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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_313/2011 
 
Urteil vom 26. Juli 2011 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Aemisegger, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Auslieferung an Deutschland, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 4. Juli 2011 
des Bundesstrafgerichts, II. Beschwerdekammer. 
Sachverhalt: 
 
A. 
Am 29. September 2010 ersuchte das Hessische Justizministerium um Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen X.________ zwecks Vollstreckung einer Reststrafe von 491 Tagen. 
Mit Entscheid vom 2. März 2011 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung. 
Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 4. Juli 2011 ab. 
 
B. 
X.________ gelangt mit Eingabe vom 13. Juli 2011 an das Bundesgericht und legt damit "Widerspruch gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts ein". 
Mit separater Eingabe vom gleichen Tag beantragt er die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Gemäss Art. 84 Abs. 1 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2). 
Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliegt, so ist in der Rechtsschrift auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
1.2 Der Beschwerdeführer legt mit keinem Wort dar, weshalb hier ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliegen soll. Er genügt somit seiner Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. 
Dass ein besonders bedeutender Fall gegeben sein könnte, ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat sich mit den wesentlichen Einwänden des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Ihre Erwägungen stützen sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und überzeugen. Dies gilt insbesondere, soweit die Vorinstanz konkrete Anhaltspunkte dafür verneint hat, dass das Strafvollzugsverfahren in Deutschland den internationalen Menschenrechtsgarantien widerspricht (angefochtener Entscheid S. 5 ff. E. 7). 
 
2. 
Auf die Beschwerde wird deshalb - im einzelrichterlichen Verfahren nach Art. 108 BGG - nicht eingetreten. 
Unter den gegebenen Umständen - der Beschwerdeführer befindet sich seit Längerem in Haft - rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
Die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands fiel schon deshalb ausser Betracht, weil die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2 BGG). 
Demnach erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 
 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz und dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 26. Juli 2011 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: 
 
Aemisegger Härri