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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_474/2012 
 
Urteil vom 26. Juni 2012 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Sicherheitsdirektion, Kantonales Sozialamt, Schaffhauserstrasse 78, 8057 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, vom 29. März 2012. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 30. Mai 2012 (Poststempel) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 29. März 2012, 
 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe, 
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot, verstossen soll, 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da ihr nicht entnommen werden kann, inwiefern das Nichteintreten der Vorinstanz auf eine entgegen § 19b Abs. 2 lit. a Ziff. 1 VRG/ZH nicht beim Regierungsrat, sondern beim Verwaltungsgericht gegen die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde, gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll, 
dass sich das Bundesgericht als Rechtsmittelinstanz darüber hinaus - vorbehältlich vorliegend nicht gegebenen Ausnahmen - lediglich mit vor Vorinstanz Prozessthema bildenden Streitfragen auseinandersetzen kann, 
dass die Vorbringen an der Sache vorbei zielen und der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Hinweis zu übersehen scheint, wonach ein Zuständigkeitskonflikt im Sinne von § 9 lit. e SHG/ZH erst gegeben sei, wenn sich neben einer Gemeinde (z.B. die vom Beschwerdeführer erwähnte Gemeinde A.________) eine zweite für die Sozialhilfe für unzuständig erklärt, wobei diese durchaus aus dem selben Bezirk (z.B. die vom Beschwerdeführer genannte Gemeinde W.________) stammen kann, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 26. Juni 2012 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel