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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_371/2007 /ble 
 
Urteil vom 26. Juli 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Häberli. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Steuerverwaltung des Kantons Bern, 
Postfach 8334, 3001 Bern, 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, 
Speichergasse 12, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2001, 
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Abschreibungsverfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 25. Juni 2007. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Gegen die Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 17. April 2007 betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2001 erhob X.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Mit Verfügung vom 22. Mai 2007 forderte ihn dessen Abteilungspräsident auf, bis zum 6. Juni 2007 einen Gerichtskostenvorschuss von 2'500 Franken zu bezahlen, und gewährte mit Verfügung vom 12. Juni 2007 eine kurze Nachfrist bis zum 25. Juni 2007. Nachdem X.________ am 21. Juni 2007 den Rückzug seiner Beschwerde erklärt hatte, schrieb das Verwaltungsgericht das Verfahren als erledigt ab (Verfügung vom 25. Juni 2007). 
2. 
Am 20. Juli 2007 hat X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht. Seine Eingabe genügt den formellen Anforderungen an dieses Rechtsmittel offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist, ohne dass Akten oder Vernehmlassungen einzuholen wären; die Urteilsbegründung kann sich dabei auf eine kurze Angabe der Unzulässigkeitsgründe beschränken (vgl. Art. 108 Abs. 3 BGG). 
3. 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerdeschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. zum alten Recht: BGE 118 Ib 134; 131 II 449 E. 1.3 S. 452). Genügt eine Eingabe diesen Anforderungen nicht, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Entsprechendes ist vorliegend der Fall, zumal der Beschwerdeführer weder einen Antrag stellt noch darlegt, inwiefern die angefochtene Abschreibungsverfügung Recht verletzen soll. Er beschränkt sich vielmehr auf eine allgemeine Kritik am Schweizer Rechtssystem, welches seiner Ansicht nach Leute mit finanziellen Problemen von der Rechtspflege ausschliesse, wobei er nicht etwa geltend macht, vergeblich um unentgeltliche Rechtspflege oder Beiordnung eines amtlichen Vertreters ersucht zu haben. Weiter bestätigt der Beschwerdeführer ausdrücklich, das kantonale Rechtsmittel zurückgezogen zu haben. Mithin könnte der vorliegenden Beschwerde selbst dann kein Erfolg beschieden sein, wenn darauf einzutreten wäre: Der Beschwerdeführer hat durch den fraglichen Rückzug, den er - selbst wenn er aus finanziellen Gründen handelte und nachdrücklich bestritt, Unrecht zu haben - letztlich aus freien Stücken erklärt hat, selber unmittelbar das Ende des kantonalen Rechtsmittelverfahrens herbeigeführt. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern konnte im Anschluss an das Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. Juni 2007 gar nichts anderes tun, als das Verfahren von der Geschäftskontrolle abzuschreiben. 
4. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 65 f. BGG), wobei seiner offenbar schwierigen finanziellen Situation bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen wird (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 68 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 108 BGG
1. 
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerverwaltung und dem Verwaltungsgericht (Verwaltungsrechtliche Abteilung) des Kantons Bern sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 26. Juli 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: