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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_259/2011 
 
Urteil vom 26. Juli 2011 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, Stadelmann, 
Gerichtsschreiber Zähndler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. X.________, 
2. Y.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Danilo Bernasconi, 
 
gegen 
 
Kantonales Steueramt Zürich. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern 2005 und 2006 (Fristwiederherstellung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 19. Januar 2011. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
X.________ und Y.________ wurden am 19. November 2008 für die Staats- und Gemeindesteuern 2005 und 2006 nach Ermessen eingeschätzt. Am 15. April 2009 erhoben sie dagegen Einsprache, wobei sie gleichzeitig ein Gesuch um Fristwiederherstellung stellten und die Steuererklärungen für die betroffenen Perioden einreichten. Mit Verfügung vom 3. Februar 2010 wies das Steueramt des Kantons Zürich das Fristwiederherstellungsgesuch ab und trat auf die Einsprache zufolge Verspätung nicht ein. Die von X.________ und Y.________ hiergegen ergriffenen Rechtsmittel wurden von der Steuerrekurskommission I (Rekursentscheid vom 1. Juli 2010) sowie vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Beschwerdeentscheid vom 19. Januar 2011) abgewiesen, worauf die Pflichtigen mit Eingabe vom 23. Februar 2011 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht führten. 
 
2. 
Das vorinstanzliche Verfahren beschränkte sich auf die Frage, ob die Verfügungen vom 19. November 2008 rechtens zugestellt wurden und ob gegebenenfalls Gründe für eine Wiederherstellung der ursprünglichen Einsprachefrist vorliegen. Soweit die Beschwerdeführer diesem Umstand nicht Rechnung tragen und auch materielle Anträge und Ausführungen zur Veranlagung vorbringen, ist auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten. Aber auch im Umfang als sich die Eingabe der Pflichtigen auf den beschränkten Verfahrensgegenstand bezieht, ist höchst fraglich, ob sie ihren Substantiierungs- und Rügepflichten (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG; Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245) hinreichend nachgekommen sind. Die Frage kann jedoch offen bleiben, zumal sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung erledigt werden kann, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen. 
 
3. 
Die Beschwerdeführer berufen sich im Wesentlichen darauf, dass die im Streit liegenden Veranlagungsverfügungen nicht an die von ihnen mandatierte A.________ Treuhand und Steuerberatung sondern an die hiervon zu unterscheidende A.________ Treuhand adressiert gewesen seien. Diesem Einwand ist jedoch entgegenzuhalten, dass gemäss Handelsregister beide Gesellschaften zur fraglichen Zeit an der gleichen Adresse domiziliert waren und auch durch die gleiche natürliche Person beherrscht wurden. Die namens der Beschwerdeführer an die kantonalen Steuerbehörden gerichtete Korrespondenz erfolgte zudem stets unter Verwendung des gleichen Logos, welches die Worte "A.________" enthält; lediglich bei der Adressangabe und bei der Unterschrift unterscheiden sich die Eingaben insoweit, als dort zuerst die Firma A.________ Treuhand und Steuerberatung (vgl. etwa die Schreiben vom 29. August 2006 und vom 25. September 2006) und später die Firma A.________ Treuhand verwendet wurde (vgl. etwa die Schreiben vom 31. März 2008 und vom 29. April 2009). Vorliegend hat sich somit eine Verwechslungsgefahr realisiert, welche durch das Verhalten der damaligen Vertreterin der Beschwerdeführers geschaffen wurde und welche sich die Beschwerdeführer zurechnen lassen müssen (BGE 114 Ib 67 E. 2 und 3 S. 69 ff.; Urteil 2C_82/2011 vom 28. April 2011 E. 2.3). Bei dieser Sachlage ist unerheblich, ob die Beschwerdeführer selber von den besagten Schreiben Kenntnis hatten; sie können in guten Treuen nichts aus den unterschiedlichen Rechtspersönlichkeiten der beiden Unternehmungen herleiten. 
 
4. 
Hilfsweise behaupten die Beschwerdeführer, dass die Veranlagungsverfügungen auch der A.________ Treuhand nicht zugestellt worden seien, bzw. dass die vom Steueramt nachgewiesenen eingeschriebenen Sendungen überhaupt nicht diese Verfügungen enthalten hätten. Diesbezüglich kann jedoch vollumfänglich auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden: Es entspricht auch der bundesgerichtlichen Praxis, dass bei nachgewiesener rechtzeitiger Aufgabe eines eingeschriebenen Briefes und substantiierten Angaben des Absenders über dessen Inhalt eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit dieser Sachverhaltsdarstellung spricht, wogegen dem Empfänger der Nachweis offensteht, dass der tatsächliche Inhalt der Sendung ein anderer war (BGE 124 V 400 E. 2c S. 402). 
 
5. 
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Entsprechend diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten unter solidarischer Haftbarkeit zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Mit vorliegendem Endurteil wird das Gesuch der Beschwerdeführer um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kantonalen Steueramt Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 26. Juli 2011 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Zünd Zähndler