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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5G_4/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. Juni 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, Schöbi, 
Gerichtsschreiber V. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Gerhard Lanz, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
3. D.________, 
4. E.________, 
5. F.________, 
6. G.________, 
7. H.________, 
8. I.________, 
9. J.________, 
10. K.________, 
11. L.________, 
12. M.________, 
13. N.________, 
alle vertreten durch Rechtsanwältin Doris Doggwiler, 
Gesuchsgegner. 
 
Gegenstand 
Kostenfolgen des kantonalen Verfahrens, 
 
Gesuch um Erläuterung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_651/2013 vom 30. April 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Im Rahmen einer Erbstreitigkeit zwischen A.________ und dessen dreizehn Stiefgeschwistern fällte das Obergericht des Kantons Bern am 22. September 2010 einen Zwischenentscheid. Darin bestätigte es die Aktivlegitimation von G.________, eines der dreizehn Kläger (Ziffer 1), wies die Sache zur weiteren Behandlung an die erste Instanz zurück (Ziffer 2) und schlug die erstinstanzlichen Gerichts- und Parteikosten zur Hauptsache (Ziffer 3). A.________ hatte für die oberinstanzlichen Gerichtskosten aufzukommen (Ziffer 4) und wurde verurteilt, G.________ dessen oberinstanzliche Parteikosten zu ersetzen (Ziffer 5). Am 2. Juli 2013 fällte das Obergericht den Endentscheid. Es hiess die Klage teilweise gut und verurteilte A.________, den Klägern Fr. 260'200.-- nebst Zins seit 22. Mai 2002 zu bezahlen; soweit weitergehend, wies es die Klage ab. 
A.________ focht beide Entscheide beim Bundesgericht an. Mit Urteil 5A_651/2013 vom 30. April 2014 trat dieses auf die Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. September 2010 nicht ein (Dispositiv-Ziffer 1). In Gutheissung der Beschwerde gegen den Entscheid vom 2. Juli 2013hob es die Ziffern 3-6 dieses zweiten Entscheids auf und fällte einen reformatorischen Entscheid, indem es die Klage abwies (Dispositiv-Ziffer 2). In Dispositiv-Ziffer 5 wies das Bundesgericht die Sache zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigungen des vorangegangenen Verfahrens an das Obergericht zurück. 
Mit Eingabe vom 12. Juni 2014 ersucht A.________ (Gesuchsteller) das Bundesgericht um Erläuterung des bundesgerichtlichen Urteils. Es ist keine Vernehmlassung eingeholt worden. 
 
2.   
Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 129 Abs. 1 BGG). Das Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch ist an keine Frist gebunden. Die Erläuterung eines Rückweisungsentscheids unterliegt aber insoweit einer zeitlichen Beschränkung, als sie nicht mehr zulässig ist, wenn die Vorinstanz bereits den neuen Entscheid getroffen hat (Art. 129 Abs. 2 BGG). 
Die Erläuterung oder Berichtigung dient dazu, möglichst formlos Abhilfe zu schaffen, wenn die Entscheidformel (Dispositiv) unklar, unvollständig, zweideutig oder in sich widersprüchlich ist. Sie erlaubt insbesondere, Fehler oder Auslassungen bei der Ausformulierung des Dispositivs zu korrigieren (s. Urteil 4G_2/2013 vom 3. Februar 2014 E. 1). Indessen ist das Erläuterungsverfahren nicht dazu da, eine inhaltliche Wiedererwägung des gefällten Entscheids zu erwirken (vgl. Urteil 5G_2/2008 vom 22. August 2008 E. 1.2). 
 
3.   
Der Gesuchsteller macht zusammengefasst geltend, im bundesgerichtlichen Urteil 5A_651/2013 bleibe unklar, ob sich die Dispositiv-Ziffer 5 nur auf den obergerichtlichen Entscheid vom 2. Juli 2013 oder auch auf denjenigen vom 22. September 2010 beziehe. 
Nach Art. 67 BGG kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen, wenn der angefochtene Entscheid geändert wird. Aufgrund dieser Bestimmung besteht für das Bundesgericht die Möglichkeit, aber nicht die Pflicht, die Kosten des vorangegangenen Verfahrens neu zu verlegen. Stattdessen kann es die Sache zur Neuregelung dieser Kosten an die Vorinstanz zurückweisen. Dies entspricht der Praxis, wonach das Bundesgericht im Falle einer Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids regelmässig darauf verzichtet, Gerichtskosten und Parteientschädigungen für das kantonale Verfahren gestützt auf kantonale Gebührenverordnungen (Art. 96 ZPO) selbst festzulegen (s. Urteil 4G_2/2013 vom 3. Februar 2014 E. 2 mit Hinweisen). Tritt das Bundesgericht auf ein Rechtsmittel nicht ein, so ändert es den mit diesem Rechtsmittel angefochtenen Entscheid gerade nicht ab. Entsprechend erübrigt sich diesfalls auch eine andere Verteilung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens. Damit ist der These des Gesuchstellers, mit Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils 5A_651/2013 sei auch der im obergerichtlichen Zwischenentscheid vom 22. September 2010 enthaltene Kostenentscheid aufgehoben, der Boden entzogen. Eine Unterscheidung, wie sie der Gesuchsteller zwischen den Begehren in der Sache und denjenigen betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen ausgemacht haben will, lässt sich weder den bundesgerichtlichen Erwägungen zur Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. September 2010 noch Dispositiv Ziffer 1 des Urteils 5A_651/2013 entnehmen. 
 
4.   
Ein Erläuterungsgrund im Sinne von Art. 129 Abs. 1 BGG ist nach dem Gesagten nicht dargetan. Das Gesuch ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Gesuchsteller für die Kosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Gesuchsgegnern ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Das Erläuterungsgesuch wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, und dem Regionalgericht Oberland, Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Juni 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: V. Monn