von einer anfechtbaren Verfügung ausgegangen. Zudem sei dieses in vollstreckungsrechtlichen Fragen den meisten Parteien ohnehin überlegen. Derartige Ausführungen lassen jede Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Begründung vermissen. Auf die Rüge ist daher nicht einzutreten (E. 1.2).  
 
3.2. Anfechtungsobjekt einer Beschwerde nach Art. 17 SchKG kann nur die Verfügung eines Vollstreckungsorgans sein. Damit ist eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktion ergeht und das Verfahren in rechtlicher Hinsicht beeinflusst. Sie wirkt nach aussen und bezweckt, das Verfahren voranzutreiben oder abzuschliessen (u.a. BGE 116 III 91 E. 1 S. 93; zur amtl. Publ. bestimmtes Urteil 5A_555/2015 vom 7. April 2016 E. 3.3). Blosse Meinungsäusserungen, Absichtserklärungen oder Bestätigungen eines Vollstreckungsorgans gelten daher nicht als beschwerdefähige Anfechtungsobjekte (BGE 123 III 335 E. 1 S. 336; 113 III 26 E. 1 S. 29; vgl. LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 50 ff. zu Art. 17). Ebenso wenig steht es der Aufsichtsbehörde zu, deren rein rechtsgeschäftliches Handeln auf Beschwerde hin zu überprüfen (BGE 129 III 400 E. 1.2 S. 401).  
 
3.2.1. Im vorliegenden Fall nahm das Betreibungsamt in der Betreibung Nr. xxx am 1. Oktober 2014 auf Ersuchen des Beschwerdeführers die Pfändung des in der Konkursmasse X.________ befindlichen Geldbetrages von Fr. 99'250.-- vor. Diese Pfändung wurde dem Konkursamt am 14. Oktober 2014 angezeigt, mit dem Hinweis, dass nur eine Zahlung an das Betreibungsamt mit befreiender Wirkung möglich sei. Zudem wurde das Konkursamt aufgefordert, den gepfändeten Betrag bei Fälligkeit umgehend an das Betreibungsamt zu überweisen oder mitzuteilen, ob es die Forderung anerkenne, eventuell aus welchen Gründen es sie bestreite. Das Konkursamt teilte dem Betreibungsamt am 16. Oktober 2014 mit, dass "die Forderung namens der Konkursmasse X.________ bestritten" und gegen die "Verfügung Beschwerde erhoben" werde.  
 
3.2.2. Über die Frage, ob ein Vermögenswert nach Art. 197 SchKG zur Konkursmasse gehöre, entscheiden - wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat - die Organe der Konkursverwaltung und die Aufsichtsbehörde auf dem Beschwerdeweg, sofern nicht (wie über die Aussonderung gemäss Art. 242 SchKG) der Weg der gerichtlichen Klage vorgeschrieben ist. Diese Grundsätze sind in der Rechtsprechung (BGE 77 III 35 E. 2 S. 36; Urteil 5A_32/2010 vom 13. April 2010 E. 3.3, SJ 2010 I S. 493 ff.) und in der Lehre anerkannt (u.a. FRITZSCHE/WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, 1993, § 41 Rz. 12).  
 
3.2.3. Mit seinem Schreiben vom 16. Oktober 2014 nahm das Konkursamt, wie vom Betreibungsamt aufgefordert, Stellung zur Pfändungsanzeige und bestritt insbesondere die Pfändung des vom Obergericht an die Konkursmasse X.________ überwiesenen Betrages. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das Konkursamt nicht über den Konkursbeschlag des von ihm angesprochenen und nun gepfändeten Betrages befunden. Der strittige Betrag wurde seinerzeit inventarisiert mit dem Hinweis auf die Drittansprache des Beschwerdeführers. Auf dessen Herausgabebegehren trat das Konkursamt mit Verfügung am 17. September 2012 auch unter Hinweis auf die Konkurseröffnung nicht ein.  
 
3.2.4. Nach Auffassung des Konkursamtes gelangt das Aussonderungsverfahren gemäss Art. 242 Abs. 2 SchKG vorliegend nicht zur Anwendung, da es um eine Forderung gehe, die nicht in einem Wertpapier verkörpert ist. Daher könne insbesondere dem Ansprecher keine Verwirkungsfrist zur Klageeinreichung angesetzt werden. Das Konkursamt durfte sich diesbezüglich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung abstützen (BGE 76 III 9 E. 1 S. 11; 87 III 14 E. 1 S. 16; 105 III 11 E. 2 S. 14; 128 III 388 S. 389). Beansprucht ein Dritter ein sich in der Konkursmasse befindliches Guthaben und das Konkursamt hält den Anspruch für berechtigt, so kann es diesen - vorbehalten die Rechte der Gläubiger und der Beurteilung durch die ordentlichen Gerichte - anerkennen (BGE 87 III 14 E. 2a S. 19); ebenso kann es auf gerichtliche Klärung des Anspruchs oder auf Rückforderung gegenüber einem Dritten klagen, wenn die Verwertung dies erfordert (BGE 87 III 14 E. 2a S. 20/21; 123 III 335 E. 1 S. 336).  
 
3.2.5. Auf die Anzeige der Pfändung hat das Konkursamt gegenüber dem Betreibungsamt im konkreten Fall seinen - bereits früher geäusserten - Standpunkt bekräftigt, das Geld nicht einem Gläubiger der Spezialexekution gegen den Konkursiten herausgeben zu wollen, sondern die Forderung als Bestandteil der Konkursmasse zugunsten der Konkursgläubiger verwerten zu wollen. Das Konkursamt hat sich bereits aus Anlass des Herausgabebegehrens des Beschwerdeführers mit dem Konkursbeschlag befasst, auch wenn es darauf mit Verfügung am 17. September 2012 nicht eingetreten ist. Der Grund liegt darin, dass der Stellungnahme über einen Aussonderungsanspruch zwingend der (positive) Entscheid über das Konkursbeschlagsrecht vorausgeht (JAEGER, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, II. Bd., 1911, N. 3 zu Art. 197). In der Mitteilung des Konkursamtes vom 16. Oktober 2014 liegt daher eine blosse Bestätigung einer bereits getroffenen Entscheidung über den Bestand des Konkursbeschlags vor. Die Betreibung bzw. die Verwertung der gepfändeten Forderung ist an dieser Stelle nicht zu beurteilen.  
 
3.3. Dem Beschwerdeführer kann nach dem Gesagten nicht gefolgt werden, wenn er im Ergebnis auf der Auszahlung des Darlehensbetrages besteht. Die Vorinstanz ist zu Recht zum Schluss gelangt, dass das Konkursamt am 16. Oktober 2014 weder eine anfechtbare Verfügung erlassen hat noch dazu verpflichtet gewesen wäre. Damit entbehrt auch der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf der Rechtsverweigerung jeder Grundlage.  
 
4.   
Der Vorinstanz kann nach dem Dargelegten keine Verletzung von Bundesrecht vorgeworfen werden. Der Beschwerde ist insgesamt kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zu leisten. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Mai 2016 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Levante