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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_80/2010 
 
Urteil vom 26. Juli 2010 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. X A.________, 
2. X B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Weber, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Mai 2010. 
In Erwägung, 
dass die Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Zürich gegen die Beschwerdegegnerin eine Klage auf Zahlung von Fr. 12'000.-- einreichten und um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand ersuchten; 
 
dass der Einzelrichter für Zivilsachen des Bezirkes Zürich mit Verfügung vom 2. Dezember 2008 das Gesuch der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters abwies; 
 
dass die Beschwerdeführer diese Verfügung beim Obergericht des Kantons Zürich anfochten, das mit Beschluss vom 6. März 2009 ihren Rekurs abwies; 
 
dass die Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Obergerichts Nichtigkeitsbeschwerde einlegten, die vom Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Zirkulationsbeschluss vom 20. Mai 2010 abgewiesen wurde; 
 
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 24. Juni 2010 datierte Eingabe einreichten, in der sie erklärten, den Entscheid des Kassationsgerichts mit Beschwerde anzufechten; 
 
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine weitere, vom 2. Juli 2010 datierte Eingabe einreichten; 
 
dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne vom Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt; 
 
dass die Eingaben der Beschwerdeführer unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln sind; 
 
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG); 
 
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG); 
 
dass die Eingaben der Beschwerdeführer vom 24. Juni und 2. Juli 2010 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügen, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird; 
 
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 
 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 26. Juli 2010 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin