Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_731/2013  
 
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. August 2013  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, Migrationsdienst, Eigerstrasse 73, 3011 Bern,  
Kantonales Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.  
 
Gegenstand 
Verlängerung der Ausschaffungshaft, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. August 2013. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern bestätigte mit Entscheid vom 30. Juli 2013 die gegen die 1984 geborene mongolische Staatsangehörige X.________ angeordnete Ausschaffungshaft. Sie gelangte dagegen am 7. August 2013 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Dieses wies die Beschwerde zur Verbesserung zurück, weil darin einzig Gründe vorgebracht würden, die bloss im Asylverfahren zu hören seien, eine Auseinandersetzung mit der Anordnung der Ausschaffungshaft jedoch fehle; in der entsprechenden Verfügung des Instruktionsrichters vom 8. August 2013 wurde die Betroffene darauf aufmerksam gemacht, dass die Beschwerde als zurückgezogen gelte, wenn sie nicht während der noch bis 12. August 2013 laufenden Beschwerdefrist wieder eingereicht werde. In der Folge wurde eine Beschwerde nicht wieder eingereicht. Demnach entschied der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Verfügung vom 15. August 2013, das Verfahren werde als durch Beschwerderückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 
 
X.________ gelangte mit Schreiben vom 21. August 2013 an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Dieses hat das Schreiben am 23. August 2013 an das Bundesgericht weitergeleitet, wobei es darauf hinwies, dass beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen eine Verfügung des Bundesamtes für Migration vom 24. Juli 2013 betreffend Asyl und Wegweisung hängig sei. 
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein; die Beschwerde führende Partei hat sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Ist ein rein prozessualer Entscheid angefochten (Nichteintreten, Abschreibung), ist in der Begründung auf die Nichteintretens- bzw. Abschreibungsgründe einzugehen. 
 
Die Beschwerdeführerin schildert ihre Lebenssituation in der Mongolei und die Probleme, denen sie dort als lesbische Frau ausgesetzt sei. Sie bittet um Verständnis für die Schwierigkeiten, die sie in ihrer Heimat erwarten, und hält fest, dass sie in einem anderen Land einen Asylantrag stellen möchte, falls sie nicht in der Schweiz bleiben könne. 
 
Ob sie damit Beschwerde gegen die Abschreibungsverfügung des Verwaltungsgerichts führen will, ist nicht klar. Eine solche entbehrte offensichtlich einer hinreichenden Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), fehlt es doch an jeglicher Auseinandersetzung mit den Erwägungen, die zur Verfahrensabschreibung vor Verwaltungsgericht führten. 
 
Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
Die Umstände des Falles rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). 
 
Angesichts des Inhalts der Eingabe vom 21. August 2013 ist es angebracht, eine Kopie davon dem Bundesverwaltungsgericht zu den Akten des dort möglicherweise noch hängigen Beschwerdeverfahrens zukommen zu lassen. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Eine Kopie der Rechtsschrift vom 21. August 2013 wird dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, dem Bundesamt für Migration sowie dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. August 2013 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller