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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4D_28/2020  
 
 
Urteil vom 26. Juni 2020  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ GmbH, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kaufvertrag; Nichtleistung des Kostenvorschusses, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 19. März 2020 (1C 20 2). 
 
 
In Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 19. März 2020 mit Eingabe vom 4. Mai 2020 (Postaufgabe) Beschwerde erhob; 
dass der Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 11. Mai 2020 aufgefordert wurde, spätestens am 26. Mai 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen; 
dass diese Verfügung als Gerichtsurkunde an die dem Bundesgericht aus anderen Verfahren bekannte Postfachadresse des Beschwerdeführers in U.________ (an welcher dem Beschwerdeführer der angefochtene Entscheid zugestellt wurde) gesandt, dem Beschwerdeführer am 12. Mai 2020 zur Abholung am Schalter avisiert und von der Post am 20. Mai 2020, nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist, an das Bundesgericht zurückgesandt wurde;; 
dass diese Verfügung nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt; 
dass dem Beschwerdeführer, da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, mit neuer Verfügung vom 29. Mai 2020eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 15. Juni 2020angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG); 
dass diese Verfügung -ebenfalls als Gerichtsurkunde - an die Adresse des Beschwerdeführers versandt und nach Ablauf der Abholfrist als nicht abgeholt an das Bundesgericht zurückgesandt wurde; 
dass auch diese Verfügung nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt; 
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Juni 2020 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer