Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_566/2010 
 
Urteil vom 26. August 2010 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Anne-Françoise Zuber, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Abänderung vorsorglicher Massnahmen, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 16. Juli 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 16. Juli 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich, das einen Rekurs des Beschwerdeführers abgewiesen und eine erstinstanzliche Verfügung (betreffend Abänderung vorsorglicher Massnahmen nach Art. 137 ZGB) bestätigt hat (Verpflichtung des Beschwerdeführers zu Frauenunterhaltsbeiträgen von Fr. 1'650.-- und zu Kinderunterhaltsbeiträgen von insgesamt Fr. 1'607.--), 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht im Wesentlichen erwog, die Unterhaltsbeiträge beruhten auf einer zwischen den Parteien anlässlich einer Referentenaudienz abgeschlossenen Vereinbarung, im Abänderungsverfahren könne der Einwand, die Einkommens- und Bedarfszahlen seien falsch ermittelt worden, infolge der vergleichsweise Regelung nicht gehört werden, die nachträglich zu berücksichtigende wesentliche Änderung sei die von der Vorinstanz angemessen berücksichtigte Geburt eines dritten Kindes, der Beschwerdeführer erziele ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 7'482.--, selbst bei Berücksichtigung des von ihm behaupteten Bedarfs von Fr. 4'104.-- resultiere somit ein Freibetrag von Fr. 3'378.--, womit die Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 3'257.-- gedeckt werden könnten, schliesslich könne auf die Vereinbarung auch hinsichtlich des Einkommens der Frau nicht zurückgekommen werden, zumal der Beschwerdeführer selbst nicht darlege, wovon die Parteien anlässlich der Vereinbarung ausgegangen seien und inwiefern sich das Einkommen der Frau seither wesentlich erhöht hätte, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass sodann in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen vorsorglichen Massnahmeentscheid richtet, nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben werden kann (Art. 98 BGG; BGE 133 III 393 E. 5.1 S. 397), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass zwar der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht Verfassungsrügen erhebt, 
dass er jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts eingeht, 
dass es insbesondere nicht genügt, die Berechnung der - auf einem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleich beruhenden - Unterhaltsbeiträge zu kritisieren und eine neue Berechnung zu fordern, ohne sich in verständlicher Art mit den einlässlichen obergerichtlichen Erwägungen zur Massgeblichkeit dieses Vergleichs auseinanderzusetzen, 
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Beschluss vom 16. Juli 2010 verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 26. August 2010 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann