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[AZA 7] 
I 500/01 Vr 
 
IV. Kammer 
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; 
Gerichtsschreiber Ackermann 
 
Urteil vom 26. Juli 2002 
 
in Sachen 
H.________, 1965, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecherin Beatrice Wollmann, Zentralstrasse 56, 2501 Biel, 
 
gegen 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
A.- In ihrer Kindheit bezog H.________, geboren 1965, wegen einer perinatal erworbenen Hirnstörung mit Sprachgebrechen, intellektuellen Störungen und Verhaltensstörungen Leistungen der Invalidenversicherung; in Nachachtung des Entscheides des Versicherungsgerichts des Kantons Bern vom 30. November 1984 wurden zudem die invaliditätsbedingten Kosten für den (einjährigen) Besuch einer Haushaltungsschule übernommen. 
H.________, mittlerweile als Zeitungsverträgerin tätig, meldete sich am 26. Januar 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern holte Arbeitgeberberichte sowie einen Bericht der Frau Dr. med. M.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 22. März 2000 ein und veranlasste eine Begutachtung bei Dr. med. 
A.________, Psychiatrie Psychotherapie FMH (Gutachten vom 22. Juni 2000). Nach ergangenem Vorbescheid lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. August 2000 den Anspruch der H.________ auf Leistungen der Invalidenversicherung ab, da keine Invalidität im Sinne des Art. 4 IVG vorliege. 
 
 
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 18. Juli 2001 ab. 
 
C.- H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung sei ihr eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen, eventualiter seien Eingliederungsmassnahmen zu gewähren, subeventualiter sei eine polydisziplinäre Begutachtung anzuordnen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Vorinstanz hat den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG) und des geistigen Gesundheitsschadens, der zu einer Invalidität führen kann (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen), zutreffend dargelegt. 
Darauf wird verwiesen. 
2.- Streitig ist das Vorliegen eines invalidisierenden geistigen Gesundheitsschadens. Die Vorinstanz hat auf das Gutachten des Dr. med. A.________ vom 22. Juni 2000 abgestellt und einen solchen verneint. 
 
a) Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, dass Dr. med. 
A.________ das entsprechende Gutachten als Vertrauensarzt der IV-Stelle erstellt habe und deshalb nicht unabhängig sei. 
Sogar wenn der Gutachter ein Angestellter der Verwaltung wäre, kann nach der Rechtsprechung allein daraus nicht auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit geschlossen werden; vielmehr müssen besondere Umstände vorliegen, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 353 f. Erw. 3b/ee). Es ist jedoch kein Anhaltspunkt ersichtlich, dass sich Dr. med. A.________ von aussermedizinischen Gesichtspunkten hätte leiten lassen, sodass seine Expertise unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden ist. 
 
b) Die Versicherte ist im Weiteren der Auffassung, dass wegen Widersprüchlichkeit nicht auf das Gutachten des Dr. med. A.________ abgestellt werden könne, denn der Experte stelle auf der einen Seite zwar keine Diagnose einer Hirnschädigung, vertrete aber auf der anderen Seite die Auffassung, die perinatale Hirnschädigung habe noch schwache Spuren hinterlassen. 
Dem kann nicht gefolgt werden: es ist ohne weiteres möglich, dass nach der Heilung des Gesundheitsschadens gewisse Folgen weiterbestehen. Dr. med. A.________ hat die Beschwerdeführerin erstmals 1984 begutachtet und ist bereits damals von einem Status nach perinataler Hirnschädigung ausgegangen; das Versicherungsgericht des Kantons Bern hat die Leistungspflicht der Invalidenversicherung im Jahr 1984 denn auch nicht infolge eines Hirnschadens, sondern nur wegen des Zusammenspiels der intellektuellen Minderbegabung und einer massiven Verhaltensstörung bejaht. 
 
c) Das Gutachten des Dr. med. A.________ vom 22. Juni 2000 ist umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden (der Experte hat die Beschwerdeführerin im Übrigen schon im Jahre 1984 begutachtet); zudem ist es in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und beinhaltet begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Der Experte kommt darin klar zum Schluss, dass - da die Versicherte heute einen Intelligenzquotienten von 91 (1983 noch 86, 1984 noch 87) aufweist - keine Intelligenzverminderung gemäss ICD-10 mehr vorhanden ist; weiter ist der Gutachter der Ansicht, dass keine wesentlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit für Hilfsarbeiten bestehen und dass die Versicherte für geeignete Arbeiten weitgehend arbeitsfähig ist. Einzig die Aussage des Dr. 
med. A.________, dass heute "grossteils" kein Leidensbild mehr vorliegt, das in nennenswerter Weise Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat, ist auf den ersten Blick etwas zweideutig, wird jedoch im Zusammenhang mit dem Gutachten von 1984 klar, da damals neben der schwachen Debilität zusätzlich noch (heute nicht mehr bestehende) Verhaltensstörungen vorlagen, welche die Ausbildung (unwesentlich) beeinträchtigten. 
 
d) Es ist auf das Gutachten des Dr. med. A.________ vom 22. Juni 2000 abzustellen und davon auszugehen, dass kein geistiger Gesundheitsschaden vorliegt, der die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt. Damit ist keineswegs anzunehmen, dass die Verwertung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der festgestellten Normvariante der Persönlichkeit sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder gar für die Gesellschaft untragbar sei (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen). Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin gemäss Expertise nur Hilfsarbeiten ausüben kann; die diesbezügliche Einschränkung basiert nicht auf einem medizinisch diagnostizierbaren Gesundheitsschaden, sondern auf einer vorgegebenen persönlichen Eigenschaft der Versicherten. Damit ist der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erwähnte Widerspruch aufgelöst, dass ein Gesundheitsschaden vorliegen müsse, wenn gemäss Dr. med. A.________ keine invaliditätsfremden Gründe gegeben seien, aber die Arbeitsfähigkeit nur für Hilfsarbeiten bestehe. Weitere Abklärungen in psychiatrischer Hinsicht sind nicht nötig. Aus den Akten ergibt sich zudem und ist unbestritten, dass kein körperlicher Gesundheitsschaden vorliegt, weshalb sich auch eine polydisziplinäre Untersuchung erübrigt. Da kein Gesundheitsschaden besteht, kann in der Folge keine Invalidität im Sinne des Art. 4 Abs. 1 IVG und somit auch kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung vorliegen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse der graphischen 
 
 
und papierverarbeitenden Industrie der Schweiz 
(AGRAPI) und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
zugestellt. 
Luzern, 26. Juli 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: 
Der Gerichtsschreiber: 
 
i.V.