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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_371/2013  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 26. Juni 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________,  
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,  
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 23. Januar 2013. 
 
 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 19. April 2013 aufgefordert, dem Bundesgericht den angefochtenen Entscheid spätestens am 3. Mai 2013 einzureichen, ansonsten seine Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Wegen eines entsprechenden Auftrags händigte ihm die Post die Verfügung erst am 4. Juni 2013 aus, worauf er den angefochtenen Entscheid am 14. Juni 2013 einreichte. Dies dürfte verspätet sein. Die Frage kann indessen offen bleiben, weil auf die Beschwerde schon aus anderen Gründen nicht eingetreten werden kann. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer kollidierte mit einem anderen Fahrzeuglenker. In der Folge sagte dessen Mutter als Mitfahrerin aus, sie sei die Lenkerin gewesen. Später nahm sie die Aussage zurück.  
 
 Am 8. November 2012 wurden der andere Fahrzeuglenker unter anderem wegen fahrlässiger Körperverletzung und die Mutter wegen Irreführung der Rechtspflege und Begünstigung verurteilt. Ein vom Beschwerdeführer gegen den Vater und den Bruder des Fahrzeuglenkers eingeleitetes Strafverfahren wurde am 30. Oktober 2012 nicht an die Hand genommen. 
 
 Das Obergericht des Kantons Aargau wies am 23. Januar 2013 eine Beschwerde des Beschwerdeführers ab, soweit darauf einzutreten war. Gegen die Verurteilung des anderen Fahrzeuglenkers habe der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Einsprache erhoben, weshalb das Obergericht nicht zuständig sei. Nicht Streitgegenstand bilde die Bestrafung der Mutter. In Bezug auf den Vater und den Bruder sei kein strafbares Verhalten ersichtlich, weil sie beim Unfall gar nicht zugegen waren und der Vater vom strafbaren Verhalten der Mutter keine Kenntnis hatte (Entscheid S. 4/5 E. 1.2 und 2.2). 
 
 Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und stellt 20 Anträge. Insbesondere sei der Entscheid vom 23. Januar 2013 vollumfänglich aufzuheben. 
 
2.2. In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid anzugeben, inwieweit dieser gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dieser Anforderung genügt die Eingabe des Beschwerdeführers nicht. Er befasst sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid und führt nicht aus, was daran gegen das Recht verstossen soll, sondern schildert die Angelegenheit aus seiner Sicht, wie er dies in einer Strafanzeige tun könnte. Vor Bundesgericht ist dieses Vorgehen unzulässig. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.  
 
3.  
 
 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Juni 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn