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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_231/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. Juni 2015  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Müller, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Casarramona, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Vorläufige Einstellung einer Betreibung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 6. März 2015. 
 
 
In Erwägung,  
dass die Beschwerdeführerin dem Handelsgericht des Kantons Aargau mit Eingabe vom 10. Dezember 2014 beantragte, es sei festzustellen, dass die von der Beschwerdegegnerin in Betreibung gesetzte Forderung in der Höhe von Fr. 1'836'250.-- zuzüglich 5 % Zins seit 8. September 2014 nicht bestehe und es sei die Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Seengen aufzuheben (Gesuchsbegehren Ziff. 1); 
dass die Beschwerdeführerin zudem um vorläufige Einstellung der Betreibung Nr. xxx nach Art. 85a Abs. 2 SchKG ersuchte (Antrags-Ziff. 2), wobei die vorläufige Einstellung superprovisorisch anzuordnen sei (Gesuchsbegehren Ziff. 3); 
dass der Präsident des Handelsgerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 die Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Seengen superprovisorisch per sofort einstellte; 
dass der Präsident des Handelsgerichts nach Anhörung der Gegenpartei mit Entscheid vom 6. März 2015 die Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Seengen in teilweiser Gutheissung des Gesuchsbegehrens Ziff. 2 im Umfang von Fr. 880'000.-- vorläufig einstellte, das Gesuchsbegehren Ziff. 2 im darüber hinausgehenden Umfang von Fr. 956'250.-- hingegen abwies; 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 27. April 2015 erklärte, den Entscheid des Präsidenten des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 6. März 2015 mit Beschwerde anzufechten; 
dass sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdegegnerin dem Bundesgericht beantragten, es sei auf die Beschwerde zufolge Fristversäumnis nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen; 
dass sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Juni 2015 zur Vernehmlassung der Vorinstanz und zur Antwort der Beschwerdegegnerin äusserte; 
dass die Beschwerde innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheides beim Bundesgericht eingereicht werden muss (Art. 100 Abs. 1 BGG); 
dass der angefochtene Entscheid des Präsidenten des Handelsgerichts vom 6. März 2015 dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 11. März 2015 zuging; 
dass die Vorschrift von Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG, nach der gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern stillstehen, in Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen nicht gilt (Art. 46 Abs. 2 BGG); 
dass es sich bei der vorläufigen Einstellung der Betreibung nach Art. 85a Abs. 2 SchKG um eine vorsorgliche Massnahme handelt (BGE 125 III 440 E. 2c; Urteile 4A_96/2012 vom 7. Mai 2012 E. 4; 4A_223/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1; 4A_176/2010 vom 23. August 2010 E. 1; 5A_712/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 1.5); 
dass die Beschwerdefrist damit am 12. März 2015 zu laufen begann (Art. 44 Abs. 1 BGG) und am 10. April 2015 ablief; 
dass die vom 27. April 2015 datierte und an diesem Tag der Post übergebene Eingabe somit verspätet eingereicht wurde, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist; 
dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird; 
dass die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang kosten- und entschädigungspflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Juni 2015 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann