Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_88/2013  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 26. Juni 2013  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Chaix, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Bänziger, 
 
gegen  
 
Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Dr. Peter Liatowitsch, 
 
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, Kirchgasse 5, 4144 Arlesheim,  
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, 1. Staatsanwältin, Emma Herwegh-Platz 2a, 4410 Liestal.  
 
Gegenstand 
Rechtsverzögerung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 28. Januar 2013 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht. 
 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 17. Juli 2011 teilte X.________ der Kantonspolizei Basel-Landschaft telefonisch mit, sein Pferdeanhänger sei entwendet worden, vermutlich von Y.________. Tags darauf stellte X.________ den entsprechenden Strafantrag. Am 15. August 2011 dehnte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft die gegen Y.________ bereits laufende Strafuntersuchung um den Tatbestand der Entwendung zum Gebrauch aus. 
 
 Am 12. Oktober 2012 erhob X.________ Beschwerde wegen Rechtsverzögerung. 
 
 Am 22. November 2012 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft das Strafverfahren gegen Y.________ wegen Entwendens eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch im Sinn von Art. 94 Ziff. 1 SVG ein. 
 
 Am 28. Januar 2013 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Beschwerde ab. 
 
B.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, diesen Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben, eine Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung durch die Staatsanwaltschaft festzustellen und der Staatsanwaltschaft für den weiteren Gang des Verfahrens verschiedene Weisungen erteilen zu lassen. Eventuell sei das Verfahren an die Vorinstanz bzw. die erste Instanz zurückzuweisen. 
 
C.  
Das Kantonsgericht beantragt unter Hinweis auf seinen Entscheid, die Beschwerde abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft stellt denselben Antrag. Ohne einen Antrag zu stellen, teilt Y.________ mit, er sehe in keiner Weise Ansatzpunkte für eine Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung. 
 
 X.________ hält in seiner Replik an der Beschwerde fest. 
 
 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid des Kantonsgerichts, mit dem es die Rechtsverzögerungs- bzw. verweigerungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die (angeblich schleppende) Führung eines Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft abwies. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff. BGG grundsätzlich zulässig. 
 
 Nach Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Da das Bundesgericht nur konkrete und keine bloss theoretischen Fragen beurteilt, tritt es aus Gründen der Prozessökonomie auf Beschwerden nur ein, wenn die Beschwerdeführer ein aktuelles praktisches Interesse an ihrer Behandlung haben (BGE 133 II 81 E. 3 S. 84; 125 I 394 E. 4a S. 397; je mit Hinweisen; Urteil 1B_174/2011 vom 17. Mai 2011 E. 1). Das Bundesgericht verzichtet ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung des Einzelfalls kaum je möglich wäre und eine Beurteilung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 135 I 79 E. 1.1; 131 II 670 E. 1.2; 125 I 394 E. 4b, Urteil 2C_81/2009 vom 26. Mai 2009 E. 2.2). 
 
 Bei der Rechtsverzögerungs- bzw. verweigerungsbeschwerde des Beschwerdeführers ging es um die Durchsetzung des Anspruchs auf beförderliche Führung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft. Mit dessen Abschluss durch die Einstellungsverfügung vom 22. November 2012 fiel sein Rechtsschutzinteresse an ihrer Weiterverfolgung dahin. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Voraussetzungen für einen Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses vorliegend erfüllt sein könnten. Der Beschwerdeführer ist damit nicht befugt, die Abweisung seiner Beschwerde durch das Kantonsgericht beim Bundesgericht anzufechten. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 
 
2.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung steht dem obsiegenden Beschwerdegegner nicht zu, da er keine beantragte. 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, 1. Staatsanwältin, und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 26. Juni 2013 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi