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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_787/2020  
 
 
Urteil vom 26. Mai 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reinhard Pitschmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. November 2020 (UV 2019/42). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________, geboren 1961, war seit 1989 als Monteur bei der B.________ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 11. Juli 1991 stürzte er aus einem Hotelfenster aus ca. 8,5 Metern Höhe. Dabei erlitt er multiple Verletzungen, unter anderem Rippenserienfrakturen 8 bis 10 rechts, einen Pneumothorax mit Totalatelektase rechts, eine Lungenkontusion rechts, eine instabile Beckenfraktur mit Symphysensprengung, eine Fraktur des unteren Schambeinastes rechts sowie eine Commotio cerebri. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 20. November 1996 sprach sie A.________ ab dem 1. Januar 1996 eine Rente von 10 % und eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 30 % zu.  
 
A.b. Die Suva leitete am 30. März 2017 ein Rentenrevisionsverfahren ein. Daraufhin tätigte sie verschiedene Abklärungen und forderte Unterlagen ein. Anschliessend teilte sie A.________ mit, dass sich gestützt auf die Beurteilung durch Kreisarzt Dr. med. C.________ vom 18. April 2018 sein Zustand zwar verschlechtert habe, dies aber nicht kausal auf das Unfallereignis vom 11. Juli 1991 zurückzuführen sei, sondern auf die Verschlimmerung der Krankheit COPD. Nach einem Einwand von A.________ legte die Suva die Akten Dr. med. D.________, leitender Arzt Pneumologie am Kantonsspital E.________, vor, welcher mit Aktengutachten vom 15. Januar 2019 zum Schluss kam, es ergebe sich kein kausaler Zusammenhang zwischen dem beim Unfallereignis vom 11. Juli 1991 erlittenen Thoraxtrauma und der Krankheit COPD.  
 
A.c. Mit Verfügung vom 15. Januar 2019 verneinte die Suva eine Leistungspflicht für die Lungenschädigung mangels Unfallkausalität. D ie dagegen erhobene Einsprache wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 9. Mai 2019 ab.  
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallens mit Entscheid vom 19. November 2020 ab. 
 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids und des Einspracheentscheids sei ihm eine Integritätsentschädigung im Umfang von 100 % zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuerlichen Beurteilung und unter Einholung von gerichtlichen Sachverständigengutachten an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung des Einspracheentscheids der Suva vom 9. Mai 2019 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Integritätsentschädigung verneinte.  
 
2.2. Die Vorinstanz legt die rechtlichen Grundlagen zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1 UVG vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang (BGE 142 V 435 E. 1; 129 V 177 E. 3.1; je mit Hinweisen) zutreffend dar. Korrekt sind auch die Ausführungen zu den Beweiswürdigungsregeln (Art. 61 lit. c ATSG), den Anforderungen bezüglich des Beweiswerts von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a), sowie der Beweiskraft von Aktengutachten (SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63, [Urteil 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009] E. 7.2; statt vieler: Urteil 8C_319/2020 vom 3. September 2020 E. 4.3). Darauf wird verwiesen.  
 
2.3. Zu ergänzen ist, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 414 E. 1a; je mit Hinweisen).  
 
3.   
Das kantonale Gericht stellte zunächst fest, dass die Suva zu Recht ausschliesslich über die Frage der natürliche Kausalität zwischen der Lungenproblematik des Beschwerdeführers und dem Unfallereignis vom 11. Juli 1991 befunden habe. Im Weiteren erachtete es die Vorinstanz nach Würdigung der medizinischen Aktenlage sodann als erstellt, dass kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 11. Juli 1991 und der aktuellen Lungenproblematik bestehe. Dafür stellte sie auf die von der Suva eigens dazu eingeholte Aktenbeurteilung des Pneumologen Dr. med. D.________, Kantonsspital E.________, vom 15. Januar 2019, ab, der sie volle Beweiskraft zuerkannte. 
 
4.   
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid bundesrechtswidrig sein soll. 
 
4.1. Die Rüge, sein Gesundheitszustand hätte zwingend gesamthaft beurteilt werden müssen, verfängt nicht. Weshalb die Beschränkung des Verfügungsgegenstands auf die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen Unfallereignis und der Lungenschädigung unzulässig sein soll, ist nicht einsichtig. Wie das kantonale Gericht zu Recht festgehalten hat, wird die Beschwerdegegnerin über die Unfallkausalität der weiteren geklagten Beschwerden, respektive einen daraus etwaig resultierenden Anspruch auf Versicherungsleistungen, noch zu verfügen haben.  
 
4.2. Die Vorinstanz hat sodann für die Beurteilung der natürlichen Kausalität zu Recht auf die Expertise von Dr. med. D.________ abgestellt, welche alle von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien zur Beweiswertigkeit von Aktengutachten vollumfänglich (vgl. E. 2.2 hievor) erfüllt. Die Kritik, wonach die Ausführungen von Dr. med. D.________ unvollständig, unzureichend und voreingenommen seien, ist nicht stichhaltig. Dr. med. D.________ legt schlüssig dar, dass kein Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 11. Juli 1991 und der heutigen Lungenproblematik erstellt ist. Es ist aus dem Aktengutachten weiter ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer die Schädigung der Lunge in erster Linie durch jahrzehntelangen Tabakkonsum selbst zugefügt hat. Ausserdem ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bei der Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts gerade nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der fachärztlichen Aktenbeurteilung des Dr. med. D.________ gefolgt ist, da in diesen Fällen die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63, [Urteil 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009] E. 7.2).  
 
4.3. Weiter finden sich in den Akten keine vom Gutachten von Dr. med. D.________ abweichenden Berichte. Daher durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5) und ohne den Untersuchungsgrundsatz zu verletzen auf weitere Abklärungen verzichten.  
 
5.   
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt. 
 
6.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 26. Mai 2021 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel