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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_191/2018  
 
 
Urteil vom 26. Juni 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiber Grünenfelder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Josef Flury, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 15. Januar 2018 (5V 15 543). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2015 hob die IV-Stelle des Kantons Luzern die ganze Invalidenrente des 1971 geborenen A.________ rückwirkend ab 1. Januar 2013 auf. Am 30. Oktober 2015 erliess die Verwaltung eine separate Verfügung und forderte die zu viel bezogenen Rentenleistungen zurück. 
 
B.   
Auf Beschwerde des Versicherten hin holte das Kantonsgericht Luzern bei der MEDAS Zentralschweiz ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten ein. Nachdem die Parteien Gelegenheit erhalten hatten, sich dazu zu äussern, hiess das kantonale Gericht die Beschwerde in dem Sinne teilweise gut, als es die ganze Invalidenrente des Versicherten erst per 30. November 2015 einstellte und die Rückforderungsverfügung vom 30. Oktober 2015 aufhob. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen bzw. Erhebung der arbeitsbezogenen körperlichen Leistungsfähigkeit (EFL) mittels Gutachten an die Beschwerdegegnerin, subeventualiter an die Vorinstanz, zurückzuweisen und hernach eine arbeitsplatzbezogene Abklärung durchzuführen. Subsubeventualiter sei dem Beschwerdeführer eine befristete Invalidenrente auszurichten und ihm vor deren Reduktion berufliche Massnahmen zu gewähren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Das kantonale Gericht hat die einschlägigen Grundlagen nach Gesetz und Rechtsprechung, insbesondere betreffend den Beweiswert von Gerichtsgutachten (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.), die Revision von Invalidenrenten (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 ff. mit Hinweisen) und die zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung (BGE 133 V 108; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff.) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz hat auf das polydisziplinäre Gerichtsgutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 23. August 2017 abgestellt. Demnach sind dem Beschwerdeführer sämtliche körperlich leichten und mittelschweren Tätigkeiten uneingeschränkt zumutbar. Gestützt darauf hat sie einen Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG mit überzeugender Begründung bejaht und die Verfügung der IV-Stelle vom 22. Oktober 2015 insoweit bestätigt. Indessen ist das kantonale Gericht, anders als die IV-Stelle, von der Unzulässigkeit der rückwirkenden Rentenaufhebung ausgegangen, weil nicht gesagt werden könne, dass der Beschwerdeführer die Leistungen unrechtmässig erwirkt oder seine Meldepflicht verletzt hätte. Einen Anspruch auf berufliche Massnahmen hat es mit der Begründung verneint, dem Versicherten sei die Selbsteingliederung zumutbar.  
 
3.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht: Soweit er vorab moniert, die Begutachtung habe unter dem Einfluss der vom 4. Dezember 2012 bis 15. Januar 2013 durchgeführten Observation gestanden, trifft dies offensichtlich nicht zu. Vielmehr verzichtete das kantonale Gericht im Lichte des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Vukota-Bojic gegen die Schweiz (61838/10) vom 18. Oktober 2016 darauf, den MEDAS-Gutachtern den Observationsbericht vom 17. Januar 2013 vorzulegen (vgl. vorinstanzliche Beweisverfügung vom 30. Januar 2017). Die polydisziplinäre Gerichtsexpertise der MEDAS Zentralschweiz stützt sich somit auf umfassende eigene klinische Untersuchungen der medizinischen Experten. Sie erfüllt sämtliche Anforderungen an beweiswertige ärztliche Entscheidgrundlagen, insbesondere was die in Revisionsfällen relevanten Gesichtspunkte betrifft (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis; Urteil 9C_710/2014 vom 26. März 2015 E. 2). Die Vorinstanz hat insbesondere hinreichend begründet, weshalb der Frage, ob beim Beschwerdeführer eine Simulation oder Aggravation vorliegt, keine massgebliche Bedeutung zukommt (vgl. vorinstanzliche Erwägung 6). Darauf kann verwiesen werden. Der Einwand, das MEDAS-Gutachten verfehle die Zielvorgabe als unabhängige und unvoreingenommene Untersuchungsinstanz, weil die Gutachter bis zuletzt in der Frage "gefangen" gewesen seien, ob der Vorwurf einer Simulation oder Aggravation bestätigt oder verneint werden könne, zielt folglich ins Leere. Gleiches gilt für die Rüge, der niedrige Bildungsstand des Beschwerdeführers sei in der Gerichtsexpertise unberücksichtigt geblieben. Dem diesbezüglichen Hinweis des kantonalen Gerichts auf die schlüssigen - das Gegenteil belegenden - Ausführungen der neuropsychologischen Gutachterinnen (vgl. neuropsychologisches Teilgutachten vom 24. Juni 2017, S. 6) ist nichts beizufügen. Dass der Beschwerdeführer der Begutachtung aus sprachlichen (und analphabetischen) Gründen nicht hätte folgen können ist ebenfalls nicht erkennbar, zumal in der Beschwerde keine konkreten sachrelevanten Missverständnisse benannt werden, die auf eine Unverwertbarkeit der Gerichtsexpertise hindeuten. Auch anhand der sonstigen Vorbringen sind keine zwingenden Gründe ersichtlich, die ein Abweichen vom Gerichtsgutachten der MEDAS Zentralschweiz rechtfertigen könnten (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.).  
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich (erneut) geltend macht, die Selbsteingliederung sei ihm nicht zumutbar, hat es mit den in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen in Erwägung 8.3 des angefochtenen Entscheides sein Bewenden. 
 
4.   
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG), wird sie im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt. 
 
5.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 26. Juni 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder