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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_332/2016 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. August 2016  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Ursprung, Wirthlin, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente; Valideneinkommen), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau 
vom 6. April 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1964, arbeitete als Kranführer bei der B.________ AG und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert, als er am 24. Dezember 2010 in Slowenien einen Autounfall erlitt. Sein Auto, das von einem Verwandten gelenkt wurde, kollidierte frontal mit einem Geisterfahrer. A.________ zog sich dabei insbesondere eine Ruptur der Milz zu, welche in der Folge vollständig entfernt werden musste (Splenektomie), sowie eine Schulterverletzung. Mit Verfügung vom 28. Juli 2014 und Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2015 sprach ihm die SUVA ab dem 1. August 2014 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 13 Prozent und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 25 Prozent zu. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher A.________ die Zusprechung einer Invalidenrente von 15 Prozent beantragen liess, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 6. April 2016 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und den vorinstanzlich gestellten Antrag erneuern. Des Weiteren ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt und verzichtet auf einen Schriftenwechsel. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.   
Im Rahmen der Bemessung des Invaliditätsgrades ist allein das Valideneinkommen umstritten, wie bereits vor dem kantonalen Gericht. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei statt dem von der SUVA festgesetzten von 70'859 Franken ein höheres, der (statistischen) Nominallohnentwicklung angepasstes Valideneinkommen von 72'689 Franken heranzuziehen; dies entspreche der Verfügung der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 19. Oktober 2015. Im Vergleich mit dem Invalideneinkommen von 61'633 Franken ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 15 Prozent statt 13 Prozent. 
 
Das Valideneinkommen ist der Lohn, den der Versicherte erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Nach konstanter Rechtsprechung ist bei dessen Ermittlung entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Es ist in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; 135 V 58 E. 3.1 S. 59; 134 V 322 E. 4.1 S. 325; Urteil 8C_537/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.2). 
 
Die SUVA hat bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf die Angaben des Arbeitgebers vom 5. Juni 2014 abgestellt. Danach hätte der Versicherte zum Zeitpunkt des Rentenbeginns im Jahr 2014 einen Monatslohn von 5'450 Franken beziehungsweise 70'859 Franken im Jahr verdient. Die teuerungsbedingte Lohnanpassung sei nach dem Landesmantelvertrag erfolgt. Dass diese Angaben nicht korrekt gewesen wären, wird beschwerdeweise nicht geltend gemacht. Auch wird nicht näher ausgeführt, weshalb die Lohnberechnung des Arbeitgebers mit Lohnerhöhung nach den Vorgaben des massgeblichen Gesamtarbeitsvertrages statt nach der statistischen Lohnentwicklung nicht rechtens gewesen wäre. Die SUVA und die Vorinstanz haben nach der dargelegten bundesgerichtlichen Praxis auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Rentenbeginns im Jahr 2014 abgestellt. Das kantonale Gericht hat sich dazu eingehend und zutreffend geäussert. Es hat insbesondere erwogen, dass die Invalidenversicherung eine (befristete) Rente bereits ab Dezember 2011 zugesprochen habe und daher von den Angaben des Arbeitgebers für den damaligen Zeitpunkt ausgegangen sei. Des Weiteren hat es ausdrücklich auf die Rechtsprechung hingewiesen, wonach die dem Rentenentscheid zugrunde liegende Invaliditätsbemessung im gegenseitigen Verhältnis zwischen Invaliden- und Unfallversicherung keine Verbindlichkeitswirkung entfaltet (BGE 133 V 549; 134 V 153 E. 5.2 S. 157). 
 
3.   
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG, ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt. 
 
4.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG wird einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt, wenn sie bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (zum Erfordernis der Nichtaussichtslosigkeit auch bei der unentgeltlichen Verbeiständung: Urteil 8C_258/2009 vom 24. August 2009 E. 7 mit Hinweisen). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.) nicht entsprochen werden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 26. August 2016 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo