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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_909/2017  
 
 
Urteil vom 26. Juni 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Willi Füchslin, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit; Invalidenrente; Hilflosenentschädigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 15. November 2017 (I 2017 68 + 70). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1966 geborene A.________ war bis Ende April 2001 Montagemitarbeiterin bei der B.________ AG. Am 7. Mai 2001 meldete sie sich bei der IV-Stelle Schwyz zum Leistungsbezug an. Diese sprach ihr mit Verfügung vom 7. Dezember 2001 ab 1. Mai 2001 eine ganze Invalidenrente und mit Verfügung vom 5. März 2004 ab 1. Januar 2004 eine Hilflosenentschädigung bei leichter Hilflosigkeit zu. Die revisionsweisen Überprüfungen in den Jahren 2007, 2010, 2012 und 2015 ergaben keine Veränderung. 
Am 27. April 2016 verfügte die IV-Stelle die sofortige Sistierung der Rente und Hilflosenentschädigung. Dies bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 18. November 2016. Am 28. November 2016 erstattete der Psychiater Dr. med. C.________ das von der IV-Stelle veranlasste Gutachten. Mit Verfügung vom 6. Juni 2017 hob sie die Invalidenrente und die Hilflosenentschädigung rückwirkend per 1. Januar 2011 auf. Mit Verfügungen vom 8. Juni 2017 forderte sie von der Versicherten folgende Leistungen zurück: 46 Invalidenrenten ab 1. Juli 2012 bis 30. April 2016 von total Fr. 34'620.-; 24 Kinderrenten ab 1. August 2013 bis 31. Juli 2015 von total Fr. 7'231.-; 46 Hilflosenentschädigungen ab 1. Juli 2012 bis 30. April 2016 von total Fr. 21'536.-. 
 
B.   
Gegen die Verfügungen vom 6. und 8. Juni 2017 erhob die Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde. Sie legte u.a. das von ihr veranlasste Gutachten des Dr. med. D.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie sowie Pharmazeutische Medizin, vom 14. August 2017 auf. Die Beschwerde gegen die erstgenannte Verfügung hiess das kantonale Gericht im Sinne der Erwägungen teilweise gut. Es änderte sie dahingehend ab, als es die am 27. April 2016 vorsorglich sistierten Renten und Hilflosenentschädigungen definitiv per 30. April 2016 aufhob. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Juni 2017 hiess es insofern gut, als es die Rückforderung ersatzlos strich (Entscheid vom 15. November 2017). 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei festzustellen, dass ihr über Ende April 2016 hinaus eine Invalidenrente und eine Hilflosenentschädigung zustünden; eventuell sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die Vorinstanz oder an die IV-Stelle zurückzuweisen. Im Übrigen seien ihr, selbst wenn sie nicht obsiegen sollte, die Kosten des Privatgutachtens (Fr. 5'237.75 inklusive Dolmetscher) zu ersetzen. 
Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen, die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Bei den aufgrund dieser Berichte getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 141 V 585). 
 
2.   
Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen betreffend die Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art. 17 ATSG; BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 und E. 6.1 S. 8, 134 V 131 E. 3 S. 132, 133 V 108) richtig dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der rückwirkenden Herabsetzung einer Rente oder Hilflosenentschädigung (Art. 31 Abs. 1 ATSG; Art. 77 i.V.m. Art. 88 bis Abs. 2 lit. b IVV), des massgebenden Beweisgrads der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) und des Beweiswerts von Arztberichten (E. 1 hiervor; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen.  
 
3.   
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die Invalidenrente und die Hilflosenentschädigung per 30. April 2016 revisionsweise aufhob. 
Es erwog im Wesentlichen, bei der Rentenzusprache vom 7. Dezember 2001sei die IV-Stelle davon ausgegangen, die Versicherte sei aus psychischen Gründen vollständig arbeitsunfähig gewesen. Grundlage der Zusprache der Hilflosenentschädigung vom 5. März 2004 sei zudem der Abklärungsbericht Hilflosigkeit vom 17. November 2003 gewesen. Das von der IV-Stelle veranlasste Gutachten des Psychiaters Dr. med. C.________ vom 28. November 2016 sei beweiskräftig. Er sei zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführerin psychischerseits sowohl die frühere Tätigkeit als Hilfsarbeiterin in einer Fabrik wie auch jede andere, dem Ausbildungsstand entsprechende Tätigkeit zumutbar sei. Somit bestünden aus fachärztlicher Sicht ab 27. April 2016 keine medizinischen Befunde, welche die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit in für einen Rentenanspruch relevanter Weise beeinträchtigen könnten. Das Parteigutachten des Psychiaters Dr. med. D.________ vom 14. August 2017 vermöge das Gutachten des Dr. med. C.________ nicht in Frage zu stellen. Schliesslich liessen sich in den Unterlagen solche Inkonsistenzen und Diskrepanzen finden, dass auch von einer zusätzlichen Abklärung keine Plausibilierung des Ausmasses der geklagten Einschränkungen zu erwarten wäre. Weiter führte die Vorinstanz aus, nicht gefolgt werden könne dem Gutachten des Dr. med. C.________ vom 28. November 2016, soweit er rückwirkend ab 2011 - d.h. seit der Existenz von im Internet veröffentlichten Bildern der Versicherten - vom Fehlen einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen sei. Da echtzeitliche Befunderhebungen in den hier interessierenden Jahren fehlten, erweise es sich als spekulativ, lediglich gestützt auf Internet-Bilder von einer vor Jahren vollständig erlangten Leistungs- und Arbeitsfähigkeit auszugehen. Somit sei die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen, dass die mit Verfügung vom 27. April 2016 vorsorglich sistierten Renten und Hilflosenentschädigungen per 30. April 2016 aufgehoben würden. 
 
4.   
Auf ein nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten ist praxisgemäss abzustellen, wenn nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Ein Parteigutachten besitzt demgegenüber zwar nicht den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder vom Versicherungsträger nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten. Es verpflichtet indessen das Gericht, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassung und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder vom Versicherungsträger förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (vgl. BGE 125 V 351 E. 3c S. 354; Urteil 8C_725/2017 vom 4. Mai 2018 E. 3.4). 
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführerin rügt, Dr. med. C.________ sei ihr gegenüber stark voreingenommen und rüde gewesen. Er habe einen recht vorwurfsvollen bis sogar aggressiven Tonfall gehabt (sie sei nicht krank und müsse sich eine Arbeit suchen, sie bekomme keine Invalidenrente etc.). Als sie nach einiger Zeit einen trockenen Mund gehabt und Wasser verlangt habe, habe ihr der Dolmetscher etwas davon geben wollen. Dr. med. C.________ sei dagegen gewesen. Nach etwa 10 Minuten habe er gesagt, sie könne doch etwas Wasser haben, müsse es sich aber selber holen. Die Begutachtung sei ziemlich demütigend gewesen, wozu die Vorinstanz trotz Rüge nichts gesagt habe. Es hätte sich aufgedrängt, den Dolmetscher hierzu zu befragen.  
 
5.2. Gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV) sind verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich, d.h. nach Kenntnis eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen. Wer sich auf das Verfahren einlässt, ohne einen Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit vorzubringen, verwirkt in der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Verfahrensvorschrift (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69; Urteil 9C_549/2017 vom 13. Februar 2018 E. 3.2). Dr. med. C.________ erstattete sein Gutachten am 28. November 2016. Am 9. Dezember 2016 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin der IV-Stelle mit, er vertrete bekanntlich ihre Interessen. Erst in der Stellungnahme vom 22. Mai 2017 gegen den Vorbescheid der IV-Stelle vom 20. April 2017 erhob die Beschwerdeführerin die Einwände gemäss E. 5.1 hiervor. Dies war somit verspätet, weshalb darauf nicht einzugehen ist.  
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerdeführerin bringt weiter im Wesentlichen vor, das Gutachten des Dr. med. C.________ enthalte keine auf die Entwicklung ihres Gesundheitszustandes zwischen Dezember 2001 und April 2016 fokussierten Aussagen. Er habe bloss gemutmasst, dass spätestens ab Beginn der bildlichen Dokumentation von Alltags- und Urlaubsaktitivitäten im Internet die Persistenz psychischer Beeinträchtigungen nicht mehr plausibel sei. Die Vorinstanz habe es zu Recht abgelehnt, gestützt auf Internet-Bilder von einer seit 2011 vollständig erlangten Leistungs- und Arbeitsfähigkeit auszugehen. Anderseits berufe sie sich selber aber für die angebliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ab April 2016 auf Internet-Bilder, indem sie auf das massgeblich von ihnen beeinflusste C.________-Gutachten abgestellt habe. Eine Sachverhaltsabklärung gestützt auf das Internet, insbesondere soziale Netzwerke wie Facebook oder Instagram, sei ein Eingriff in Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2 BV, der den Anforderungen von Art. 36 BV nicht genüge. Ähnlich wie bei einer Observation fehle es an einer genügend konkreten Gesetzesgrundlage.  
 
6.2. Die Fotos betreffend die Beschwerdeführerin, auf welche sich der Gutachter Dr. med. C.________ bezog, wurden von der IV-Stelle, Abteilung zur Bekämpfung des Versicherungsmissbrauchs (BVM), zusammengetragen. Sie stammen aus dem Facebook-Profil der Beschwerdeführerin. Praxisgemäss kann die Auswertung von öffentlich zugänglichen Einträgen in Facebook nicht als Verletzung der Privatsphäre qualifiziert werden (Urteil 8C_192/2017 vom 25. August 2017 E. 5.4.3.2). Eine rechtswidrige Sachverhaltsabklärung liegt diesbezüglich somit nicht vor.  
 
7.  
 
7.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die auf Social-Media-Profilen dargestellten Informationen seien kurze, aus dem Kontext gegriffene Sequenzen, die für sich alleine nichts über die Realität, z.B. über den Gesundheitszustand der betreffenden Person, aussagen könnten. Zudem würden soziale Netzwerke oft absichtlich nicht dazu verwendet, die Wahrheit zu verbreiten, sondern dazu, sich so erfolgreich, gesund, glücklich etc. wie möglich zu inszenieren. Gestützt hierauf könne man keine Arbeitsfähigkeit ableiten. Ihr gesamtes Umfeld könne bestätigen, dass es ihr nicht besser gehe. Sie könne nie allein zu Hause gelassen werden. Sie sei nicht aktiv und gehe nicht gerne auf Reisen. Sie und ihr Ehemann seien nur einmal in den Ferien gewesen, und zwar im April 2016 7 Tage in Ägypten. Dies sei ein Geschenk ihrer Kinder zu ihrem 50. Geburtstag gewesen. Wenn sie sich im Ausland aufhalte, dann nur bei ihren Eltern in Mazedonien, die sie beaufsichtigten. Dies geschehe vor allem zur Entlastung ihres Ehemannes, der mit ihrer Krankheit völlig überfordert sei. Auf den Fotos seien praktisch nur Familienmitglieder zu sehen. Zudem sei auf den Bildern nicht einmal immer die Beschwerdeführerin abgebildet, was Dr. med. C.________ offenbar nicht bewusst gewesen sei. Z.B. handle es sich bei der Frau mit einem Kind auf einem Autoscooter um ihre Schwester, die ihr sehr ähnle.  
 
7.2. Diese Einwände sind unbehelflich. Dr. med. C.________ standen Dutzende Facebook-Bilder betreffend die Aktivitäten der Versicherten zur Verfügung. Soweit sie nur ein Bild nennt, auf dem sie mit ihrer Schwester verwechselt worden sei, ist dies nicht entscheidrelevant.  
Im Weiteren hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass die Berücksichtigung dieser Bilder durch Dr. med. C.________ im Gutachten vom 28. November 2016 nur ein Teilfaktor seiner Beurteilung war. Er hat weiter die Vorakten berücksichtigt, die Versicherte umfassend untersucht, die von ihr geklagten Beschwerden berücksichtigt, Laboruntersuchungen vorgenommen und mit ihr den TOMM-Test (Test of Memory Malingering) zur Untersuchung allfälliger Simulation bzw. Aggravation von Gedächtnisstörungen durchgeführt. Zudem holte er Auskünfte beim Sozialpsychiatrischen Dienst (SPD) und beim Hausarzt der Versicherten, med. pract. E.________, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, ein. 
 
7.3. Hinsichtlich der gerügten Leistungseinstellung per 30. April 2016 (vgl. E. 6.1. hiervor) berücksichtigte die Vorinstanz, dass med. pract. E.________ aufgrund der Blutentnahme vom 29. April 2016 bei der Versicherten keinen nachweisbaren Medikamentenspiegel vorfand und sie im April 2016 fähig war, mit ihrem Mann Ferien in Ägypten zu verbringen. Dies erscheint nicht als offensichtlich unrichtig, zumal Dr. med. C.________ darlegte, die Nichteinnahme der vom Hausarzt verordneten psychiatrischen Medikamente setze ihre Glaubwürdigkeit deutlich herab. Praxisgemäss lässt denn auch ein fehlender Medikamentenspiegel hinsichtlich verordneter Arzneimittel auf eine mangelnde Compliance und damit einen fehlenden Leidensdruck schliessen (BGE 140 V 260 E. 3.3.3 S. 266; Urteil 8C_924/2014 vom 2. April 2015 E. 4.2).  
 
7.4. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, am Rande sei erwähnt, dass sowieso drei Monate länger (bis Juli 2016) IV-Leistungen hätten gewährt werden müssen, selbst wenn man zu Unrecht von einer gesundheitlichen Verbesserung im April 2016 ausginge (Art. 88a IVV). Diese Rüge ist - zumal mit Blick auf den Gehalt der angerufenen Bestimmung - zu pauschal, als dass sie die vorinstanzliche Beurteilung in Frage stellen könnte.  
 
8.   
Der von der Versicherten angerufene Dr. med. D.________ legte im Gutachten vom 14. August 2017 unter anderem dar, aufgrund der Aktenlage und in Anbetracht des gegenwärtigen Befundes könne er keine abschliessende Diagnose benennen. Die Alltagsführung der Versicherten sei erheblich beeinträchtigt und allein schon deshalb könne völlig losgelöst von der Diagnose von Arbeitsfähigkeit im Moment keine Rede sein. Das Gutachten des Dr. med. C.________ vom 28. November 2016 könne er nicht abschliessend widerlegen. Anderseits überzeuge es ihn aber nicht. 
Die Annahme eines Gesundheitsschadens im Sinne von IVG und ATSG setzt grundsätzlich voraus, dass im psychiatrischen Gutachten eine Diagnose gestellt werden kann. Diese muss zudem lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützt sein (BGE 130 V 396; Urteil 9C_393/2017 vom 20. September 2017 E. 5.3.1). Bereits in diesem Lichte vermag das Gutachten des Dr. med. D.________ vom 14. August 2017 dasjenige des Dr. med. C.________ vom 28. November 2016 sowie die vorinstanzliche Beurteilung nicht in Frage zu stellen. Zudem hat die Vorinstanz einlässlich und überzeugend weitere Gründe aufgezeigt, die gegen das erstgenannte Gutachten sprechen. 
 
9.   
Die Versicherte beruft sich auf Berichte des SPD vom 6. Juli und 15. September 2016 sowie 11. Mai 2017, wo sie behandelt wurde. 
Dem ist entgegenzuhalten, dass es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) nicht zulässt, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil 8C_874/2017 vom 23. Mai 2018 E. 5.2.2). Die Beschwerdeführerin legt nicht substanziiert dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass aus den besagten Berichten des SPD Gesichtspunkte hervorgingen, die nicht auch im Rahmen des Gutachtens des Dr. med. C.________ vom 28. November 2016 berücksichtigt worden wären. 
Zudem legte der SPD am 11. Mai 2017 dar, aufgrund der Ergebnisse des von Dr. med. C.________ durchgeführten TOMM-Tests sei eine teilweise Simulation oder zumindest Aggravation der Beschwerden der Versicherten als wahrscheinlich möglich einzustufen, aber nicht zu 100 % zu beweisen. Auch in diesem Lichte vermag der SPD das Gutachten des Dr. med. C.________ vom 28. November 2016 nicht zu entkräften, zumal im Sozialversicherungsrecht kein Sicherheitsbeweis verlangt wird, sondern der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (vgl. E. 2 hiervor). Hieran ändert nichts, dass der SPD auch ausführte, das Testergebnis dürfe nicht dazu benutzt werden, der Versicherten jegliche Symptome einer psychotischen oder schizophrenen Erkrankung abzusprechen. Denn behandelnde Arztpersonen sagen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aus (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470 f.). 
 
10.   
Die Beschwerdeführerin macht geltend, Dr. med. C.________ habe sich im Gutachten vom 28. November 2016 nicht zur Hilflosigkeit geäussert. Die Vorinstanz gehe wie selbstverständlich davon aus, dass mit einer angeblichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auch keine Hilflosigkeit mehr bestehe. Dies sei offensichtlich unrichtig, da im Haushaltsabklärungsbericht vom 29. April 2015 etwas anderes festgehalten worden sei. Dieser Einwand ist unbehelflich. Denn steht nach dem Gesagten gestützt auf das Gutachten des Dr. med. C.________ vom 28. November 2016 fest, dass ihre Arbeitsfähigkeit in keiner Weise mehr eingeschränkt ist, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich und wird auch nicht substanziiert geltend gemacht, inwiefern sie weiterhin hilfsbedürftig sein sollte. 
 
11.   
Zusammenfassend stellte die Vorinstanz gestützt auf das Administrativgutachten des Dr. med. C.________ vom 28. November 2016 zu Recht eine relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin fest, die ihre Ansprüche auf Invalidenrente und Hilflosenentschädigung wegfallen lässt. Dass sich die Vorinstanz dabei in unauflösbare Widersprüche verstrickt hätte, trifft entgegen der Beschwerdeführerin nicht zu. 
Die vorinstanzliche Beurteilung erweist sich im Ergebnis - worauf es einzig ankommt - weder in tatsächlicher Hinsicht als offensichtlich unrichtig oder unvollständig noch anderweitig als bundesrechtswidrig (vgl. nicht publ. E. 6.3 des Urteils BGE 141 V 25, veröffentlicht in: SVR 2015 KV Nr. 8 S. 29, 9C_535/2014; Urteil 8C_733/2017 vom 29. März 2018 E. 4.4). Von willkürlicher Beweiswürdigung der Vorinstanz kann ebenfalls keine Rede sein. Da von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten sind, durfte die Vorinstanz darauf verzichten. Dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) noch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. Beweisabnahme (Art. 29 Abs. 2 BV; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; Urteil 8C_733/2017 vom 29. März 2018 E. 4.4). 
 
12.   
Die unterliegende Versicherte trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Nicht gefolgt werden kann ihrem Begehren, die Kosten des von ihr veranlassten Gutachtens des Dr. med. D.________ vom 14. August 2017 von Fr. 5'237.75 der IV-Stelle aufzuerlegen. Denn es war für die Beurteilung der Streitsache weder erforderlich noch entscheidrelevant, wie auch die Vorinstanz erkannte (Art. 61 lit. g ATSG; Urteil 8C_546/2017 vom 27. Februar 2018 E. 5). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer I, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 26. Juni 2018 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar