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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_619/2018  
 
 
Urteil vom 26. Juli 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
D.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Rechtsverweigerung, 
 
Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung (VA 2018 1). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Schreiben vom 21. Juni 2018 beantwortete das Obergericht des Kantons Zug eine Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. Juni 2018. Das Obergericht führte aus, es habe der Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 8. März 2018 dargelegt, dass ihre Eingabe vom 5. März 2018 den Anforderungen an eine subsidiäre Aufsichtsbeschwerde nicht genüge und welches die Anforderungen an eine solche Aufsichtsbeschwerde seien. Zudem sei die zehntägige Beschwerdefrist längstens abgelaufen. Weitere Korrespondenz in dieser Sache finde nicht mehr statt. 
Mit Eingabe vom 18. Juli 2018 (Postaufgabe 19. Juli 2018) ist die Beschwerdeführerin unter anderem in Bezug auf dieses Schreiben an das Bundesgericht gelangt (vgl. auch Verfahren 5A_617/2018 und 5A_618/2018). 
 
2.   
Ein vor Bundesgericht anfechtbarer Entscheid des Obergerichts liegt nicht vor. Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist als Rechtsverweigerungsbeschwerde zu behandeln (Art. 94 BGG). Der Gegenstand des vor Obergericht nicht durchgeführten Verfahrens ist nicht bekannt. Ermessensweise wird aufgrund der Umstände davon ausgegangen, die Angelegenheit falle in die Zuständigkeit der II. zivilrechtlichen Abteilung. 
Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, das Obergericht als "freches Faulstgericht" zu beschimpfen, an ihrer "Klage" festzuhalten und ihre Behandlung zu fordern. Ausserdem behauptet sie, dass ihr nicht dargelegt worden sei, was zu verbessern sei. Letzteres ist eine unbelegte Behauptung. Weshalb das Obergericht ein Verfahren hätte eröffnen müssen, legt sie nicht dar. 
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist demnach im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG). 
 
3.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Juli 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg