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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_421/2008 
 
Urteil vom 26. Juni 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiber Attinger. 
 
Parteien 
Firma H.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. April 2008. 
 
In Erwägung, 
dass die Eheleute W.________ und M.________ die beiden Teilhaber der Kollektivgesellschaft H.________ sind, 
dass sie als solche der Ausgleichskasse des Kantons Zürich seit Jahren als Selbständigerwerbende im Nebenerwerb angeschlossen sind, 
dass die Ausgleichskasse mit Nachzahlungsverfügung vom 10. September 2007 die Firma H.________ verpflichtete, für das Jahr 2002 auf einem an M.________ ausgerichteten Jahreslohn von Fr. 10'000.- paritätische AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) in der Höhe von Fr. 1340.30 zu bezahlen, 
dass die Ausgleichskasse mit "Einspracheentscheid" vom 16. Januar 2008 die formelle ersatzlose Aufhebung ihrer Nachzahlungsverfügung vom 10. September 2007 ankündigte und dies mit einer weiteren Verfügung vom 13. Februar 2008 (pendente lite) in die Tat umsetzte, nachdem die Firma H.________ zwischenzeitlich am 9. Februar 2008 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben hatte, 
dass das kantonale Gericht den Prozess mit Verfügung vom 11. April 2008 als gegenstandslos geworden abschrieb, 
dass die Kollektivgesellschaft H.________ Beschwerde ans Bundesgericht führt, 
dass indessen sämtliche Anträge und Vorbringen der Beschwerde führenden Firma Fragen betreffen (persönliche Beitragspflicht von W.________ und M.________ als Selbständigerwerbende; beitragsrechtliche Qualifikation des Entgeltes einer anderweitigen Firma an W.________), welche ausserhalb des durch den vorinstanzlichen Abschreibungsentscheid bestimmten Streitgegenstandes liegen, weshalb darauf im Rahmen des vorliegenden Verfahrens von vornherein nicht eingetreten werden kann, 
dass die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG zu erledigen ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 26. Juni 2008 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Attinger