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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_281/2020  
 
 
Urteil vom 26. Mai 2020  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Verkehrsamt des Kantons Schwyz, 
Postfach 3214, 6431 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Strassenverkehrsrecht, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, 
Einzelrichter, vom 20. März 2020 (III 2020 53). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Verkehrsamt des Kantons Schwyz entzog A.________ mit Verfügung vom 9. Februar 2017 den Führerausweis auf unbestimmte Zeit. Dagegen erhob A.________ am 22. Februar 2017 Beschwerde. Mit Entscheid vom 6. März 2017 schrieb das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz das Beschwerdeverfahren infolge Rückzugs der Beschwerde als gegenstandslos geworden ab. 
 
Am 20. März 2020 ersuchte A.________ das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz um Wiedererteilung des Führerausweises. Das Verwaltungsgericht trat mit Entscheid vom 20. März 2020 auf dieses Begehren nicht ein und leitete die Eingabe zur weiteren Prüfung im Sinne der Erwägungen an das Verkehrsamt des Kantons Schwyz weiter. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass zur Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine allfällige Wiedererteilung des Führerausweises gegeben sind, das Verkehrsamt und nicht das Gericht als Erstinstanz zuständig sei. 
 
2.   
A.________ führt mit Eingabe vom 20. Mai 2020 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. 
 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit seinen nicht sachbezogenen Ausführungen überhaupt nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander. Er vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.   
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Verkehrsamt des Kantons Schwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Mai 2020 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli