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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_615/2012 
 
Urteil vom 26. Juni 2012 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Bundesamt für Migration, 
Quellenweg 6, 3003 Bern, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
X.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Niederlassungsbewilligung (Widerruf), Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 15. Mai 2012. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Mit Verfügung vom 18. November 2011 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von X.________, 1966 geborener Staatsangehöriger der Republik Kongo; zugleich ordnete es seine Wegweisung an. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs hiess die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 15. Mai 2012 gut. Am 25. Juni 2012 reichte das Bundesamt für Migration beim Bundesgericht eine als Verwaltungsgerichtsbeschwerde bezeichnete Rechtsschrift ein, womit die Aufhebung des Entscheids der Sicherheitsdirektion beantragt wird. 
 
2. 
Gemäss Art. 86 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Abs. 1 lit. d); die Kantone haben hierzu als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere kantonale Gerichte einzusetzen (Abs. 2). Gegen Entscheide der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich im Bereich des Ausländerrechts steht gemäss § 41 Abs. 1 und 2 des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) mangels abweichender gesetzlicher Regelung die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich offen. Der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion muss zunächst beim Verwaltungsgericht angefochten werden, und nur gegen dessen Urteil steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht offen. Soweit das Bundesamt für Migration zur Erhebung dieses bundesrechtlichen Rechtsmittels gegen einen Beschwerdeentscheid des Verwaltungsgerichts berechtigt wäre, ist es auch befugt, den Entscheid der Sicherheitsdirektion mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anzufechten (Art. 111 Abs. 2 BGG). 
 
Vorliegend ist die Beschwerde ans Bundesgericht offensichtlich unzulässig, und auf die Rechtsschrift vom 25. Juni 2012 ist in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 BGG mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Zugleich ist die Sache in Anwendung von Art. 30 Abs. 2 BGG zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht zu überweisen. Aus den Darlegungen unter Ziff. I der Beschwerdeschrift (S. 2 und 3) muss im Übrigen angenommen werden, dass das Bundesamt ohnehin mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht gelangen wollte. 
 
Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Sache wird an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich überwiesen. 
 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 26. Juni 2012 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Karlen 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller