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[AZA 7] 
U 376/00 Vr 
 
 
IV. Kammer 
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiberin Amstutz 
 
 
Urteil vom 26. Juli 2001 
 
in Sachen 
 
H.________, 1949, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Lienhard, Pelzgasse 15, 5001 Aarau, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
 
A.- Der 1949 geborene H.________ arbeitete seit 1. August 1990 als Geschäftsführer der R.________ AG und war als solcher bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Am 23. Juli 1993 zog er sich während eines Fussballspiels eine komplexe Knieverletzung mit Ruptur beider Kreuzbänder zu. In Anerkennung ihrer Leistungspflicht richtete die SUVA Taggelder aus und kam für die Heilbehandlung auf. Mit Verfügung vom 8. Juni 1998 verpflichtete die SUVA H.________ unter Hinweis auf die seit 1988 bezogene Rente der Invalidenversicherung zur Rückerstattung zu viel ausgerichteter Taggelder in der Höhe von Fr. 20'424.-. Sodann sprach sie ihm mit Verfügung vom 7. August 1998 rückwirkend ab 1. August 1998 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % sowie eine Integritätsentschädigung von 20 % zu. Die gegen beide Verfügungen erhobenen Einsprachen wies die SUVA nach Vereinigung der Verfahren mit Entscheid vom 1. Oktober 1999 ab. 
 
B.- Hiegegen liess H.________ Beschwerde erheben mit dem sinngemässen Antrag, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 1. Oktober 1999 sowie der Verfügungen vom 8. Juni und vom 7. August 1998 sei er zufolge Verjährung des Rückforderungsanspruchs von der Verpflichtung zur Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen zu befreien, und es sei ihm eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 100 % zuzusprechen; eventualiter sei ein medizinisches Obergutachten zu erstellen. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde mit Entscheid vom 28. Juni 2000 ab. 
 
C.- H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei die Streitsache an die SUVA zurückzuweisen, damit diese Umfang und Höhe des Anspruchs auf eine Invalidenrente neu festsetze. Eventualiter sei die SUVA direkt zur Ausrichtung einer Rente auf der Grundlage einer unfallbedingten vollen Erwerbsunfähigkeit zu verpflichten; ebenfalls im Sinne eines Eventualbegehrens beantragte der Versicherte zudem, es sei zur Klärung der medizinischen Situation ein unabhängiges und umfassendes interdisziplinäres Gutachten unter Wahrung der Parteirechte zu veranlassen. 
 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) In formellrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer erstmals im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs mit der Begründung, die Beschwerdegegnerin habe den Rentenanspruch im Wesentlichen gestützt auf den im Rahmen des Einspracheverfahrens veranlassten spezialärztlichen Untersuchungsbericht des Dr. med. M.________, SUVA Ärzteteam Unfallmedizin, vom 27. April 1999 beurteilt, ohne jedoch dem Versicherten vorher die Gelegenheit einzuräumen, Ablehnungsgründe gegen den in Aussicht genommenen Gutachter geltend zu machen und Änderungs- oder Ergänzungsanträge zu den Expertenfragen zu stellen. Der Beschwerdeführer äussert namentlich auch Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Dr. med. M.________. 
 
b) Mit der unter sinngemässer Berufung auf Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 57 ff. BZP, insbesondere Art. 57 Abs. 2 sowie Art. 58 Abs. 2 BZP vorgebrachten Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs verkennt der Beschwerdeführer, dass die aus den erwähnten Bestimmungen fliessenden Mitwirkungsrechte nur dann zur Anwendung gelangen, wenn es um die Begutachtung durch einen Sachverständigen geht. Nach der Rechtsprechung sind die an der Vorbereitung von Verfügungen beteiligten versicherungsinternen Ärzte der SUVA indessen gerade nicht als Sachverständige im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren. Auch wenn ihre Berichte und Stellungnahmen entscheidwesentliche Grundlagen zum Gegenstand haben und materiell Gutachtenscharakter aufweisen, handelt es sich nicht um Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 lit. e VwVG und Art. 60 BZP, sondern sie sind in beweisrechtlicher Hinsicht vielmehr den nach Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 49 BZP eingeholten Amtsberichten gleichzustellen, auf welche die besonderen Verfahrensvorschriften für den Sachverständigenbeweis gemäss Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 57 ff. BZP keine Anwendung finden (BGE 123 V 332 f. Erw. 1b). Die Rüge der Verletzung der aufgrund dieser Bestimmungen gewährten Mitwirkungsrechte ist somit unbegründet. 
 
c) An die Unparteilichkeit auch des versicherungsinternen Gutachters ist ein strenger Massstab anzulegen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt jedoch nicht schon auf eine mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen; es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen an die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 123 V 334 Erw. 1c, 122 V 161 f. Erw. 1c; AHI 2001 S. 115 Erw. 3b/ee). Nachdem für den Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren die Möglichkeit bestanden hätte, solche gegen die Unvoreingenommenheit des Dr. med. M.________ sprechenden besonderen Umstände darzulegen, er dies aber unterlassen hat, ist seine diesbezügliche Rüge als verspätet zu betrachten (AHI 2001 S. 116 Erw. 4a/aa). 
 
2.- Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht der SUVA vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Gesundheitsschaden (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 389 Erw. 1b) sowie zum weiter vorausgesetzten adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Ereignis und einer anschliessend einsetzenden psychischen Fehlentwicklung mit Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (BGE 115 V 133) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
 
3.- Streitig und zu prüfen ist der Umfang der dem Beschwerdeführer zugesprochenen Invalidenrente der Unfallversicherung. 
 
 
a) In Würdigung der medizinischen Aktenlage, namentlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im spezialärztlichen Untersuchungsbericht des Dr. med. M.________ vom 27. April 1999, sind Vorinstanz und Verwaltung zum Schluss gelangt, dass dem in seinem angestammten Tätigkeitsgebiet aus medizinisch-theoretischer Sicht nur noch zu maximal 30 % einsatzfähigen Beschwerdeführer unter Berücksichtigung allein der organischen Unfallfolgen (Kniebeschwerden) eine leichte, praktisch ausschliesslich sitzende Tätigkeit ganztags zumutbar sei. 
Entgegen den Einwendungen des Beschwerdeführers besteht kein Anlass, die auf sorgfältigem Aktenstudium und persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers beruhende Einschätzung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit durch Dr. med. M.________ in Zweifel zu ziehen, zumal dessen Untersuchungsbericht den Anforderungen der Rechtsprechung an die Beweistauglichkeit vollumfänglich genügt; namentlich hat die Vorinstanz mit Recht nicht auf den kurz gehaltenen Bericht des Hausarztes Dr. med. A.________ vom 14. Oktober 1998 abgestellt. Auf die entsprechende Begründung der Vorinstanz, welcher das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat, kann verwiesen werden. Der vom früheren Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 16. Dezember 1993 veranlasste und im letztinstanzlichen Verfahren neu ins Recht gelegte Bericht des Dr. med. E.________, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation und Chefarzt an der Rehaklinik X.________, vom 18. Januar 1994 vermag die Beurteilung durch Dr. med. M.________, welche sich im Übrigen mit jener von Kreisarzt Dr. med. W.________ deckt (Bericht vom 22. September 1997; Prognose im Bericht vom 31. Januar 1996), nicht umzustossen. Wohl spricht Dr. E.________ von "bedeutenden Dauerschmerzen auch bei Körperruhe" und davon, dass die Arbeitsunfähigkeit "bis auf weiteres 0% betragen" werde; diesen Aussagen ist indessen die Beweistauglichkeit abzusprechen, gibt doch der Bericht des Dr. E.________ weder über die genaue Befunderhebung des Verfassers Auskunft noch nimmt er in irgendeiner Weise Bezug auf den kurz zuvor erstellten Bericht der ärztlichen Leitung der Rehaklinik X.________ vom 10. Dezember 1993 oder setzt sich mit der früheren Beurteilung durch andere Ärzte auseinander. Die Aussagen des Dr. med. E.________ liegen sodann gleich mehrere Jahre zurück und tragen damit der gesundheitlichen Entwicklung nach dem Unfalljahr bis zum massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheids (BGE 116 V 248 Erw. 1a) notwendigerweise keine Rechnung. Aus dem Umstand, dass der Bericht des Dr. med. E.________ offenbar bis anhin den Weg ins Dossier der SUVA nicht gefunden hat, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er nichts vorbringt, was seinen Verdacht auf mangelnde Sorgfalt seitens der Beschwerdegegnerin zu erhärten vermöchte. 
Aktenergänzungen im Sinne der Veranlassung eines interdisziplinären medizinischen Gutachtens zur Frage der zumutbaren Arbeitsleistung erübrigen sich, da hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Aus dem selben Grund kann von einem Beizug der Akten der Invalidenversicherung von Amtes wegen abgesehen werden. 
 
b) Zu prüfen ist des Weitern, ob Vorinstanz und Verwaltung entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht davon ausgegangen sind, dass die nach dem Unfall vom 23. Juli 1993 faktisch eingetretene nahezu volle Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers auf eine psychische Fehlentwicklung zurückzuführen sei, die in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis stehe. Wie das kantonale Gericht zutreffend erwogen hat, beurteilt sich diese Frage nach Massgabe der in BGE 115 V 133 entwickelten Rechtsprechung. 
Der Unfall vom 23. Juli 1993 ist aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs - dem Beschwerdeführer wurde anlässlich eines Fussballspiels ein Schlag unterhalb des linken Knies mit hörbarem Verdrehungsmechanismus - von einem mittelschweren, dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnenden Ereignis auszugehen. Damit die adäquate Kausalität zwischen Unfallereignis und anschliessender psychischer Fehlentwicklung bejaht werden könnte, müsste entweder ein für die Adäquanzbeurteilung massgebendes Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllt oder aber die nach der Rechtsprechung zu prüfenden unfallbezogenen Faktoren in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein. Dies trifft indes nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht zu: Der Unfall ist bei objektiver Betrachtung weder als besonders eindrücklich einzustufen noch ereignete er sich unter besonders dramatischen Begleitumständen; auch kann von einer ärztlichen Fehlbehandlung nicht die Rede sein. Obwohl die erlittene Knieverletzung nachweislich eine gewisse Schwere und Komplexität aufweist, muss ihr die erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, abgesprochen werden. Soweit die Kriterien eines schwierigen Heilungsverlaufs und einer in Ausmass und Dauer erheblichen Arbeitsunfähigkeit zu bejahen sind, ist aufgrund der medizinischen Aktenlage - namentlich des umfassenden und einlässlich begründeten Berichts des Dr. med. I.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. Juni 1997 - zu schliessen, dass hiefür mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht die eigentlichen somatischen Verletzungsfolgen, sondern die nach dem Unfall einsetzende, durch die persönlichen prädispositionellen Schwächen des Beschwerdeführers sowie seine schwierige private und berufliche Situation verstärkte psychische Fehlentwicklung verantwortlich ist, welche die körperlichen Leiden bereits in einem frühen Stadium überlagerte, zunehmend in den Hintergrund drängte und dabei massgeblich zur Protrahierung des Heilungsverlaufs beitrug. Diese Kriterien fallen mithin nicht zu Gunsten der Adäquanz des Kausalzusammenhangs ins Gewicht. Dass schliesslich die eigentliche medizinische Behandlung nicht ungewöhnlich lange dauerte, räumt der Beschwerdeführer selbst ein. Doch selbst wenn dieses Kriterium bejaht würde, ist es jedenfalls nicht in besonders ausgeprägter Weise erfüllt. Vor diesem Hintergrund haben Vorinstanz und Verwaltung den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und anschliessender psychischer Fehlentwicklung zu Recht verneint. 
 
c) Ausgehend von einer aufgrund der unfallbedingten Restfolgen der Knieverletzung ganztags zumutbaren, praktisch ausschliesslich sitzenden Tätigkeit (vgl. Erw. 3a hievor) ermittelte die Beschwerdegegnerin im Rahmen der anwendbaren Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 UVG) einen Invaliditätsgrad von 25 %. Die Vorinstanz hat in sorgfältiger Würdigung der Aktenlage eingehend begründet, weshalb dieses Ergebnis als rechtens zu beurteilen ist. Den entsprechenden Erwägungen des kantonalen Gerichts ist vollumfänglich beizupflichten, weshalb darauf verwiesen werden kann. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, das ohne Gesundheitsschaden hypothetisch erzielbare Einkommen (Valideneinkommen) hätte gemäss dem versicherten Jahresverdienstes auf Fr. 97'200.- festgesetzt werden müssen, verkennt er, dass der versicherte Verdienst lediglich bei der Berechnung der Rentenhöhe, nicht aber im Rahmen der Invaliditätsbemessung zu berücksichtigen ist. Sodann hat die Vorinstanz entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers den Umstand nicht ausser Acht gelassen, dass er vor dem Unfall bereits eine Rente der Invalidenversicherung bezog. 
Ergänzend ist festzuhalten, dass auch dann, wenn das trotz Gesundheitsschaden zumutbarerweise erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) nicht gestützt auf die Verweisungstätigkeiten der von der SUVA erstellten Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP), sondern aufgrund der Tabellenlöhne gemäss den Lohnstrukturerhebungen 1998 des Bundesamtes für Statistik (LSE) ermittelt wird, kein höherer unfallbedingter Invaliditätsgrad resultiert. Auch diesfalls nämlich beträgt das Invalideneinkommen des kaufmännisch erfahrenen Beschwerdeführers selbst unter (theoretischer) Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 20 % jedenfalls nicht weniger als die von Vorinstanz und Verwaltung angenommenen Fr. 41'000.- (LSE: TA7, Kategorie 23/Kaufmännischadministrative Tätigkeiten, Anforderungsniveau 4, Median Männer: Fr. 4850.- x 41,9/40 x 12 = 60'964.5; 60'964.5 - 12'192.9 [= 20 %] = 48'772.-; unterer Quartilbereich Männer: 4124.- x 41,9/40 x 12 = 51'838.68; 51'838.68 - 10'367.7 [= 20 %] = 41'471.-). 
 
d) Nicht zu beanstanden ist schliesslich auch die auf der Grundlage eines unfallbedingten Invaliditätsgrades von 25 % und eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 97'200.- erfolgte Rentenberechnung. Die Frage einer Rentenkürzung im Sinne von Art. 36 Abs. 2 UVG stellt sich vorliegend nicht, zumal die Beschwerdegegnerin für die nicht unfallbedingte, auf eine psychische Fehlentwicklung zurückzuführende Invalidität mangels adäquatem Kausalzusammenhang (Erw. 3b hievor) von vornherein nicht einzustehen hat (vgl. BGE 126 V 117 Erw. 3b und c). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht 
des Kantons Aargau und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 26. Juli 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
 
 
 
 
Die Gerichtsschreiberin: