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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.228/2004 /sta 
 
Urteil vom 26. August 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb, 
Gerichtsschreiberin Leuthold. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jakob Rhyner, 
 
gegen 
 
Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. August W. Stolz, 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten, Luchsstrasse 11, 9450 Altstätten SG, 
Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Art. 4 aBV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK (Strafverfahren), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 
9. Februar 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Untersuchungsamt Altstätten erklärte X.________ mit Strafbescheid vom 10. Oktober 2002 der groben Verkehrsregelverletzung (Überholen vor und in einer unübersichtlichen Kurve bei Gegenverkehr) und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig und verurteilte ihn zu 3 Wochen Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges, sowie zu einer Busse von Fr. 2'000.--. X.________ reichte gegen den Strafbescheid Einsprache ein. Das Untersuchungsamt erhob am 29. Oktober 2002 gegen X.________ Anklage wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall. Die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Werdenberg sprach X.________ mit Entscheid vom 18. Juni 2003 von den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen frei und verwies die Zivilforderung des Strafklägers auf den ordentlichen Prozessweg. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und der Strafkläger Y.________ legten Berufung ein. Das Kantonsgericht St. Gallen hiess mit Entscheid vom 9. Februar 2004 die Berufungen gut. Es erklärte X.________ der groben Verkehrsregelverletzung und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig und verurteilte ihn zu 3 Monaten Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs, sowie zu einer Busse von Fr. 2'000.--. Zudem schützte es die Zivilforderung des Strafklägers und verpflichtete X.________, Y.________ Fr. 7'035.45 zu bezahlen. Das Kantonsgericht auferlegte die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens von Fr. 2'650.-- sowie die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'800.-- X.________ und verpflichtete diesen, Y.________ für die Kosten der Vertretung im gesamten Strafverfahren mit Fr. 3'860.70 zu entschädigen. 
B. 
X.________ reichte beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts ein. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und die Strafsache sei "im Sinne eines Freispruchs und unter Verweisung der Zivilforderung auf den ordentlichen Prozessweg an das Kantonsgericht St. Gallen zurückzuweisen". 
C. 
Der Beschwerdegegner Y.________ stellt in seiner Vernehmlassung den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen beantragt unter Verzicht auf Gegenbemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht verzichtete auf eine Vernehmlassung. 
D. 
Mit Präsidialverfügung vom 10. Mai 2004 wurde der staatsrechtlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (BGE 129 I 129 E. 1.2.1 S. 131 f., 173 E. 1.5 S. 176, je mit Hinweisen). Auf die vorliegende Beschwerde ist daher nicht einzutreten, soweit mit ihr mehr als die Aufhebung des Entscheids des Kantonsgerichts St. Gallen vom 9. Februar 2004 beantragt wird. 
2. 
Die Anklagebehörde warf dem Beschwerdeführer vor, er habe am 15. Februar 2002, um ca. 19.45 Uhr, als Lenker eines Personenwagens auf der Wildhauserstrasse, von Wildhaus in Richtung Gams fahrend, im Ausserortsbereich oberhalb des Restaurants Zollhaus in einer unübersichtlichen Linkskurve ein Überholmanöver durchgeführt. Dadurch sei der Lenker des entgegenkommenden Fahrzeugs, Y.________, zu einem Ausweichmanöver gezwungen worden, bei welchem dieser mit einem Strassenpfahl und einem Schneepfahl kollidiert sei. Der Beschwerdeführer habe danach seine Fahrt fortgesetzt, ohne sich um den Vorfall zu kümmern. 
 
Der Beschwerdeführer bestritt, das ihm zur Last gelegte Überholmanöver ausgeführt zu haben. Er anerkannte, die Strecke Wildhaus-Gams ungefähr zur Zeit des Unfalls befahren und dabei ein Auto überholt zu haben. Dieses Überholmanöver habe er aber - wie er bei seinen Einvernahmen zu Protokoll gab - nicht vor einer Kurve, sondern auf einem geraden Strassenstück durchgeführt. Dabei habe er niemanden gefährdet. Er habe auch nichts von einem Unfall mitbekommen. 
 
Das Kantonsgericht gelangte vor allem aufgrund der Aussagen der Zeugen A.Z.________ und B.Z.________, welche vom Täterfahrzeug kurz vor der Kurve überholt worden waren, zum Schluss, es sei als erwiesen zu betrachten, dass der Beschwerdeführer das gefährliche Überholmanöver ausgeführt habe. 
3. 
Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht vor, es habe bei der Feststellung des Sachverhalts und der Würdigung der Beweise gegen das Willkürverbot von "Art. 4 BV" (richtig: Art. 9 BV) verstossen. 
3.1 Der kantonalen Behörde steht im Bereich der Beweiswürdigung ein weiter Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht kann die Beweiswürdigung nur unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots prüfen. Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 I 208 E. 4a S. 211; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen). 
3.2 Das Kantonsgericht erklärte im angefochtenen Entscheid, aus den Aussagen der Zeugen A.Z.________ und B.Z.________ gehe hervor, dass für sie der blaue Opel Kombi, auf den sie vor dem Restaurant Zollhaus hätten aufschliessen können, zweifelsfrei der Wagen des Täters gewesen sei. Nach der Auffassung der Einzelrichterin falle diesbezüglich jedoch ins Gewicht, dass es auch für die Zeugen letztlich nur ein kurzer Moment gewesen sei, in dem sich das Geschehen ereignet habe. Das Kantonsgericht hielt fest, auch wenn diesem Vorbehalt grundsätzlich zugestimmt werden könne, hätten aber die Zeugen unter Strafdrohung klar und widerspruchslos zu Protokoll gegeben, dass es sich beim überholenden Wagen um einen dunklen Opel Kombi gehandelt habe. Sie hätten ebenso bestimmt und glaubwürdig ausgesagt, dass sie dem Raser nachgefahren seien und dass es ihnen weiter unten, vor dem Restaurant Zollhaus, gelungen sei, auf dieses Auto aufzuschliessen und die Nummer abzulesen; dabei seien sie sich ganz sicher, dass es sich um das gleiche Fahrzeug gehandelt habe, welches das gefährliche Überholmanöver durchgeführt habe. Es sei - wie das Kantonsgericht im Weiteren erwog - entgegen der Ansicht der Einzelrichterin nachvollziehbar, dass sich die Zeugen an das Fahrzeug zu erinnern vermöchten, welches das gefährliche Überholmanöver durchgeführt habe, zumal die Aufmerksamkeit der Zeugin B.Z.________ deshalb erhöht gewesen sei, weil sie von ihrem Mann alarmiert worden sei, "es komme einer wie verrückt von hinten und hoffentlich komme da niemand entgegen". Zudem sei es durchaus möglich, ein vorbeiziehendes Fahrzeug auch in der Nacht im Lichtkegel der eigenen Scheinwerfer und derjenigen des Vorfahrers soweit zu identifizieren, dass festgestellt werden könne, es handle sich um einen dunklen Opel Kombi, insbesondere wenn einem die Form eines bestimmten Wagentyps vertraut sei, was vor allem bei der Zeugin B.Z.________ der Fall gewesen sei. Sodann wies das Kantonsgericht darauf hin, nach den Ausführungen der Einzelrichterin bestünden verschiedene Ausstellplätze, an denen ein Fahrzeug von der Strasse wegfahren könne. Es erklärte, dem sei insofern zu folgen, als grundsätzlich die Möglichkeit bestehe, dass sich ein Fahrzeug ein wenig abseits der Strecke so verbergen könne, dass es für ein vorbeifahrendes Fahrzeug nicht mehr sichtbar sei. Diese Möglichkeit sei jedoch rein theoretischer Natur. Zum einen hätte der unbekannte Raser zufällig einen mit dem Fahrzeug des Beschwerdeführers identischen dunklen Opel Kombi fahren müssen. Zum anderen habe der Zeuge A.Z.________ nach seinen glaubwürdigen Angaben den davonfahrenden Wagen nur einmal kurz aus den Augen verloren. Unter diesen Umständen sei vernünftigerweise auszuschliessen, dass sich ein Unbekannter mit seinem Fahrzeug auf der kurzen Strecke zwischen Unfallort und Restaurant Zollhaus unbemerkt von der Strasse entfernt habe. 
 
Zusammenfassend führte das Kantonsgericht aus, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer einen dunklen Opel Kombi fahre, dass dieser von den beiden Zeugen, welche als unbeteiligte Dritte keinerlei Interesse am Verfahrensausgang hätten, eindeutig als Fahrzeug des Täters identifiziert worden sei, dass der Beschwerdeführer zur besagten Zeit auf der Strecke Wildhaus-Gams unterwegs gewesen sei, dass er zugegebenermassen ein Überholmanöver ausgeführt habe und dass die Zeugen vor dem Restaurant Zollhaus unmittelbar auf das Fahrzeug des Beschwerdeführers hätten aufschliessen können. In Anbetracht der gesamten Umstände, insbesondere der glaubwürdigen Zeugenaussagen, sei als erwiesen zu betrachten, dass der Beschwerdeführer das gefährliche Überholmanöver ausgeführt habe. 
3.3 Der Beschwerdeführer bezeichnet diese Feststellungen des Kantonsgerichts in verschiedenen Punkten als willkürlich. Seine Ausführungen stellen jedoch zum grössten Teil eine rein appellatorische Kritik dar, auf die in einem staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden kann (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495 mit Hinweisen). 
3.3.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, indem das Kantonsgericht fälschlicherweise angenommen habe, er sei der Täter, weil es nachvollziehbar und möglich sei, dass die Zeugen A.Z.________ und B.Z.________ den Opel Kombi bereits beim Überholvorgang erkannt hätten, habe es implizit gegen die Beweislastregel verstossen, wonach die Schuld vom Staat bewiesen werden müsse und nicht der Angeschuldigte seine Unschuld nachzuweisen habe. 
 
Er rügt damit eine Verletzung des aus der Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV) folgenden Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweislastregel. Eine Missachtung dieser Regel liegt vor, wenn der Strafrichter einen Angeklagten mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen, oder wenn sich aus der Begründung des Urteils ergibt, dass der Strafrichter von der falschen Meinung ausging, der Angeklagte habe seine Unschuld zu beweisen, und dass er ihn verurteilte, weil ihm dieser Beweis misslang (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40; 120 Ia 31 E. 2c S. 37). Weder der eine noch der andere Fall ist hier gegeben. Die Vorbringen, mit denen ein Verstoss gegen die Beweislastregel gerügt wird, stellen in Wirklichkeit eine Kritik an der vom Kantonsgericht vorgenommenen Würdigung der Beweise dar. Von einer Verletzung der Maxime "in dubio pro reo" als Beweislastregel kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. 
3.3.2 In der staatsrechtlichen Beschwerde wird nichts vorgebracht, was geeignet wäre, die oben (E. 3.2) angeführten Überlegungen des Kantonsgerichts als verfassungswidrig erscheinen zu lassen. Dieses konnte in sachlich vertretbarer Weise annehmen, die Zeugen A.Z.________ und B.Z.________ hätten glaubwürdig ausgesagt, dass es sich bei dem Wagen, auf den sie vor dem Restaurant Zollhaus hätten aufschliessen können, um das gleiche Fahrzeug gehandelt habe, welches das gefährliche Überholmanöver ausgeführt habe. Auch konnte es mit Grund erwägen, es sei vernünftigerweise auszuschliessen, dass sich ein Unbekannter mit seinem Fahrzeug auf der kurzen Strecke zwischen Unfallort und Restaurant Zollhaus unbemerkt von der Strasse entfernt habe. Das Kantonsgericht hat die Beweise nicht willkürlich gewürdigt, wenn es zum Schluss gelangte, aufgrund der gesamten Umstände, insbesondere der glaubwürdigen Zeugenaussagen, sei es als erwiesen zu betrachten, dass der Beschwerdeführer das gefährliche Überholmanöver ausgeführt habe. 
4. 
Der Beschwerdeführer beklagt sich über eine Verletzung des aus Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV folgenden Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel. Er macht geltend, die kantonale Instanz hätte bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses schwerwiegende und nicht zu unterdrückende Zweifel an seiner Schuld haben müssen. 
Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden darf. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Das Bundesgericht auferlegt sich bei der Überprüfung der vom Strafrichter vorgenommenen Würdigung des Beweisergebnisses Zurückhaltung. Es greift mit anderen Worten nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 mit Hinweisen). 
 
Im vorliegenden Fall ist, wie dargelegt wurde, das Kantonsgericht in vertretbarer Weise zum Ergebnis gelangt, es sei in Anbetracht der gesamten Umstände, insbesondere der glaubwürdigen Zeugenaussagen als erwiesen zu betrachten, dass der Beschwerdeführer das gefährliche Überholmanöver ausgeführt habe. Bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses blieben keine offensichtlich erheblichen und schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers bestehen. Die Rüge, das Kantonsgericht habe den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt, geht daher fehl. 
 
Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
5. 
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind gemäss Art. 156 Abs. 1 OG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser hat den obsiegenden Beschwerdegegner Y.________ für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner Y.________ für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten, und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 26. August 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: