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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.110/2007 /fun 
 
Urteil vom 26. Juli 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Eusebio, Ersatzrichter Rohner, 
Gerichtsschreiber Haag. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Willy Bolliger-Kunz, 
 
gegen 
 
Y.________, Beschwerdegegnerin 1, vertreten durch Rechtsanwältin Mirjam Zwald, 
Z.________, Beschwerdegegner 2, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Studer, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 21. Dezember 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau erhob am 27. November 2003 gestützt auf den Schlussbericht des Bezirksamtes Baden vom 28. Oktober 2003 gegen X.________ Anklage wegen einfacher Körperverletzung, mehrfacher Nötigung und Drohung, Gewalt und Drohung gegen Beamte, Beschimpfung sowie versuchter schwerer Körperverletzung und überwies ihn an das Bezirksgericht Baden zur Beurteilung. Das Bezirksgericht stellte das Verfahren wegen Körperverletzung mangels gültigen Strafantrags und dasjenige wegen Beschimpfung wegen Rückzugs des Strafantrags ein, sprach X.________ vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie (in einem Fall) der Nötigung und Drohung frei und sprach ihn der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von Z.________ sowie der Drohung und der Nötigung zum Nachteil seiner früheren Ehefrau Y.________ schuldig. Es verurteilte ihn zu acht Monaten Gefängnis unter Anrechnung von 144 Tagen Untersuchungshaft unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von drei Jahren und verbunden mit der Weisung, die ambulante psychotherapeutische Behandlung weiterzuführen und sich darüber halbjährlich auszuweisen. Ferner wurde er zur Leistung von Genugtuungen und Parteientschädigungen an Z.________ und an Y.________ sowie zur Bezahlung weiterer Kosten verurteilt. 
B. 
Auf Berufung von X.________ änderte das Obergericht mit Urteil vom 21. Dezember 2006 den Kostenspruch des erstinstanzlichen Urteils insoweit ab, als es ihm lediglich die Hälfte der Verfahrenskosten überband und die Gerichtskasse Baden anwies, ihm seine Parteikosten zur Hälfte, d.h. mit Fr. 7'078.--, zu ersetzen. In der Sache selbst wies es die Berufung ab. 
C. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 23. März 2007 beantragt X.________ im Wesentlichen, das Urteil des Obergerichts vom 21. Dezember 2006 sei aufzuheben. Er rügt namentlich willkürliche Beweiswürdigung in Verbindung mit dem Grundsatz "in dubio pro reo" und beruft sich ferner auf Art. 5 Abs. 3, Art. 8 Abs. 1, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 BV, insbesondere auf den Anklagegrundsatz und den Anspruch des Angeschuldigten, die ihm zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. 
D. 
Staatsanwaltschaft und Obergericht des Kantons Aargau verzichten auf Vernehmlassung. Die Beschwerdegegner schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin 1 stellt ein Gesuch um "vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege". 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) in Kraft getreten. Dieses Gesetz ist auf ein Beschwerdeverfahren nur anwendbar, wenn der angefochtene Entscheid nach dem 1. Januar 2007 ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, weshalb die Beschwerde nach den Bestimmungen des OG zu beurteilen ist. 
1.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 110 la 1 E. 2a S. 3 f.; 125 I 492 E. lb S. 495, mit Hinweisen). 
 
Die Beschwerde enthält zu erheblichen Teilen appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil, die zu behandeln auf eine erneute umfassende Beweiswürdigung hinausliefe. Dies ist dem Bundesgericht im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde jedoch versagt. Soweit keine genügend begründeten Verfassungsrügen geltend gemacht werden, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
2. 
2.1 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe am 25. März 2003 am Bahnhof Dietikon gegenüber seiner kurz zuvor von ihm geschiedenen Ehefrau in einem gläsernen Wartehäuschen (Mord-)Drohungen ausgesprochen und sie zur Unterzeichnung verschiedener Schreiben, insbesondere einer Schuldanerkennung mit Verpflichtung zur Zahlung von monatlich Fr. 200.-- bis zu einem Gesamtbetrag von Fr. 16'000.-- bzw. Fr. 20'000.-- genötigt. 
2.2 Das Obergericht erwägt übereinstimmend mit dem Bezirksgericht, dass die Beschwerdegegnerin 1 den massgebenden Sachverhalt konstant und gleichbleibend geschildert habe, desgleichen ihre Begleiterin, die vor dem Wartehäuschen gewartet habe. Als starke Indizien der Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen erachtet das Obergericht namentlich gewisse von den beiden Frauen übereinstimmend geschilderte Details. So soll die Begleitperson nach etwa einer halben Stunde in das Wartehäuschen eingetreten sein und den Beschwerdeführer gefragt haben, ob das Gespräch beendet sei, worauf dieser sie "zusammengestaucht" bzw. wieder hinausgeschickt habe. Besonderes Gewicht legt das Obergericht sodann auf die Aussage der Beschwerdegegnerin 1, sie habe das Wartehäuschen verlassen und ihre Begleiterin um ein Stück Papier gebeten, um die vom Beschwerdeführer verlangte Schuldanerkennung/Zahlungsverpflichtung ausstellen zu können. Diese habe ihr einen Briefumschlag gegeben. Die Begleiterin bestätigt ihrerseits, ein Stück von einem Couvert abgerissen und der Beschwerdegegnerin gegeben zu haben. Das Obergericht stellt unangefochten fest, dass die beiden Frauen diese Aussage deponiert hatten, bevor anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26. Mai 2003 ein solches abgerissenes Stück eines Couverts mit einer Zahlungsverpflichtung der Beschwerdegegnerin 1 gefunden wurde. Demzufolge folgt das Obergericht der Darstellung der Beschwerdegegnerin 1 und der Zeugin. 
2.3 Der Beschwerdeführer erhebt diverse Einwände gegen diese Beweiswürdigung. Er rügt eine Verletzung des Willkürverbots und - in sehr allgemeiner Weise - der Unschuldsvermutung. 
2.3.1 Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Inwiefern dieser Grundsatz verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür, d.h. es greift nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40 f.; 124 IV 86 E. 2a; 120 la 31 E. 2, je mit Hinweisen). Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Dabei genügt es nicht, wenn der angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 132 I 13 E. 5.1 S. 17; 127 I 38 E. 2a S. 41 f. mit Hinweisen). An diesem aus Art. 4 aBV abgeleiteten Willkürbegriff hat sich durch den am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Art. 9 BV inhaltlich nichts geändert. Im Übrigen hat das Bundesgericht das Willkürverbot - im Gegensatz etwa zum Legalitätsprinzip und dem Verhältnismässigkeitsprinzip - schon früher als eigenständiges Grundrecht verstanden (BGE 126 I 81 E. 5a). 
2.3.2 Was der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung des Obergerichts vorbringt, ist überwiegend appellatorisch. Dies gilt zunächst für den Einwand, die Sachdarstellung gemäss Anklage sei "falsch". Damit stellt der Beschwerdeführer der Beweiswürdigung des Obergerichts lediglich seine eigene Version gegenüber, ohne darzutun, weshalb und inwieweit die Beurteilung des Obergerichts unhaltbar bzw. mit nicht zu unterdrückenden Zweifeln behaftet sei. Gleiches gilt für das Vorbringen, die Beweiswürdigung des Obergerichts bezüglich des Ablaufs sei nicht plausibel; wenn der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 1 tatsächlich ernsthaft bedroht hätte, wäre nach der Lebenserfahrung zu erwarten gewesen, dass die Situation eskaliert hätte, so dass die Beschwerdegegnerin um Hilfe gerufen hätte und die Begleiterin eingeschritten wäre. Die Behauptung, ein anderer Ablauf sei plausibler als der vom Obergericht festgestellte, genügt nicht, um dessen Beweiswürdigung als willkürlich bzw. als Verstoss gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" darzutun. Soweit der Beschwerdeführer unter pauschalem Hinweis auf verschiedene Anklagepunkte, bezüglich welcher er freigesprochen oder das Verfahren eingestellt wurde, ohne Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Obergerichts die Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin 1 bestreitet, vermag die Beschwerde ebenfalls nicht durchzudringen, zumal praxisgemäss auf solche pauschale Hinweise ohne Angabe konkreter Aktenstellen nach konstanter Rechtsprechung nicht einzutreten ist (BGE 130 I 290 E. 4.10 S. 302 mit Hinweis; Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl., Bern 1994, S. 364). Gleiches ist zum ebenfalls nicht vertieft begründeten Vorwurf selektiver Beweiswürdigung zu sagen. Auch der Hinweis auf den Umstand, dass in der Strafuntersuchung die beiden anderen von der Beschwerdegegnerin nach deren Angaben unterzeichneten Erklärungen nicht gefunden wurden, macht die Würdigung des Obergerichts nicht willkürlich, zumal immerhin eine solche Erklärung beim Beschwerdeführer gefunden wurde, was die Richtigkeit der zeitlich vorausgegangenen Angaben der beiden Frauen jedenfalls in diesem Punkt bestätigt. Soweit auf diese Vorbringen einzutreten ist, sind sie unbegründet. 
2.3.3 Näher zu prüfen bleibt das Vorbringen, die Würdigung der Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin 1 durch das Obergericht lasse ausser Acht, dass diese an der Hauptverhandlung vom 5. Juli 2006 vor Bezirksgericht Baden als Zeugin falsch ausgesagt habe. Inzwischen sei sie wegen falscher Zeugenaussage verurteilt worden. Es sei deshalb willkürlich, dass das Obergericht sie als glaubwürdig angesehen habe und sich insbesondere mit den im Berufungsverfahren hiezu geltend gemachten Hinweisen des Beschwerdeführers nicht einmal auseinandergesetzt habe. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang nur willkürliche Beweiswürdigung. Der Sache nach macht er jedoch auch geltend, das Obergericht habe wesentliche Einwendungen nicht geprüft. Damit beruft er sich auf den aus dem allgemeinen Rechtsverweigerungsverbot folgenden Gehörsanspruch und die damit verbundene Pflicht der Behörden, Rechtsanwendungsakte zu begründen. 
2.3.3.1 Der unbestrittenermassen in Rechtskraft erwachsene Strafbefehl des Bezirksamtes Baden vom 23. Februar 2007, durch welchen die Beschwerdegegnerin 1 wegen falschen Zeugnisses in einem für die richterliche Entscheidung im fraglichen Zusammenhang unerheblichen Punkt verurteilt wurde, ist erst nach der Ausfällung des angefochtenen Entscheids ergangen. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Novenrecht im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde sind neue tatsächliche Vorbringen nur in bestimmten Ausnahmefällen zulässig (vgl. BGE 128 I 354 E. 6c S. 358 mit Hinweisen). Die zulässigen neuen Vorbringen dürfen sich indessen in jedem Fall nur auf Tatsachen beziehen, die bereits im Zeitpunkt des letzten kantonalen Entscheides existierten (BGE 107 la 187 E. 2; 99 la 113 E. 4a mit Hinweisen; Walter Kälin, a.a.O., S. 369 f.). Nachdem der Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 23. Februar 2007 erst nach dem hier angefochtenen Entscheid vom 21. Dezember 2006 erging, ist er im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren unbeachtlich. 
2.3.3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch gibt dem Betroffenen als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörde, die Argumente und Verfahrensanträge der Partei entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen, es sei denn, diese beträfen eine nicht erhebliche Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen (BGE 122 II 464 E. 4a; 119 la 136 E. 2c und 2d; 118 la 17 E. 1c, je mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 115 la 10 E. 2a mit Hinweisen). Der Richter kann jedoch das Beweisverfahren schliessen, wenn er in willkürfreier vorweggenommener Würdigung zum Ergebnis gelangt, dass die Abnahme weiterer Beweise an seiner Überzeugung nichts ändern würde (BGE 131 I 153 E. 3 S. 158; 124 I 274 E. 5b S. 285, je mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür vgl. oben E. 2.3.1). 
 
Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leitet das Bundesgericht ferner in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102; zu Art. 4 aBV grundlegend BGE 112 la 107 E. 2b S. 109 f.; vgl. auch Botschaft des Bundesrates über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996, BBl 1997 I 182 zu Art. 25). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die urteilende Instanz hat daher die im Rahmen der Anhörung und Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung von den Beteiligten beigebrachten Informationen, Argumente, Beweise und Beweisanträge zu prüfen und zu würdigen, soweit sie für die Entscheidfindung bedeutsam sind (Georg Müller, in Kommentar BV, N. 112 zu Art. 4). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102, je mit Hinweisen). Was in diesem Sinne entscheiderheblich ist, ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Entscheids oder aus einer davon abweichenden Auffassung der Rechtsmittelinstanz (BGE 121 III 331 E. 3b S. 333). 
2.3.3.3 Die Beschwerdegegnerin 1 hatte in der im Zentrum dieses Verfahrens stehenden Schuldanerkennung/Zahlungsverpflichtung (Rück-)Zahlungen an den Beschwerdeführer von Fr. 200.-- während zwei Jahren bestätigt. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 5. Juli 2006 wurde sie durch den Verteidiger des Beschwerdeführers als Zeugin gefragt, ob sie dem Beschwerdeführer "Fr. 200.-- regelmässig überwiesen" habe. Sie verneinte dies. Der Beschwerdeführer brachte in der Folge Bankbelege bei, welche solche mehr oder weniger regelmässig monatlich erfolgte Überweisungen zwischen März 2001 und März 2002 belegten, erhob Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin 1 wegen falschen Zeugnisses und berief sich im Berufungsverfahren darauf. Nach den Angaben der Beschwerdegegnerin 1 im Berufungsverfahren handelte es sich dabei um Unterhaltsbeiträge der Beschwerdegegnerin 1 an die gemeinsame Tochter. Das Obergericht ist auf das im Zeitpunkt seines Urteils noch hängige Strafverfahren nicht explizit eingegangen, wogegen sich der Beschwerdeführer wendet. 
2.3.3.4 Gegenstand der Anklage betreffend Drohung und Nötigung zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 1 war das Geschehen am 25. März 2003 auf dem Bahnhof Dietikon. Dieses Geschehen war Beweisthema, und die Beweiswürdigung einschliesslich derjenigen der Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin 1 und ihrer Begleiterin musste sich auf diesen Geschehensablauf bzw. auf die Aussagen der Beteiligten in diesem Zusammenhang beziehen. Die Glaubwürdigkeitsfrage stellte sich somit mit Bezug auf zum Teil mehr als drei Jahre vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gefallene Aussagen. Das Obergericht durfte sich auf die wesentlichen Erwägungen beschränken. Zudem lässt sich nicht sagen, dass das Obergericht sich mit den Zahlungen der Beschwerdeführerin 1 überhaupt nicht auseinandergesetzt habe, erachtet es doch die Nötigung - und damit den der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt - unabhängig davon als gegeben, ob die Beschwerdegegnerin 1 zu monatlichen Zahlungen von Fr. 200.-- verpflichtet war oder nicht. Kern der obergerichtlichen Erwägungen ist die Würdigung der auf den Geschehensablauf vom 25. März 2003 bezogenen Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 und der Zeugin mit ihren bereits geschilderten charakteristischen Einzelheiten, insbesondere betreffend die Schuldanerkennung/Zahlungsverpflichtung. Wenn das Obergericht diese konstanten, namentlich die schon drei Jahre zuvor und vor Auffinden der Schuldanerkennung/Zahlungsverpflichtung deponierten Aussagen als schlüssig ansah und die zur Zeit seiner Hauptverhandlung noch nicht rechtskräftig entschiedene Frage, ob bzw. inwieweit die Beschwerdegegnerin 1 im Juli 2006 in einer erkennbar nicht auf die Hauptsache bezogenen Aussage als Zeugin falsch ausgesagt habe, nicht zum Anlass zu Zweifeln an der Glaubwürdigkeit dieser Aussagen nahm, ist es weder in Willkür noch in Rechtsverweigerung verfallen. Die Rüge, das Obergericht habe sich mit der Frage der Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin 1 im Zusammenhang mit den gegen sie erhobenen Vorwürfen betreffend falsche Zeugenaussage nicht hinreichend auseinandergesetzt, ist daher unbehelflich. 
3. 
3.1 Den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdegegners 2 begründet das Obergericht unter Hinweis auf die von ihm als zutreffend erachtete Sachverhaltswürdigung des Bezirksgerichts Baden im Wesentlichen damit, dass es die Aussagen des Beschwerdegegners 2 als konstant und glaubwürdig erachtet, während es das Aussageverhalten des Beschwerdeführers als widersprüchlich und unglaubhaft ansieht. Auch die Äusserungen des als Auskunftsperson befragten A.________ wertet es sinngemäss als Bestätigung der Angaben des Beschwerdegegners 2. Die vom Beschwerdeführer ins Spiel gebrachte anonyme Zeugin lässt es ausser Würdigung. 
3.2 Der Beschwerdeführer bezeichnet die Sachverhaltsdarstellung des Obergerichts als "falsch" und hält dem im Wesentlichen seine eigenen Sachverhaltsbehauptungen entgegen, so etwa, wie der Sachverhalt sich aus der Sicht des Beschwerdeführers abspielte, was die angebliche anonyme Zeugin wahrgenommen habe, was genau der Beschwerdeführer anlässlich der Schlägerei gesagt habe, dass die Schlägerei vom Beschwerdegegner angezettelt worden und ein Verletzungsvorsatz des Beschwerdeführers nicht belegt sei. Insoweit sind seine Vorbringen rein appellatorisch. Darauf ist zum vorneherein nicht einzutreten. Thema der staatsrechtlichen Beschwerde ist nicht eine neuerliche Würdigung von Behauptungen, die von der letzten kantonalen Instanz gerade verworfen worden sind; darzutun ist vielmehr, dass und inwieweit die letzte kantonale Instanz den Sachverhalt unter Verletzung verfassungsmässiger Rechte festgestellt hat. 
3.3 Der Beschwerdeführer erachtet es als willkürlich, dass das Obergericht die von ihm ins Spiel gebrachte anonyme Zeugin aufgrund der eingereichten E-Mails nicht wenigstens im Sinne eines Indizes zu seinen Gunsten gewürdigt hat. 
3.3.1 Nach dem im schweizerischen Strafprozessrecht geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung entscheiden die Organe der Strafrechtspflege frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dieser Grundsatz entbindet aber nicht von der Beachtung prozessualer Formen (Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54, Rz. 8, S. 246), deren Zweck es insbesondere ist, die Rechte des Beschuldigten zu wahren und einer Verfälschung der Wahrheit vorzubeugen (BGE 133 I 33 E. 2.1 S. 36 f. mit Hinweisen). Bei der Beschaffung von Informationen durch Zeugen oder Auskunftspersonen sind daher die prozessualen Formen einzuhalten. Nach den Verfahrensgarantien von Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat der Beschuldigte ein Recht darauf, erhebliche Belastungs- und Entlastungszeugen laden zu lassen und zu befragen. Die Identität der Zeugen ist grundsätzlich offenzulegen (BGE 133 I 33 E. 3.1 S. 42; 132 I 127 E. 2 S. 129; 125 I 127 E. 8c S. 148). Dies schliesst allerdings nicht aus, die Identität des Zeugen ausnahmsweise geheim zu halten und von einer direkten Konfrontation des Zeugen mit dem Beschuldigten abzusehen, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen erforderlich ist. Als solche gelten namentlich die Gewährleistung der persönlichen Sicherheit des Zeugen (BGE 133 I 33 E. 3.1 S. 42; 132 I 127 E. 2; 125 I 127 E. 6c/ff und d S. 137 ff.; 121 I 306 E. 2b S. 309). 
3.3.2 Der Beschwerdeführer hat nach den Akten im kantonalen Verfahren nicht die - gegebenenfalls anonyme - Ladung der fraglichen Zeugin bzw. Zeuginnen verlangt, und er macht auch nicht geltend, dass die fragliche Person von Amtes wegen zu laden gewesen wäre. Insoweit wird keine Verfassungsrüge erhoben. Im Übrigen verstiess es weder gegen das einschlägige strafprozessuale Beweisrecht noch gegen das Willkürverbot und die Unschuldsvermutung, sondern wäre im Lichte der dem Strafprozess zugrundeliegenden Prinzipien gegenteils höchst problematisch gewesen, auf von einer Partei eingereichte anonymisierte E-Mails unbekannter Herkunft abzustellen, solange die Einvernahme der betreffenden Person an sich möglich ist. Die Rüge willkürlicher Beweiswürdigung bzw. einer Verletzung der Unschuldsvermutung dringt daher nicht durch. 
3.4 Der Beschwerdeführer kritisiert, dass sich das Obergericht mit der Aussage des Beschwerdegegners 2, dass dieser sich dem Beschwerdeführer als kräftemässig überlegen erachte, nicht auseinandergesetzt habe. Der Beschwerdeführer substanziiert diese Rüge nicht; es wird nicht ersichtlich, weshalb und inwieweit die Würdigung des Obergerichts deshalb methodisch oder im Ergebnis gegen verfassungsmässige Rechte verstosse. Das Obergericht durfte sich auf die Erwägungen beschränken, die es ohne Willkür als wesentlich ansehen durfte. 
3.5 Unzutreffend ist die Rüge, das Obergericht habe dem Beschwerdeführer zu Unrecht das Eingeständnis in den Mund gelegt, den Beschwerdegegner vorsätzlich am Auge verletzt zu haben. Der vom Obergericht gezogene Schluss auf vorsätzliches Handeln des Beschwerdeführers ist Ergebnis seiner Beweiswürdigung insgesamt und nicht isolierter Verwertung eines Geständnisses. Wo das Obergericht auf das Geständnis des Beschwerdeführers bezüglich der Verletzung Bezug nimmt, spricht es lediglich von "Verursachung". 
3.6 Die sonstigen Vorbringen des Beschwerdeführers zur Beweiswürdigung des Obergerichts schlagen ebenfalls nicht durch. Die Erwägung, dass der Beschwerdegegner 2 den Kernsachverhalt konstant und im Wesentlichen gleichlautend geschildert hat, ist nicht willkürlich, ebenso wenig die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer insbesondere die späte Erinnerung daran, Verursacher der Augenverletzung zu sein, widersprüchlich erscheint. Was die Aussage der Auskunftsperson betrifft, verkennt das Obergericht deren begrenzten Beweiswert nicht, misst es ihr doch lediglich Indizcharakter zu, indem es sich darauf beschränkt, dessen Eindruck über die Person des Angreifers wiederzugeben. Immerhin fügt sich dieser Eindruck in die Gesamtwürdigung des Obergerichts, das angesichts der situativen Stimmigkeit der mehrfach weitgehend gleichlautend wiederholten Ablaufschilderung des Beschwerdegegners 2, zumal auch der konstant immer wieder gemachten Aussage, dass der Beschwerdeführer erklärt habe, er "nehme" dem Beschwerdegegner 2 "das Auge", ohne Verletzung des Willkürverbots und der Unschuldsvermutung auf vorsätzliche Täterschaft des Beschwerdeführers schliessen durfte. 
4. 
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG) und die Beschwerdegegner zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG). 
5. 
Die Beschwerdegegnerin 1 ersucht um "vollumfängliche" unentgeltliche Rechtspflege. Sie hat dieses Gesuch damit begründet, dass ihr diese Rechtswohltat bereits im kantonalen Verfahren gewährt worden sei und erklärt, dass sich die Situation nicht verändert habe. Sie verweist auf diese Akten und bietet an, gegebenenfalls weitere Unterlagen nachzureichen. 
 
Die Beschwerdegegnerin 1 legt nicht dar, was sie unter "vollumfänglicher" unentgeltlicher Rechtspflege versteht. Nach Treu und Glauben ist dieses Begehren so zu verstehen, dass es den Antrag mitumfasst, ihr die sie vertretende Anwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben. 
 
Die im kantonalen Verfahren eingereichten Unterlagen und auch die in den Akten liegenden Betreibungen legen nahe, dass die Voraussetzungen jedenfalls damals bestanden. Die Versicherung der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin 1, dass sich die Situation nicht grundlegend geändert habe, erscheint glaubhaft. Der Antrag auf Beschwerdeabweisung war nicht aussichtslos, sondern dringt durch. Es rechtfertigt sich, dem Gesuch in dem Sinne zu entsprechen, dass die zugesprochene Parteientschädigung, falls sie sich bei zumutbaren Bemühungen als uneinbringlich erweist (in der Regel mittels Verlustschein), aus der Bundesgerichtskasse auszurichten ist (Art. 152 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Der Beschwerdeführer hat die privaten Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 1'500.-- zu entschädigen. 
4. 
Das Gesuch der Beschwerdegegnerin Y.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen, und es wird ihr Rechtsanwältin Mirjam Zwald Gerber als unentgeltliche Rechtsvertreterin beigegeben. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung für Y.________ gemäss Ziff. 3 hiervor wird Rechtsanwältin Mirjam Zwald Gerber aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'500.-- ausgerichtet. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 26. Juli 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: