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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 55/03 
 
Urteil vom 26. Juli 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Lanz 
 
Parteien 
A.________, 1958, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin Stefanie Mathys-Währer, Kasernenstrasse 22a, 4410 Liestal, Witwer und Erbe von B.________, geboren am 17. Mai 1964, gestorben am 23. August 2003, 
 
gegen 
 
Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft, Steinengraben 41, 4003 Basel, Beschwerdegegnerin, 
 
Vorinstanz 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal 
 
(Entscheid vom 23. Oktober 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1964 geborene B.________ arbeitete seit August 1996 als Krankenschwester/Nachtwache bei der Klinik X.________ und war dadurch bei der "Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft" (nachfolgend: National) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 26. August 1997 meldete die Arbeitgeberin der National, B.________ habe sich am 16. August 1997 ein "Verhebetrauma beim Verhindern des Sturzes einer Patientin" mit daraus resultierender akuter Lumboischialgie und einer Arbeitsunfähigkeit zugezogen. Der Unfallversicherer verneinte seine Leistungspflicht mit der Begründung, das gemeldete Geschehen weise nicht Unfallcharakter auf (Verfügung vom 23. Januar 1998 und Einspracheentscheid vom 9. Juni 1998). Auf Beschwerde von B.________ hin hob das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (heute: Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht) den Einspracheentscheid auf. Es bejahte das Vorliegen eines Unfalles und wies die Sache an den Unfallversicherer zurück zur Prüfung des kausalen Zusammenhangs zwischen dem versicherten Ereignis und den bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und zum neuen Entscheid über den Leistungsanspruch der Versicherten (Entscheid vom 1. März 2000). Die National holte ein Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB) vom 8. Februar 2001 (mit Ergänzung vom 21. März 2001) ein. Gestützt darauf eröffnete sie der Versicherten mit Verfügung vom 30. Mai 2001 sinngemäss die Einstellung ihrer Leistungen mit Wirkung ab 1. September 1998, da das versicherte Ereignis für die ab dem 16. August 1998 - ein Jahr nach dem Unfallgeschehen - noch vorhandene Gesundheitsproblematik nicht mehr verantwortlich gemacht werden könne. Ab dem 1. September 1998 habe daher für die Heilbehandlung die Krankenkasse und für Taggeld die bestehende Kollektiv-Krankentaggeldversicherung aufzukommen. Daran hielt die National mit Einspracheentscheid vom 13. Februar 2002 fest. 
 
Zwischenzeitlich hatte die IV-Stelle Basel-Landschaft B.________ mit Verfügung vom 1. November 2001 eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab 1. September 1998 zugesprochen. 
B. 
Die von der Versicherten gegen den Einspracheentscheid der National vom 13. Februar 2002 erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 23. Oktober 2002 unter gleichzeitiger Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde liess B.________ beantragen, es sei der kausale Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 16. August 1997 und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen festzustellen und die National zu verpflichten, die Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung zu erbringen; eventuell sei die Vorinstanz anzuweisen, den rechtserheblichen Sachverhalt mittels eines Obergutachtens korrekt festzustellen und über die Anspruchsberechtigung neu zu entscheiden. Sodann wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für dieses Verfahren ersucht. 
 
Die National und Vorinstanz schliessen in ihren Vernehmlassungen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit), hat nicht Stellung genommen. 
 
Am 23. August 2003 ist B.________ verstorben. An ihrer Stelle trat ihr Ehemann und einziger Erbe A.________ in den Prozess ein. Er ersucht seinerseits um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig und zu prüfen ist, ob der obligatorische Unfallversicherer aus dem versicherten Ereignis vom 16. August 1997 auch über den 31. August 1998 hinaus leistungspflichtig ist. 
 
Die Vorinstanz hat die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung dieser Frage zutreffend dargelegt. Dies gilt zunächst für die Grundsätze über den für eine Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen versichertem Ereignis und eingetretenem Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; vgl. BGE 129 V 181 Erw. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen), namentlich auch bei geistigen Gesundheitsschäden (BGE 115 V 133). Im Wesentlichen zutreffend sind auch die Erwägungen über die das Sozialversicherungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime (BGE 122 V 158 Erw. 1a; ferner BGE 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen) und den in Bezug auf tatsächliche Gesichtspunkte mindestens erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen mit der Ergänzung, dass bei nachgewiesener Unfallkausalität die deswegen anerkannte oder festgestellte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst entfällt, wenn der noch bestehende Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Der Nachweis - in dem vom Untersuchungsgrundsatz gesetzten Rahmen - für das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens obliegt dem Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b mit Hinweis; vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 Erw. 2). 
 
Anzufügen bleibt, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 13. Februar 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). 
2. 
Das kantonale Gericht ist in Bestätigung des Einspracheentscheides vom 13. Februar 2002 zum Ergebnis gelangt, dass der Unfall vom 16. August 1997 ein Jahr danach keine objektivierbaren somatischen Folgen mehr gezeitigt hat und die noch vorhandenen Beschwerden einzig im Sinne einer psychischen Fehlverarbeitung natürlich kausal auf das versicherte Ereignis zurückgeführt werden können. 
 
Die vorinstanzliche Beurteilung stützt sich namentlich auf die überzeugenden fachärztlichen Stellungnahmen im ZMB-Gutachten vom 8. Februar 2001 (ergänzt am 21. März 2001) und ist nicht zu beanstanden. Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Soweit in den weiteren ärztlichen Berichten überhaupt von einem Fortbestehen einer unfallkausalen körperlichen Gesundheitsschädigung ausgegangen wird, mangelt es an einer Begründung hiefür, welche die auf polydisziplinären Untersuchungen beruhende, eingehend erläuterte und auch in den fachübergreifenden Zusammenhängen schlüssige Beurteilung der ZMB-Experten in Frage stellen könnte. 
 
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird weiter vorgebracht, das kantonale Gericht habe zwei ihm unmittelbar vor der parteiöffentlichen Urteilsberatung vom 23. Oktober 2002 noch vorgelegte Arztberichte nicht berücksichtigt, was zutrifft. Da sich die beiden ärztlichen Stellungnahmen indessen nicht zu der streitigen Frage der (Unfall-)Kausalität einer physischen Leidenskomponente äussern, erübrigen sich Weiterungen dazu, ob sie im vorinstanzlichen Verfahren noch rechtzeitig eingereicht wurden und daher hätten beachtet werden müssen. Soweit überhaupt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Versicherten durch das kantonale Gericht gesehen werden könnte, wäre sie jedenfalls geringfügig und als vor dem über volle Kognition verfügenden Eidgenössischen Versicherungsgericht (Art. 132 OG) geheilt zu betrachten (vgl. BGE 127 V 437 f. Erw. 3d/aa mit Hinweis). 
 
Die weiteren Einwendungen der Versicherten gegen die Abklärung und Würdigung des medizinischen Sachverhaltes durch die Vorinstanz sind ebenfalls unbegründet. Namentlich hat das kantonale Gericht zulässigerweise auf weitere Abklärungen verzichtet, da hievon keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse erwartet werden könnten (antizipierte Beweiswürdigung; RKUV 2002 Nr. U 469 S. 527 Erw. 2c mit Hinweis). 
3. 
3.1 Bleibt es nach dem Gesagten dabei, dass ab dem 1. September 1998 eine natürlich kausal auf das versicherte Ereignis zurückzuführende gesundheitliche Beeinträchtigung nurmehr in psychischer Hinsicht vorlag, ist zu prüfen, ob hinsichtlich dieses Gesundheitsschadens der kumulativ zum natürlichen erforderliche adäquate Kausalzusammenhang ebenfalls erfüllt ist. 
 
Hiefür wird bei psychischen Unfallfolgen unterschieden zwischen leichten Unfällen, bei welchen der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel ohne weiteres verneint werden kann, schweren Unfällen, bei welchen die Adäquanz in der Regel zu bejahen ist, und den Unfällen im dazwischen liegenden mittleren Bereich, bei welchen für die Adäquanzbeurteilung zusätzliche Kriterien zu prüfen sind (BGE 115 V 139 f. Erw. 6a - c/aa und seitherige Entscheide). 
3.2 Was den Ablauf des Unfalles vom 16. August 1997 betrifft, steht fest, dass die Versicherte zusammen mit einer weiteren Pflegeperson eine schwergewichtige Patientin vom Rollstuhl ins Bett transferieren wollte. Es wurde versucht, die Patientin hiefür zum Stehen zu bringen. Die Patientin fiel dann nach vorne gegen die Versicherte, welche sie aufzufangen versuchte und dabei das Gewicht der Patientin auf sich nahm. Bei diesem Vorgang verletzte sich die Versicherte an der Lendenwirbelsäule. 
Dieses Geschehen ist mit Unfallversicherer und Vorinstanz als lediglich leichter Unfall zu betrachten, welcher nicht geeignet ist, eine wesentliche psychische Gesundheitsschädigung auszulösen. 
 
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, der Vorgang sei damit noch nicht beendet gewesen. Die Patientin habe sich an der Versicherten festgehalten, sie zum Stürzen gebracht und sei schliesslich auf ihr gelegen. Im Wesentlichen die gleiche Darstellung findet sich im ZMB-Gutachten vom 8. Februar 2001 und in der Einsprache vom 30. Juni 2001. Dem steht indessen gegenüber, dass das Spital Y.________, welches die Versicherte unmittelbar nach dem Unfall am 16. August 1997 aufgesucht hatte, zwar von einem Verhebetrauma beim Transferieren einer Patientin spricht, aber weder einen Sturz der Versicherten erwähnt, noch dass die Patientin auf dieser zu liegen gekommen sei (Eintrittsbericht vom 18. August 1997). Hinweise auf derartige Geschehensmomente finden sich auch nicht in der Unfallmeldung vom 26. August 1997 und den späteren Akten. Von besonderer Bedeutung sind sodann die Aussagen der Versicherten und der zweiten Pflegeperson anlässlich der Parteiverhandlung vom 1. März 2000 vor dem kantonalen Gericht. Danach liess die Versicherte die Patientin nach dem vergeblichen Versuch, sie aufzufangen, zu Boden gleiten resp. legte sie mit Hilfe der Mitarbeiterin auf den Boden. Davon, dass die Versicherte selber stürzte oder dass die Patientin auf ihr zu liegen gekommen wäre, war auch hier keine Rede. Dass sich Entsprechendes ereignet hat, lässt sich bei der dargelegten Aktenlage nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen) bejahen. Es kann daher auch offen bleiben, ob sich andernfalls eine andere Beurteilung der Unfallschwere rechtfertigen würde. 
 
Bleibt es demnach bei der Qualifizierung des Unfalles als leicht, ist der adäquate Kausalzusammenhang zur psychischen Beeinträchtigung, und damit die Leistungspflicht des Unfallversicherers hiefür, zu verneinen. 
4. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Frau Advokatin Stefanie Mathys-Währer, Liestal, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung, zugestellt. 
Luzern, 26. Juli 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: