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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_815/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. August 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einsprache gegen Strafbefehl, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 12. August 2014. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer sandte dem Bundesgericht am 15. August 2014 einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. August 2014. Darauf hatte er handschriftlich vermerkt, er sei damit nicht einverstanden. 
 
Da die Beschwerdefrist noch lief, teilte das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. August 2014 unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen mit, dass er in der Beschwerde kurz darzulegen habe, welches Begehren er stellen will und aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid seiner Ansicht nach das Recht verletzt. In diesem Sinne könne er die Beschwerde noch bis zum 15. September 2014 durch eine Begründung ergänzen. 
 
Am 22. August 2014 sandte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht das Schreiben vom 20. August 2014 zurück. Darauf hatte er handschriftlich vermerkt, es solle damit "genug sein", dass er nicht einverstanden sei. 
 
Indessen schreibt Art. 42 BGG ausdrücklich vor, dass eine Beschwerde ans Bundesgericht ein Begehren sowie eine kurze Begründung enthalten muss. Die Feststellung, mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden zu sein, genügt nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten, wobei angesichts der klaren Weigerung des Bescherdeführers, seine Eingabe zu begründen, der Ablauf der Beschwerdefrist nicht abgewartet werden muss. 
 
2.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. August 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn