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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_379/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. August 2014  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kernen, Präsident, 
Bundesrichterinnen Pfiffner, Glanzmann, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,  
Beschwerdegegnerin, 
 
Versicherungskasse B.________,  
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 10. April 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Verfügung vom 29. Juli 2003 sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau der 1975 geborenen A.________ eine ganze Rente der Invalidenversicherung (nebst Zusatzrenten für Ehegatten und Kinder) ab 1. August 2001 zu bei einem Invaliditätsgrad von 100 %. Mit Mitteilungen vom 11. Juli 2006 und vom 30. Oktober 2009 bestätigte sie einen unveränderten Invaliditätsgrad und Anspruch. Im Oktober 2012 leitete sie erneut ein Revisionsverfahren ein. Nach Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. August 2013 eine rechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und hob die bisherige ganze Invalidenrente auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 10. April 2014 ab. 
 
C.   
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des Entscheids vom 10. April 2014 und der Verfügung vom 28. August 2013 sei festzustellen, dass sie ab 1. Oktober 2013 weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung habe; eventualiter sei die Sache zwecks Ergänzung der medizinischen Sachverhaltsabklärungen an das kantonale Gericht, subeventualiter an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Die Vorinstanz hat dem polydisziplinären Gutachten der C.________ AG vom 3. Mai 2013 Beweiskraft beigemessen und gestützt darauf für die angestammte Arbeit im Verkauf eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit festgestellt. Weiter hat sie im Vergleich zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache eine wesentliche Verbesserung in psychischer Hinsicht festgestellt und damit die Voraussetzungen für eine Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) bejaht. Folglich hat sie die Rentenaufhebung bestätigt. 
 
3.  
 
3.1. Während die IV-Stelle die Rentenaufhebung auf der Grundlage von lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket [AS 2011 5659]; nachfolgend: SchlBest IVG; vgl. dazu BGE 139 V 547 sowie das zur Publikation in der amtlichen Sammlung bestimmte Urteil 8C_74/2014 vom 16. Mai 2014 E. 6.2) vornahm, hat sie die Vorinstanz unter dem Titel der Revision nach Art. 17 ATSG bestätigt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wurde mit dieser Begründungssubstitution nicht ihr Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt: Das kantonale Gericht hat verbindlich (E. 1) festgestellt, sie habe sich bereits in ihrer vorinstanzlichen Beschwerde (S. 5 unten und S. 6 oben) zu den Voraussetzungen einer Rentenrevision gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG geäussert. Auf diese Bestimmung wird in lit. a SchlBest IVG explizit verwiesen, weshalb die Beschwerdeführerin mit der Argumentation der Vorinstanz rechnen musste und ihr Vorgehen bei der Beschwerdebegründung grundsätzlich auch angezeigt war. In dieser Situation war das kantonale Gericht nicht verpflichtet, sie in Bezug auf Art. 17 ATSG zu einer weiteren Stellungnahme aufzufordern (vgl. BGE 130 III 35 E. 5 S. 39; 128 V 272 E. 5b/bb S. 278 mit Hinweisen).  
 
3.2. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG [SR 830.1]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132); dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung (Urteile 9C_349/2013 24. Oktober 2013 E. 3.1; 9C_292/2012 vom 7. August 2012 E. 2.3; ULRICH MEYER, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 2. Aufl. 2010, S. 374). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (SVR 2011 IV Nr. 1 S. 1, 8C_972/2009 E. 3.2; Urteil 8C_133/2013 vom 29. Mai 2013 E. 4.1).  
 
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; Urteil 9C_226/2013 vom 4. September 2013 mit weiteren Hinweisen). 
 
3.3.   
 
3.3.1. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff.).  
 
3.3.2. Der Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach der zeitliche Referenzpunkt auf die Mitteilung vom 30. Oktober 2009 fallen soll, ist nicht beizupflichten: Zwar bestätigte die Verwaltung damals einen unveränderten Anspruch und Invaliditätsgrad. Von einer umfassenden materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung kann aber im Zusammenhang mit dem im August 2009 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahren nicht gesprochen werden: Die IV-Stelle begnügte sich damit, von der Versicherten einen Fragebogen ausfüllen zu lassen, von ihrem Hausarzt den kurzen Verlaufsbericht vom 18. Oktober 2009 einzuholen (vgl. Urteil 9C_851/2012 vom 5. März 2013 E. 4.1), und sich bei der SUVA nach dem "Invaliditätsgrad der UV-Rente zur Zeit" und der nächsten Revision zu erkundigen. Die von der SUVA am 25. September 2009 eingereichten Akten enthalten im Wesentlichen einige kurze (Verlaufs-) Berichte und Stellungnahmen betreffend die psychotherapeutische Behandlung durch lic. phil. D.________, klinischer Psychologe bei der Klinik E.________, sowie eine Verfügung vom 11. Dezember 2007, in der (unverändert) eine Erwerbsunfähigkeit von 100 % festgehalten wurde. Zwar wurden diese Unterlagen (zu Recht; vgl. E. 3.4.1) von den Gutachtern der C.________ AG berücksichtigt, und sie fanden auch Eingang in die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Sie hätten indessen als Grundlage für einen Rentenentscheid den Anforderungen an den Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) nicht genügt, zumal sie - abgesehen vom Verlaufsbericht des Hausarztes - keine ärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit enthalten. Immerhin hätten sie Anlass zu weiteren Abklärungen bieten können, die aber damals nicht getroffen wurden. Massgeblicher Vergleichszeitpunkt für die Frage nach der Entwicklung des Sachverhalts ist daher der Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 29. Juli 2003.  
 
3.4.  
 
3.4.1. Für die Beurteilung der Arbeits (un) fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).  
 
3.4.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), welche das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat (E. 1). Die konkrete Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 4 mit Hinweisen), die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254) frei überprüfen kann (Art. 106 Abs. 1 BGG).  
 
3.5. Anders als die Beschwerdeführerin meint, ist für die Beantwortung der Frage nach einer erheblichen Sachverhaltsänderung (E. 3.2) nicht entscheidend, ob die ursprüngliche Rentenzusprache auf der Annahme einer rein (hirn-) organisch oder allenfalls auch psychiatrisch begründeten Arbeitsunfähigkeit beruhte. Ausschlaggebend ist lediglich, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sich die Verhältnisse in anspruchsrelevanter Weise änderten. Im konkreten Fall steht daher im Vordergrund, ob das Gutachten der C.________ AG einerseits in Bezug auf die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit seit 2003 und anderseits hinsichtlich der Arbeitsfähigkeitsschätzung für den Zeitpunkt der Rentenaufhebung den bundesrechtlichen Anforderungen an die Beweiskraft (E. 3.4.1) genügt.  
 
3.6.  
 
3.6.1. In den medizinischen Unterlagen, die der Rentenzusprache zugrunde lagen, wurde eine psychische Beeinträchtigung der Versicherten nicht ausgeschlossen. Indessen wurde bereits im Bericht der Klinik E.________ vom 5. November 2001 empfohlen, eine "psychologische/psychosomatische Therapie solle fortgesetzt werden". Spätestens ab März 2003 bis April 2007 erfolgte eine regelmässige "bewältigungsorientierte psychologische Betreuung" durch lic. phil. D.________. Dieser stellte im Abschlussbericht vom 25. April 2007 u.a. fest, dass die Versicherte zwischenzeitlich "über erheblich bessere Fähigkeiten verfügt, selbstberuhigend mit ihren Schmerzen und anderen Symptomen umgehen zu können". Selbst wenn darin keine Besserung des psychischen Gesundheitszustandes im engen Sinn erblickt werden könnte, so wurde damit zumindest eine erfolgreiche Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung dokumentiert, die es den Experten der C.________ AG erlaubte, ohne Weiteres auf eine erhebliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu schliessen (vgl. E. 3.2). Insofern bleibt die vorinstanzlich festgestellte "Verbesserung in psychischer Hinsicht" für das Bundesgericht verbindlich (E. 1). Damit ist die Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG zulässig.  
 
3.6.2. Was die neuropsychologischen Defizite bzw. eine diesen zugrunde liegende organische Ursache anbelangt, so bedarf es in diesem Bereich nicht zusätzlich einer Verschlechterung. Diesbezüglich ist eine lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts hinzunehmen, ist doch bei gegebenem Revisionsgrund (E. 3.6.1) eine allseitige Prüfung angezeigt. Es genügt, dass sich die Experten nachvollziehbar mit den hier interessierenden Aspekten auseinandersetzten (E. 3.4.1). Dabei waren sie, anders als die Versicherte anzunehmen scheint, nicht an frühere Einschätzungen anderer Ärzte oder der Verwaltung gebunden. Die Gutachter der C.________ AG legten einleuchtend dar, dass die neuropsychologische Testuntersuchung zwar stärker ausgeprägte Defizite ergab als die Voruntersuchungen, wo jeweils eine lediglich leichte kognitive Störung diagnostiziert worden sei. Dies sei aber ohne zusätzliche neurologische oder psychiatrische Erkrankung nicht erklärbar und entsprechende Befunde hätten nicht erhoben werden können. An anderer Stelle verwiesen sie indessen darauf, das sich die Versicherte als "subjektiv vollständig invalidisiert" erlebe und "aus der Entpflichtung ein sekundärer Krankheitsgewinn" resultiere. Damit wurde in neuropsychologischer Hinsicht eine objektivierbare gesundheitliche Einschränkung ausgeschlossen. Die Expertise erweist sich auch diesbezüglich als beweiskräftig.  
 
Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass das Gutachten der C.________ AG unter anderen Gesichtspunkten den Anforderungen an die Beweiskraft nicht genügen soll. Demzufolge erübrigt sich die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen. Ebenso bleibt auch die vorinstanzliche Feststellung einer nunmehr uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit verbindlich (E. 1). 
 
3.7. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Rentenaufhebung zu recht bestätigt. Die Beschwerde ist unbegründet.  
 
4.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Versicherungskasse B.________, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 26. August 2014 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kernen 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann