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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 8/03 
 
Urteil vom 26. August 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Ackermann 
 
Parteien 
K.________, 1964, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 4. Dezember 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 14. Februar 2002 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich K.________, geboren 1964, die Umschulung an der Handelsschule Q.________ mit dem Ziel VSH-Diplom zu. Mit Schreiben vom 18. August 2002 beantragte K.________ die Übernahme der Kosten von nicht durch die Schule abgegebenem Schulmaterial (Hefte, Blöcke, Ordner, Schreibmaterial etc.) im Wert von Fr. 120.-, die Abgabe eines Computers sowie die Zusprechung einer Verpflegungspauschale, was die IV-Stelle mit Schreiben vom 30. August 2002 ablehnte und mit Verfügung vom 13. September 2002 bestätigte. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 4. Dezember 2002 insoweit gut, als es den Anspruch auf Übernahme der Kosten für notwendiges, von der Schule nicht abgegebenes Schulmaterial bejahte; soweit weitergehend wurde die Beschwerde abgewiesen. 
C. 
K.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen, unter teilweiser Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung seien ihm ein Computer abzugeben und eine Verpflegungspauschale zuzusprechen. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
D. 
Mit Verfügung vom 8. Januar 2003 sprach die IV-Stelle K.________ einen Computer zu. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig ist einzig der Anspruch auf Übernahme der Kosten der auswärtigen Verpflegung. Soweit mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Abgabe eines Computers beantragt wird, ist sie gegenstandslos geworden, da die Verwaltung mit Verfügung vom 8. Januar 2003 die entsprechende Leistung erbracht hat. 
2. 
2.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 13. September 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
2.2 Bei auswärtiger Verpflegung während der Umschulung vergütet die Invalidenversicherung (vorbehältlich tariflicher Vereinbarungen) die Beträge nach Art. 90 Abs. 4 lit. a und b IVV (Art. 6 Abs. 4 lit. a IVV in der ab 1. Januar 1998 geltenden Fassung). Der Anspruch setzt voraus, dass die auswärtige Verpflegung wegen der konkret in Frage stehenden invaliditätsbedingten Umschulungsmassnahme erforderlich ist (ZAK 1988 S. 92 Erw. 2b). Im Übrigen kann ein Zehrgeld grundsätzlich auch dann gewährt werden, wenn sich Wohn- und Ausbildungsort zwar in der gleichen Ortschaft, aber weit entfernt voneinander befinden (ZAK 1966 S. 267 Erw. 3). 
3. 
3.1 Das kantonale Gericht hat die Ausrichtung eines Zehrgeldes abgelehnt, da es aufgrund der dichten und kurzen S-Bahn-Verbindungen dem Versicherten innert 20 bis 25 Minuten möglich sei zwischen Wohn- und Ausbildungsort hin- und herzufahren, sodass er bei einer Mittagspause von einer Stunde und zwanzig Minuten rund eine halbe Stunde Zeit habe, um sich mit einer vorbereiteten Mahlzeit zu verpflegen. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Auffassung, dass ihm unter Benützung der S-Bahn etwa zehn Minuten Essenszeit verbliebe, was zu einer Übermüdung führe; zudem würden Mitschüler aus D.________ Zehrgeld erhalten, obwohl sie innert zehn Minuten zu Hause seien. 
3.2 Wie den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz entnommen werden kann, verkehrt die S-Bahn um die Mittagszeit in einem Takt von drei resp. elf oder zwölf Minuten und weist zwischen den beiden Bahnhöfen A.________-B.________ und A.________-C.________ eine Fahrzeit zwischen elf und zwölf Minuten auf, wobei die Stationen jeweils in unmittelbarer Nähe des Wohn- resp. Ausbildungsortes liegen; damit resultiert - unter Berücksichtigung von Warte- und Fusswegzeiten - eine Reisezeit von etwa zwanzig Minuten pro Weg. Die vom Versicherten geltend gemachten Verspätungen der S-Bahn sind bei einem dermassen dichten Fahrplan kaum von Bedeutung, da in diesem Fall einfach der verspätet fahrende frühere Zug benützt wird; im Übrigen ist der Beschwerdeführer auch nicht zu (zeitintensivem) Umsteigen gezwungen, sondern hat eine direkte Verbindung zwischen Schul- und Wohnort. Durch den dichten Fahrplan fällt es im Weiteren auch nicht stark ins Gewicht, wenn die Lehrkräfte die letzte Schulstunde vor der Mittagspause etwas überziehen sollten; dies ist zudem durch Absprache mit dem entsprechenden Lehrer resp. durch vorzeitiges Weggehen aus dem Unterricht vermeidbar (Schadenminderungspflicht). Die Mittagspausen an der Handelsschule dauern gemäss dem eingereichten Stundenplan eine Stunde und zwanzig Minuten (von 11.50 Uhr bis 13.10 Uhr), sodass - entgegen der Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde - bei einem Hin- und Rückweg von je ca. zwanzig Minuten ein Zeitraum von etwa dreissig bis vierzig Minuten verbleibt, in welchem es möglich ist, eine vorgekochte Mahlzeit aufzuwärmen und zu essen. Diese (allerdings knappe) Zeitspanne wird im Übrigen dadurch relativiert, dass es sich um eine auf zweieinhalb Jahre begrenzte Umschulung handelt und der Versicherte während dreizehn bis vierzehn Wochen pro Jahr Schulferien hat. Im Weiteren finden gemäss dem vorliegenden Stundenplan nicht notwendigerweise während der ganzen Dauer der Umschulung jeden Vor- und Nachmittag Schulstunden statt, auch wenn dies gemäss dem Stundenplan des Versicherten im Wintersemester 2002/03 der Fall gewesen ist; in dieser Hinsicht ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Schule nur einmal bereits um 08.15 Uhr begonnen hat, während dies an den anderen Schultagen einmal um 09.10 Uhr, zweimal um 10.10 Uhr und einmal gar erst um 11.05 Uhr der Fall gewesen ist, sodass sich die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemachte Übermüdung wegen der Hin- und Rückreise am Mittag in Grenzen hält. Sollte der Versicherte für sich selber dagegen eher den - in seinem Fall nicht medizinisch notwendigen - Erholungseffekt der Mittagspause in den Vordergrund stellen, bleibt es ihm unbenommen, sich mit Sandwiches oder kalten Speisen am Schulort zu verpflegen und der medizinischen Empfehlung, regelmässig Mahlzeiten einzunehmen, in dieser Weise nachzukommen. Dass gemäss den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde Mitschüler aus D.________, die ebenfalls durch die Invalidenversicherung umgeschult werden, trotz kürzerem Schulweg ein Zehrgeld erhalten, vermag nichts an der Zumutbarkeit zu ändern, während der Mittagspausen zu Hause zu essen. 
3.3 Nach der Rechtsprechung bildet der Zeitraum bis zum Verfügungserlass Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 121 V 366 Erw. 1b; hier: September 2002), sodass in der Zwischenzeit eingetretene Änderungen im Sachverhalt nicht massgebend sind. Deshalb sind der offenbar erfolgte Umzug des Beschwerdeführers an ein neues Domizil oder ein allfälliger Fahrplanwechsel der S-Bahn für das vorliegende Verfahren unbeachtlich. Allerdings steht es dem Versicherten offen, sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug betreffend Zehrgeld neu anzumelden, wenn sich die Mittagspause aus solchen Gründen verkürzt haben sollte. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Konditor-Confiseurmeister-Verbandes und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 26. August 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: