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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_501/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. Juli 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung 
des Bundesverwaltungsgerichts 
vom 22. Juni 2017. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 17. Juli 2017 (Eingang bei der Schweizerischen Post) gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2017, 
in die Eingaben des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. und 25. Juli 2017, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Eingaben vom 21. und 25. Juli 2017 an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet sind und dem Bundesgericht lediglich in Kopie zugestellt wurden, weshalb sie im bundesgerichtlichen Verfahren nicht als Rechtsschriften, sondern als von vornherein unzulässige Beweismittel (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 140 V 543 E. 3.2.2.2 S. 548) zu behandeln sind, 
dass die angefochtene Zwischenverfügung entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers keine Strafmassnahme, sondern eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 55 Abs. 3 VwVG (SR 172.021) i.V.m. Art. 37 VGG (SR 173.32) betrifft, 
dass sie deshalb nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG anfechtbar ist (SVR 2012 IV Nr. 40 S. 151, 9C_652/2011 E. 4.1; 2007 IV Nr. 43 S. 143, 9C_191/2007), 
dass in der Beschwerde (substanziiert) darzulegen ist, inwiefern diese Voraussetzungen gegeben sein sollen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47) und im Weiteren nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann, wobei qualifizierte Anforderungen an die Begründungspflicht gelten (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 134 II 192 E. 1.5 S. 196 f.; Urteil 1C_138/2017 vom 5. Juli 2017 E. 1.2), 
dass der Beschwerdeführer bereits in Bezug auf den nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) lediglich unsubstanziiert behauptet, sein "Überleben" sei "in Frage gestellt", was offensichtlich nicht genügt, 
 
dass er darüber hinaus zwar verschiedene Grundrechte resp. entsprechende Bestimmungen (u.a. Art. 5 Abs. 2, Art. 7, 8, 9, 12 und Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 2, 3 und 14 EMRK) anruft, jedoch nicht mit der notwendigen Klar- und Detailliertheit anhand der Erwägungen der angefochtenen Zwischenverfügung darlegt, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sein sollen, weshalb die Beschwerde auch diesbezüglich offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b sowie Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass die Beschwerde teilweise nicht nur weitschweifig, sondern auch ungebührlich abgefasst ist (vgl. Art. 33 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 6 BGG) und der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), 
dass indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 26. Juli 2017 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann