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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_581/2013  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 26. Juni 2013  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________,  
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Pius Fryberg, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich,  
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.  
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 15. Mai 2013. 
 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die kroatische Staatsangehörige X.________, geb. 1982, reiste am 27. Februar 2011 in die Schweiz ein. Am 20. Mai 2011 heiratete sie den Schweizer Bürger A.________. Gestützt auf die Ehe erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung, befristet bis zum 19. Mai 2012. Schon vor Ablauf eines Jahres seit der Heirat wurde die Wohngemeinschaft aufgegeben. Am 15. Juni 2012 reichte der Ehemann eine Scheidungs-klage ein; er zog diese in der Folge mit der Erklärung zurück, er erachte die Ehe zwar als gescheitert, wolle aber das Verfahren erst im Jahr 2013 durchführen. Mit Verfügung vom 17. Juli 2012 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und verfügte die Wegweisung von X.________. Ein Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos, und mit Urteil vom 15. Mai 2013 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen deren Rekursentscheid erhobene Beschwerde ab. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, eventualiter subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 21. Juni 2013 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben; es sei ihr die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern resp. zu erteilen; eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz mit der Weisung zurückzuweisen, ihr die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern resp. zu erteilen. 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen oder Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Die Beschwerdeführerin wohnt schon seit über einem Jahr nicht mehr mit ihrem schweizerischen Ehegatten zusammen. Zwar besteht das Erfordernis des Zusammenwohnens nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden können und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AuG; zu den Anforderungen an die Anerkennung von wichtigen Gründen gemäss Art. 49 AuG s. Urteile 2C_40/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 4; 2C_231/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.5; 2C_871/2010 vom 7. April 2011 E. 3.1 und 3.2). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festhält, sind solche nicht ersichtlich und werden auch mit dem Hinweis, dass die Beschwerdeführerin ihrerseits an der Ehe festhalte, nicht dargetan, nachdem ihr Ehemann gemäss verbindlicher vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung (Art. 105 Abs. 1 BGG) die Ehe als seit 2012 gescheitert betrachtet. Inwiefern die von der Beschwerdeführerin beantragte persönliche Anhörung unter diesen Umständen von Belang sein könnte und der Verzicht darauf das rechtliche Gehör verletze (wie sie im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde rügt), bleibt unerfindlich. Ausser Betracht fällt die Berufung auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, hat doch die Ehe auch rein formell noch nicht drei Jahre Bestand.  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin will eine Bewilligungsverlängerung zudem gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG beanspruchen (s. zu den Voraussetzungen für die Anerkennung eines Härtefalls nach dieser Bestimmung zuletzt BGE 138 II 393 E. 3 S. 394 ff. mit Hinweisen). Was sie unter dem Titel "eheliche Gewalt" anführt, erreicht die Schwelle von Art. 50 Abs. 2 AuG offensichtlich nicht. Sodann lässt das offenbar gelungene Einleben in die schweizerischen Verhältnisse ihre soziale Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland, das sie erst vor gut zwei Jahren als 28-Jährige verlassen hat, offensichtlich nicht als "stark gefährdet" erscheinen. Inwiefern der Umstand, dass kroatische Staatsangehörige in Zukunft möglicherweise einen Bewilligungsanspruch geltend machen können, für die Beurteilung eines Härtefalls im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG von Bedeutung sein soll, ist nicht ersichtlich.  
 
2.3. Soweit die Beschwerdeführerin - im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde (die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist in dieser Hinsicht unzulässig, vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG) - rügt, die Vorinstanz habe willkürlich entschieden, indem sie eine Bewilligungserteilung - unabhängig vom Bestehen eines Rechtsanspruchs - nach Ermessen abgelehnt habe, ist sie nicht zu hören, weil ihr die Legitimation zur Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Willkürverbots fehlt (vgl. Art. 115 lit. b BGG, s. BGE 133 I 185 E. 6 S. 197 ff.).  
 
2.4. Soweit auf die Beschwerde eingetreten werden kann, ist sie offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG abzuweisen.  
 
2.5. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).  
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Juni 2013 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller