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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
U 468/06 
 
Urteil vom 26. Juli 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Widmer, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiber Lanz. 
 
Parteien 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
E.________, 1973, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel, Lutherstrasse 4, 8004 Zürich. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1973 geborene E.________ ist seit März 2002 als Betriebsmitarbeiter in der Firma M.________, angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am 8. Dezember 2002 wurde der von ihm gelenkte Toyota Corolla auf der Autobahn durch einen schneller fahrenden Personenwagen von hinten gerammt und bei dem folgenden Aufprall auf die Aussenleitplanke auch an der Front beschädigt. Im gleichentags aufgesuchten Spital Z.________ wurde der Verdacht auf ein Schleudertrauma geäussert. Dr. med. B.________, Allgemeine Medizin FMH, bestätigte in der Folge eine volle Arbeitsunfähigkeit. E.________ nahm die Arbeit am 23. Dezember 2002 zu 50 % und am 27. Januar 2003 ganz wieder auf. Am 3. September 2003 erklärte Dr. med. T.________, Facharzt für Innere Medizin FMH, den Abschluss der bis dahin vorgenommenen Heilbehandlung. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld). Am 26. März 2004 wurden dem Versicherer neu bei der Arbeit am PC auftretende Kopfschmerzen und Visusstörungen gemeldet. Sodann traten im August 2004 akute lumbale Rückenschmerzen auf. Dies gab Anlass für eine MRI-Untersuchung am 1. September 2004, welche namentlich eine Diskushernie auf Höhe L5/S1 ergab. Am 20. September 2004 wurden die Rückenschmerzen der SUVA als Rückfall zum Ereignis vom 8. Dezember 2002 gemeldet. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2004 verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht für die neu gemeldeten Kopfschmerzen, Visusstörungen und Rückenbeschwerden mangels eines sicheren oder wahrscheinlichen Zusammenhangs zum Unfall vom 8. Dezember 2002. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 9. Februar 2005). 
B. 
Die von E.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid vom 9. Februar 2005 aufhob und die Sache an den Unfallversicherer zurückwies, damit dieser ergänzende Abklärungen treffe und über den Leistungsanspruch des Versicherten neu verfüge (Entscheid vom 31. August 2006) 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die SUVA die Aufhebung des kantonalen Entscheides; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese betreffend die Unfallkausalität der Diskushernie eine medizinische Begutachtung durchführe und gestützt darauf neu entscheide. 
 
E.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid ist indessen vorher ergangen, weshalb sich das Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
Streitig ist der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung aus dem Unfall vom 8. Dezember 2002 für die im März 2004 gemeldeten Kopfschmerzen und Visusstörungen sowie für die ab August 2004 aufgetretenen lumbalen Rückenschmerzen. 
 
Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die Bestimmungen und Grundsätze über den für Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung im Grundfall wie auch bei Rückfällen und Spätfolgen erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden mit den sich stellenden beweisrechtlichen Fragen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
3. 
3.1 Die Vorinstanz hat sich zunächst mit der lumbalen Rückenproblematik auseinandergesetzt. Sie hat erwogen, die SUVA habe zwar das Vorliegen einer unmittelbar durch den Unfall hervorgerufenen Diskushernie zu Recht verneint. Aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten lasse sich aber nicht ausschliessen, dass das Unfallereignis zumindest eine Teilursache für den aus einem degenerativen Prozess folgenden Bandscheibenschaden darstelle. Die vorhandenen Arztberichte genügten nicht, um die natürliche Kausalität der lumbalen Rückenbeschwerden beurteilen zu können. Dies gelte namentlich auch für die beiden Aktengutachten von SUVA-Ärzten. Der Unfallversicherer habe daher ergänzende medizinische Abklärungen zu treffen. 
 
Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber die Auffassung, eine ursächliche Bedeutung des Unfalles vom 8. Dezember 2002 für die ab August 2004 aufgetretenen Rückenbeschwerden lasse sich aufgrund der bestehenden Aktenlage zuverlässig verneinen. 
3.2 
3.2.1 Aus den Akten ergibt sich zunächst, dass der Beschwerdegegner am 9. Januar 2003 gegenüber der SUVA angab, unter - sich bessernden - Rückenschmerzen zu leiden. In den Arztberichten aus der Zeit nach dem Unfall werden aber keine Beschwerden im unteren Rückenbereich erwähnt (Berichte Spital Z.________ vom 8. Dezember 2002 und Dr. med. B.________ vom 18. Dezember 2002, 24. Januar 2003 sowie 11. Februar 2003). Erst im Bericht der Klinik S.________, vom 27. März 2003 wird ausgeführt, es seien nebst initialen Kopf- und Nackenschmerzen später auch lumbale Beschwerden aufgetreten. Gestützt auf die Diagnosen eines Cervical- und Lumbovertebralsyndroms empfahl die Klinik eine physiotherapeutisch überwachte medizinische Trainingstherapie zum Haltungsaufbau mit - namentlich zu Therapiebeginn - ausreichender analgetischer Behandlung. Die bisherige Tätigkeit wurde als vollumfänglich zumutbar erachtet. 
 
Ob und inwieweit die Therapieempfehlung auf die lumbovertebrale Symptomatik gerichtet war, lässt sich dem Klinikbericht vom 27. März 2003 nicht schlüssig entnehmen. Die in der Folge durchgeführte kombinierte Feldenkrais-Muskelaufbautherapie diente aber gemäss Kostengutsprachegesuch des Dr. med. T.________ vom 9. April 2003 der muskulären Rehabilitation der tiefen HWS-Flexoren. Am 3. September 2003 berichtete der Therapeut dann, die Beschwerden hätten abgenommen und die Muskulatur sei gekräftigt. Es bestünden nurmehr Restbeschwerden bei Kopfballaktivitäten während Fussballspielen. Die Behandlung könne abgeschlossen werden. Die Arbeitsfähigkeit sei nicht eingeschränkt gewesen. 
 
 
Nachdem im August 2004 akute lumbale Rückenschmerzen aufgetreten waren, wurde am 1. September 2004 ein MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) durchgeführt. Gestützt auf die dabei gewonnenen Erkenntnisse und eine Untersuchung des Versicherten wurde mit Bericht der Klinik S.________ vom 22. September 2004 ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom S1 rechts bei nachgewiesener Diskushernie L5/S1 diagnostiziert und die Indikation eines Sakralblockes bejaht. Dr. med. T.________ berichtete in der Folge am 22. November 2004, das posttraumatische cervicocephale und lumbovertebrale Syndrom habe sich nach dem Unfall unter Physiotherapie und Muskeltraining stabilisiert. Der Patient sei arbeitsfähig gewesen, bis es am 30. August 2004 zu einer neuen akuten lumboradikulären Exazerbation gekommen sei. Zwischenzeitlich sei der empfohlene Sakralblock ausgeführt worden. Der Erfolg sei aber nicht befriedigend, weshalb eine operative Sanierung erwogen werde. 
3.2.2 Aufgrund des Gesagten erscheint zunächst durchaus fraglich, ob in der Zeit kurz nach dem Unfall vom 8. Dezember 2002 überhaupt mit diesem Ereignis erklärbare Beschwerden einer gewissen Relevanz im unteren Rückenbereich aufgetreten sind. Selbst wenn Entsprechendes angenommen wird, ist festzustellen, dass bereits ab der vollumfänglichen Wiederaufnahme der Arbeit am 27. Januar 2003 keine Einschränkung des funktionellen Leistungsvermögens mehr bestanden hatte und jegliche Heilbehandlung im September 2003 abgeschlossen werden konnte. Mithin ist höchstens von vorübergehenden Beschwerden im unteren Rückenbereich auszugehen, welche spätestens im September 2003 beendet waren. 
 
Erst knapp ein Jahr nach diesem Zeitpunkt traten im August 2004 die im September 2004 gemeldeten akuten lumbalen Rückenschmerzen auf, wobei hiefür die am 1. September 2004 diagnostizierte Diskushernie verantwortlich gemacht werden kann. Dass dieser Bandscheibenschaden - vollumfänglich - durch den Unfall vom 8. Dezember 2002 verursacht wurde, schliesst die Vorinstanz aus. Dies ist zweifellos richtig, zumal die Diskushernie kurz nach dem Unfall gemäss den damaligen bildgebenden Untersuchungen noch nicht bestanden hatte (Bericht Klinik S.________ vom 27. März 2003). Es entspricht zudem im Bereich des Unfallversicherungsrechts einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt (RKUV 2000 Nr. U 378 S. 190, U 149/99, und Nr. U 379 S. 192, U 138/99, auch zum Folgenden). 
 
 
Mit der SUVA und entgegen der Vorinstanz ist aber auch eine Teilursächlichkeit des Unfalles vom 8. Dezember 2002 für die im September 2004 diagnostizierte Diskushernie und die daraus resultierenden Beschwerden als unwahrscheinlich zu betrachten. Namentlich sind Anhaltspunkte dafür, dass die LWS durch das Unfallereignis vom 8. Dezember 2002 geschwächt oder geschädigt wurde und dies mit zum späteren Auftreten der Diskushernie beigetragen hat, nicht ersichtlich und auch von weiteren medizinischen Abklärungen nicht zu erwarten. Hieran ändert nichts, dass im Bericht der Klinik S.________ vom 29. Oktober 2004 die Frage einer Unfallkausalität der Diskushernie aufgeworfen und weiterer Exploration anheim gestellt wurde, zumal die Klinikärzte nicht über die vollständigen Akten zum Hergang des Unfalles vom 8. Dezember 2002 und zum darauffolgenden Verlauf verfügten. Im späteren Bericht vom 3. Januar 2005 verzichteten die Ärzte der Klinik S.________ im Übrigen ausdrücklich auf eine Aussage dazu, ob es sich um eine unfallbedingte Diskushernie handle. 
 
Der vorliegende Sachverhalt lässt sich sodann auch nicht mit demjenigen vergleichen, welcher im von der Vorinstanz erwähnten Urteil U 69/03 vom 7. April 2004 (auszugsweise veröffentlicht in: Plädoyer 7/2005 S. 46) zu beurteilen war. Denn dort war - anders als hier - unmittelbar nach dem erlittenen Unfall eine Bandscheibenproblematik festgestellt worden, was - nebst anderen Gesichtspunkten - gestattete, die Unfallkausalität von später aufgetretenen Beschwerden zu bejahen. 
 
Wenn der Unfallversicherer einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 8. Dezember 2002 und den ab August 2004 aufgetretenen Rückenbeschwerden verneint hat, ist dies aufgrund des Gesagten richtig. Hieran ändert nichts, dass die versicherungsinternen Ärzte, auf deren Aussagen die SUVA nebst anderem verweist, alleine gestützt auf die Akten Stellung genommen haben. Denn die sich in medizinischer Hinsicht stellenden Fragen lassen sich aufgrund der bereits vorhandenen Unterlagen zuverlässig beantworten. 
4. 
Zu prüfen bleibt, ob sich aus den im März 2004 gemeldeten Kopfschmerzen und Visusstörungen ein Leistungsanspruch gegenüber der SUVA ergibt. 
4.1 Das kantonale Gericht hat hiezu erwogen, die SUVA habe anfänglich die natürliche Kausalität von nach dem Unfall vom 8. Dezember 2002 aufgetretenen Beschwerden an Kopf und Nacken trotz fehlender organisch nachweisbarer Befunde bejaht und sei vom Vorliegen eines HWS-Schleudertraumas ausgegangen. Sodann sei festzustellen, dass nach dem Unfall weiterhin Kopf- und Nackenbeschwerden bestanden hätten. Bei der gegebenen medizinischen Aktenlage lasse sich aber nicht zuverlässig beurteilen, ob diesbezüglich von einem Rückfall zum Ereignis vom 8. Dezember 2002 auszugehen sei. Zwar sei unter Umständen ohnehin der adäquate Kausalzusammenhang zwischen diesen Beschwerden und dem Unfall zu verneinen. Ob die bei der Adäquanzbeurteilung gegebenenfalls relevanten Kriterien erfüllt seien oder nicht, lasse sich aber erst nach weiteren Abklärungen beurteilen. Die SUVA habe daher den Sachverhalt zu den medizinischen Gegebenheiten und zur Arbeitsfähigkeit zu ergänzen und darauf gestützt zu entscheiden, ob und bis wann der Kausalzusammenhang gegeben gewesen sei oder aber warum ein Rückfall zu verneinen sei. 
 
Die Beschwerdeführerin wendet ein, es seien lediglich Kopfschmerzen und Visusstörungen gemeldet worden, welche Beschwerden ophtalmologisch erklärt werden könnten und unfallfremd seien. Weitere, gegebenenfalls behandlungsbedürftige Kopf- und Nackenbeschwerden seien nicht aufgetreten. Diesbezügliche Abklärungen seien nicht erforderlich. Sollten solche Beschwerden auftreten und als Rückfall gemeldet werden, und könnten mit den dannzumal vorzunehmenden Abklärungen keine strukturellen Läsionen festgestellt werden, werde der adäquate Kausalzusammenhang zum Unfall vom 8. Dezember 2002 mit grosser Wahrscheinlichkeit zu verneinen sein. 
4.2 Gemäss Bericht des Spital Z.________ vom 8. Dezember 2002 klagte der Versicherte unmittelbar nach dem Unfall vom 8. Dezember 2002 lediglich über leichte Kopfschmerzen, wobei er eine Schmerzmedikation ablehnte. Klinisch konnte bis auf eine leichte Schmerzhaftigkeit der HWS bei Drehung nach rechts nichts Auffälliges festgestellt werden. Röntenuntersuchungen der HWS ergaben keine ossären Läsionen. Es wurde der Verdacht auf ein Schleudertrauma geäussert. Der nachbehandelnde Dr. med. B.________ ging gemäss Bericht vom 18. Dezember 2002 von einem Distorsionstrauma der HWS aus. Geklagt würden - bei unauffälligem Röntenbefund - die typischen Weichteilschmerzen im Bereich der HWS sowie Muskelschmerzen im Bereich der BWS. Am 9. Januar 2003 gab der Versicherte gegenüber der SUVA an, er habe nach der Kollision vom 8. Dezember 2002 sofort an starken Kopfschmerzen gelitten. Anderntags seien noch Beschwerden und Bewegungseinschränkungen im Nacken sowie Rückenbeschwerden aufgetreten. Aktuell träten noch besonders beim vorne Hoch- und Runterschauen Schmerzen im Nacken/Kopf sowie Schwindel und Übelkeit auf. Mit Bericht vom 24. Januar 2003 erwähnte Dr. med. B.________ noch leichte paravertebrale Verspannungen cervicothorakal ohne Schwindel bei guter HWS-Motilität. Am 11. Februar 2003 überwies der Arzt den Beschwerdegegner aufgrund von nach wie vor gleich geklagten cervicocephalen Schmerzen zur fachärztlichen Beurteilung an die Klinik S.________. Diese diagnostizierte mit Bericht vom 27. März 2003 - nebst dem bereits abgehandelten Lumbovertebralsyndrom - ein Cervicovertebralsyndrom bei Status nach Distorsionstrauma der HWS und bei Fehlform der Wirbelsäule (Kyphoskoliose). Die in der Folge - bei seit 27. Januar 2003 unverändert gegebener voller Arbeitsfähigkeit - durchgeführte muskuläre Rehabiliation führte gemäss - ebenfalls bereits erwähntem - Bericht des Therapeuten Dr. med. T.________ vom 3. September 2003 dazu, dass nurmehr Restbeschwerden bei Kopfballaktivitäten während Fussballspielen bestanden und die Behandlung abgeschlossen werden konnte. 
 
Im März 2004 wurden dann neu rechtsseitige Kopfschmerzen und Visusstörungen geklagt, welche jeweils beim Arbeiten am PC auftraten. Dr. med. T.________ veranlasste deswegen am 26. März 2004 eine augenärztliche Abklärung bei Dr. med. M.________, FMH Ophtalmologie. Gemäss dessen Bericht vom 3. Juni 2004 sind die geklagten Beschwerden mit einer unfallfremden leichten Hypermetropie zu erklären, wobei das Tragen einer korrigierten Brille für die Naharbeiten Abhilfe schaffen würde. Der Versicherte wolle damit allerdings noch zuwarten. 
 
Zusammenfassend ergibt sich, dass nach dem Unfall vom 8. Dezember 2002 Kopf- und Nackenbeschwerden auftraten. Daneben klagte der Beschwerdegegner über Schwindel und Übelkeit, welche Symptome aber offensichtlich nicht lange währten und von keinem Arzt für erwähnenswert befunden wurden. Im September 2003 hatte sich der Gesundheitszustand dann soweit gebessert, dass nurmehr - vernachlässigbare - Restbeschwerden beim Kopfballspielen auftraten und die Heilbehandlung abgeschlossen werden konnte. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass in den folgenden Monaten nennenswerte Beschwerden an Nacken und Kopf auftraten oder gar behandelt werden mussten. Erst im März 2004 wurden wieder Symptome geklagt. Diese beschränkten sich aber auf rechtsseitige Kopfschmerzen sowie Visusstörungen und sind eher mit der festgestellten, unfallfremden Hypermetropie als mit einer beim Unfall vom 8. Dezember 2004 erlittenen Verletzung an der HWS zu erklären. Die SUVA hat somit ihre Leistungspflicht für die im März 2004 gemeldeten Beschwerden zu Recht mangels eines natürlichen Kausalzusammenhangs zum versicherten Ereignis verneint. Damit erübrigen sich auch Weiterungen zur Adäquanzfrage. 
5. 
Aufgrund des Gesagten hat die SUVA ihre Leistungspflicht für die im März und September 2004 neu gemeldeten Beschwerden zu Recht verneint. 
 
Was der Beschwerdegegner vernehmlassungsweise vortragen lässt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Geltend gemacht wird zunächst, die SUVA habe in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde pauschal auf ihre Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren verwiesen, was prozessual nicht zulässig sei. Diesbezüglich hat es mit der Feststellung sein Bewenden, dass der Versicherer das in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellte Rechtsbegehren nicht nur mit besagtem Hinweis begründet, sondern auch einlässlich dargelegt hat, weshalb er den angefochtenen Entscheid für unrechtmässig erachtet. 
 
Vorgebracht wird weiter, die SUVA habe im Einspracheverfahren den Anspruch des Versicherten auf rechtliches Gehör verletzt. Eine allfällige solche Gehörsverletzung wäre indessen als im kantonalen Verfahren geheilt zu betrachten. Entgegen der vom Beschwerdegegner - wie auch von der Vorinstanz - vertretenen Auffassung ist sodann von weiteren Sachverhaltsabklärungen mangels davon zu erwartender entscheidrelevanter neuer Erkenntnisse abzusehen. Die weiteren Vorbringen des Versicherten sind ebenfalls weder im Einzelnen noch gesamhaft geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2006 aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 26. Juli 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: