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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 431/03 
 
Urteil vom 26. August 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Attinger 
 
Parteien 
D.________, 1962, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager, Untertor 14, 8401 Winterthur, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 13. Mai 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach dem 1962 geborenen D.________ mit Verfügung vom 25. Januar 2002 ab 1. März 2001 eine ordentliche ganze Invalidenrente von Fr. 956.- pro Monat samt einer Zusatzrente für die Ehefrau von Fr. 287.- und zweier Kinderrenten in der Höhe von je Fr. 382.- zu. Dieser Rente liegt ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 63'036.- sowie - bei einer angerechneten Beitragsdauer von 9 Jahren und 11 Monaten - die Teilrentenskala 22 zu Grunde. 
B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher D.________ die Zusprechung einer höheren Invalidenrente beantragt hatte, mit Entscheid vom 13. Mai 2003 ab. 
C. 
D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es sei ihm eine ganze Invalidenrente von Fr. 1086.- pro Monat nebst einer Zusatzrente für die Ehefrau von Fr. 326.- und zweier Kinderrenten im Betrag von je Fr. 434.- zuzusprechen. Eventuell sei festzustellen, dass ihm eine unter Zugrundelegung von zehn vollen Beitragsjahren berechnete Invalidenrente zusteht. 
 
Sowohl die IV-Stelle als auch das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) verzichten auf eine Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Berechnung der ordentlichen Invalidenrenten (insbesondere Art. 36 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 2 lit. b, Art. 29ter Abs. 2 und Art. 38 Abs.1 und 2 AHVG) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. 
 
Zu ergänzen ist, dass für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Invalidität) berücksichtigt werden (Art. 36 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Laut Abs. 2 der letztzitierten Gesetzesbestimmung regelt der Bundesrat u.a. die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs. Der gestützt auf diese Delegationsnorm erlassene Art. 52c AHVV sieht vor, dass Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden können (erster Satz); die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung aber nicht berücksichtigt (zweiter Satz). Nach Art. 32 Abs. 1 IVV gelten die Art. 50-53bis AHVV sinngemäss für die ordentlichen Renten der Invalidenversicherung. In SVR 2003 IV Nr. 3 S. 7 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht festgestellt, dass der Beitragsmonat, in welchem der Anspruch auf die Invalidenrente entsteht, zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden kann. 
2. 
Unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten ist zu Recht unbestritten, dass der am 1. April 1991 in die Schweiz eingereiste und seither seiner Beitragspflicht nachkommende Beschwerdeführer lediglich Anspruch auf eine Teilrente der Invalidenversicherung hat, weil er eine (deutlich) kürzere Beitragsdauer als sein Jahrgang aufweist. Letzterer blickte am 31. Dezember 2000 auf 18 volle Beitragsjahre zurück, während dem Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt bloss eine Beitragsdauer von 9 Jahren und 9 Monaten angerechnet werden kann (April 1991 bis Dezember 2000). Letztinstanzlich streitig ist nur mehr, wie viele Beitragsmonate aus dem Jahr 2001, d.h. dem Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, zur Verringerung der Beitragslücke herangezogen werden dürfen. 
3. 
Der Anspruch des Beschwerdeführers auf die ganze Invalidenrente entstand am 27. März 2001, als unbestrittenermassen die einjährige Wartezeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG ablief. Nach der angeführten Rechtsprechung SVR 2003 IV Nr. 3 S. 7 können somit nicht nur die (von Verwaltung und Vorinstanz berücksichtigten) Monate Januar und Februar 2001, sondern - wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zutreffend geltend gemacht - auch der Monat März 2001 zur Auffüllung der Beitragslücke herangezogen werden. Daraus resultiert eine anrechenbare Beitragsdauer von insgesamt 10 Jahren (April 1991 bis März 2001), was zur anwendbaren (Teil-)Rentenskala 25 (statt 22) führt (Art. 32 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 AHVV). Unter Berücksichtigung des - letztinstanzlich allseits anerkannten - massgebenden durschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 63'036.- ergibt sich eine ordentliche ganze Invalidenrente nebst Zusatzrenten für die Ehefrau und die beiden Kinder in den vom Beschwerdeführer beantragten, eingangs erwähnten monatlichen Beträgen (Art. 53 AHVV; vom BSV herausgegebene verbindliche Rententabelle 2001, S. 62). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Mai 2003 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 25. Januar 2002 bezüglich der Rentenhöhe aufgehoben und es wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ab 1. März 2001 eine ordentliche ganze Invalidenrente von Fr. 1086.- pro Monat samt einer Zusatzrente für die Ehefrau von Fr. 326.- und zweier Kinderrenten in der Höhe von je Fr. 434.- zusteht. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben 
3. 
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Promea, Schlieren, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 26. August 2003 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: